Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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2)  die  Konservation  des  Grund'  oder  tager-Buches;

3)  die  Verkündung  und  Aufbewahrung  der
königlichen  Verordnungen;
4)  die  Führung  der  Register  über  den  Civilstand:

5)  das  Vermittlungs-Amt  bei  Streitigkeiten;

0)  die  Bestrafung  der  geringeren  Polizei-Vergeben.

Erster  Titel.
Von  dem  Grund-Buche,  oder  Weistbume.

§6.  10.  Jede  Dorfs=  Gemeinde  erhält  ein
Buch,  das  Gemeinde-Buch  oder  Weisthum
genannt,  in  welches  das  Eigenthum  der  Gemeinden,
  ihre  Gerechtsame  und  ibre  Schuldigkeiten
  eingetragen  werden.
S.  11.  Dasselbe  muß  enthalten:

1)  die  Beschreibung  der  Gemeinde-Grenzen;
a)  die  Beschreibung  der  Gemeinde=  Güter
nach  obigen  dreisachen  Beziehungen;

3)  das  Inventarium  über  alle  zur  Gemeinde
  gehörigen  Geräthschaften,  Feuerlösch=Requisiten

  u.  dgl.

4)  den  Konkurrenz,  Fuß  für  die  Anlagen,
Frobnen  und  Quartiere.

F.  12.  Das  Bemeinde.  Buch  wird  mit  dem

Siegel  und  der  Unterschrift  des  Unter:  Gerichts

versehen,  und  in  einer  Kiste  mit  zweifacher

Sperre  bei  dem  Gemeinde:  Vorsteher  verwahrt.


 

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V.  13.  Abaͤnderungen  in  dem  Gemeinde-Buche
  duͤrfen  nur  von  dem  Unter--Gerichte,
nach  vorberiger  Untersuchung  und  Vernehmung
  der  Gemeinde,  verfuͤgt  werden.

Zweiter  Titel.
Von  dem  Grund--oder  Lager-Buche.

I.  14.  Neben  dem  Grund-Buche  soll  fuͤr
jede  Dorfs-Gemeinde  ein  besonderes  Grundoder
  tager-Buch  bergestellt  werden,  worin
alle  in  den  Grenzen  der  Dorfs-Gemeinde  gelegenen
  Häuser  und  Besizungen,  mit  ihrem
Eigenthume,  dem  Steuer:  Betrage  und  an:
deren  darauf  liegenden  lasten  eingetragen  werden.


S.  15.  Die  Herstellung  dieser  lager  Bücher
geschiebt  dadurch,  daß  die  Beschreibung  der
Besizungen  aus  den  Steuer-Katastern  in  dieselben
  übertragen  wird.

G.  10.  Oder  noch  zweckmässiger:  wenn  die
Grundstücke  nicht  nach  dem  Körper,  sondern
einzeln,  ibrer  natürlichen  tage  nach,  wie  sie
in  der  Flur  aufeinander  liegen,  beschrieben
werden.

G.  17.  Auch  das  lager-Buch  muß  auf  die
nämliche  Weise,  wie  das  Gemeinde-Buch,
gefertiget  und  verwahret  werden.

S.  1§8.  In  dem  tager  Buche  müssen  alle
Veränderungen,  welche  sich  mit  den  Best,
zungen  in  einer  Dorfs-Gemeinde  durch  Kauf,
Tausch  u.  dgl.  zutragen,  bemerkt  und  nach:
getragen  werden.

I.  10.  Durch  diese  Umschreibung  in  dem
tager:  Buche  werden  aber  die  Unterthanen