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2) die Konservation des Grund' oder tager-Buches;
3) die Verkündung und Aufbewahrung der
königlichen Verordnungen;
4) die Führung der Register über den Civilstand:
5) das Vermittlungs-Amt bei Streitigkeiten;
0) die Bestrafung der geringeren Polizei-Vergeben.
Erster Titel.
Von dem Grund-Buche, oder Weistbume.
§6. 10. Jede Dorfs= Gemeinde erhält ein
Buch, das Gemeinde-Buch oder Weisthum
genannt, in welches das Eigenthum der Gemeinden,
ihre Gerechtsame und ibre Schuldigkeiten
eingetragen werden.
S. 11. Dasselbe muß enthalten:
1) die Beschreibung der Gemeinde-Grenzen;
a) die Beschreibung der Gemeinde= Güter
nach obigen dreisachen Beziehungen;
3) das Inventarium über alle zur Gemeinde
gehörigen Geräthschaften, Feuerlösch=Requisiten
u. dgl.
4) den Konkurrenz, Fuß für die Anlagen,
Frobnen und Quartiere.
F. 12. Das Bemeinde. Buch wird mit dem
Siegel und der Unterschrift des Unter: Gerichts
versehen, und in einer Kiste mit zweifacher
Sperre bei dem Gemeinde: Vorsteher verwahrt.
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V. 13. Abaͤnderungen in dem Gemeinde-Buche
duͤrfen nur von dem Unter--Gerichte,
nach vorberiger Untersuchung und Vernehmung
der Gemeinde, verfuͤgt werden.
Zweiter Titel.
Von dem Grund--oder Lager-Buche.
I. 14. Neben dem Grund-Buche soll fuͤr
jede Dorfs-Gemeinde ein besonderes Grundoder
tager-Buch bergestellt werden, worin
alle in den Grenzen der Dorfs-Gemeinde gelegenen
Häuser und Besizungen, mit ihrem
Eigenthume, dem Steuer: Betrage und an:
deren darauf liegenden lasten eingetragen werden.
S. 15. Die Herstellung dieser lager Bücher
geschiebt dadurch, daß die Beschreibung der
Besizungen aus den Steuer-Katastern in dieselben
übertragen wird.
G. 10. Oder noch zweckmässiger: wenn die
Grundstücke nicht nach dem Körper, sondern
einzeln, ibrer natürlichen tage nach, wie sie
in der Flur aufeinander liegen, beschrieben
werden.
G. 17. Auch das lager-Buch muß auf die
nämliche Weise, wie das Gemeinde-Buch,
gefertiget und verwahret werden.
S. 1§8. In dem tager Buche müssen alle
Veränderungen, welche sich mit den Best,
zungen in einer Dorfs-Gemeinde durch Kauf,
Tausch u. dgl. zutragen, bemerkt und nach:
getragen werden.
I. 10. Durch diese Umschreibung in dem
tager: Buche werden aber die Unterthanen