2 405
Koͤniglich-Baierisches
a 406
Regierungsblatt.
LXI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 19. Oktober 1808.
Edikt
über
da s Gemelinde= Wesen.
Wir Marimiliau Josepp,
von Gottes Gnaden Kömg von Baiern.
Wi baben beschlossen, über das Gem.einde
= Wesen allgemeine und gleichförmige
Bestimmungen zu tresfen, und in
die Verordnung Hieruber sowobl die rechtlichen
Verhältnisse, welche den Gemeinden
zusteben, als auch die Grundzuge
aufbunehmen, nach welchen ihre polizeiliche
und ökonomische Verwaltung geordnet
werden foll.
Erster Theil.
Von den rechtlichen Verhältnissen
der Gemeinden.
I. 1. Was unrer den Gemeinden in
Bezug auf Grund und Boden verstanden
wird; wie sie gebildet und benrt werden
sollen, ist durch allerböchste Verordnung
bereits beslimme.
Jede Stadt, Markt, — jedes grosse
Dorf, mit den nahe daran gelegenen Meierbösen,
— oder mehrere nahe gelegene Dörfer
und einzelne Höfe bilden eine Gemeinde.
F. 2. Die vorzüglichste Rücksicht bei der
Bildung der Gemeinden soll darauf genommen
werden, daß ibre Grenzen mit der natürlichen
tage übereinkommen, und alle
Tbeile der Verwaltung so in sich einschliessen,
daß ihr Umkreis auch zugleich die Grenze
des Steuer Distriktes, des Schul Besuches,
des Pfarr: Sprengels u. s. f., so viel möglich,
auf gleiche Weise bestimme.
§. 3. In Bezug auf die Mitglieder
einer Gememde besteht eine jede Gemeinde
aus den Einwohnern, welche in der Markung.
besteuerte Gründe bestzen, oder besteuerte
Gewerbe ausüben.
S. d. Darunter sind also auch die bloessen
Haus= Bestzer, und die Gewerbs-eute,
obne Grund-Vermögen, wenn sie ron ihren
Häusern oder Gewerben die Steuer entrichten,
begriffen. #
F. S. Auegeschlossen sind die Inleute
und Miethe = Bewehner, und diesenigen,
welche zwar in der Markung der Gemein-150