Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2  405

Koͤniglich-Baierisches

a  406

Regierungsblatt.

 

LXI.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  19.  Oktober  1808.

Edikt
über
da  s  Gemelinde=  Wesen.

 

Wir  Marimiliau  Josepp,
von  Gottes  Gnaden  Kömg  von  Baiern.

Wi  baben  beschlossen,  über  das  Gem.einde
  =  Wesen  allgemeine  und  gleichförmige
  Bestimmungen  zu  tresfen,  und  in
die  Verordnung  Hieruber  sowobl  die  rechtlichen
  Verhältnisse,  welche  den  Gemeinden
  zusteben,  als  auch  die  Grundzuge
aufbunehmen,  nach  welchen  ihre  polizeiliche
  und  ökonomische  Verwaltung  geordnet
  werden  foll.

Erster  Theil.
Von  den  rechtlichen  Verhältnissen
der  Gemeinden.

I.  1.  Was  unrer  den  Gemeinden  in
Bezug  auf  Grund  und  Boden  verstanden
  wird;  wie  sie  gebildet  und  benrt  werden
  sollen,  ist  durch  allerböchste  Verordnung
bereits  beslimme.

Jede  Stadt,  Markt,  —  jedes  grosse
Dorf,  mit  den  nahe  daran  gelegenen  Meierbösen,
  —  oder  mehrere  nahe  gelegene  Dörfer
und  einzelne  Höfe  bilden  eine  Gemeinde.

F.  2.  Die  vorzüglichste  Rücksicht  bei  der
Bildung  der  Gemeinden  soll  darauf  genommen
  werden,  daß  ibre  Grenzen  mit  der  natürlichen
  tage  übereinkommen,  und  alle
Tbeile  der  Verwaltung  so  in  sich  einschliessen,
daß  ihr  Umkreis  auch  zugleich  die  Grenze
des  Steuer  Distriktes,  des  Schul  Besuches,
des  Pfarr:  Sprengels  u.  s.  f.,  so  viel  möglich,
  auf  gleiche  Weise  bestimme.

§.  3.  In  Bezug  auf  die  Mitglieder
einer  Gememde  besteht  eine  jede  Gemeinde
aus  den  Einwohnern,  welche  in  der  Markung.
  besteuerte  Gründe  bestzen,  oder  besteuerte
  Gewerbe  ausüben.

S.  d.  Darunter  sind  also  auch  die  bloessen
Haus=  Bestzer,  und  die  Gewerbs-eute,
obne  Grund-Vermögen,  wenn  sie  ron  ihren
  Häusern  oder  Gewerben  die  Steuer  entrichten,
  begriffen.  #

F.  S.  Auegeschlossen  sind  die  Inleute
und  Miethe  =  Bewehner,  und  diesenigen,
welche  zwar  in  der  Markung  der  Gemein-150