Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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summarisch auf die geeigneten Rubriken getra- 
gen, und sonach alle Monate der Bestand 
sämrlicher Rubriken auf das Bilanz-Buch aus- 
gezogen, von welchem gleichfalls dem mit der 
Kasse-Direktion beauftragten Chef des gehei- 
men Zentral: Rechnungs-Kommissariats des 
Innern jedesmal ein Auszug zuzustellen ist. 
F. 1.4. Der Kasster hat darauf sorgfältig zu 
sehen, daß diese Auftragungen auf das Jour= 
nal= und Hauptbuch so wie auch die Bilanz- 
Ertrakte nach dem Schlusse eines jeden Mo- 
nats mit Genauigkeic geschehen, alle Präcision 
beobachtet, und Korrekturen, Rasuren und dert 
ßleichen, sorgfältig vermieden werden. . 
G. 15. Der Kassier führt übrigens die Kor- 
respondenz, erstattet an das Ministerium des 
Innern die erfoderlichen Berichte, wacht über 
die Verfassung der vorgeschriebenen Ertrakte, 
dann die richtige Führung der vorhin benann- 
ten Rechnungsbücher, und beantwortet die 
Rechnungs-Reoisions-Erinnerungen mit Bei- 
ziehung des Buchhalters, als des eigentlichen 
Nechnungs= Anfertigers. 
a. Für den Buchhalter. 
V. 1. Der Buchhalter hat von dem Kasser 
die Mittheilung des gesamten Einlaufs von 
Rescripren, Ministerial: Weisungen, Notisi- 
kalionen, Korrespondenzen 2c. zu empfungen, 
um in steter und forclaufender Kenneniß von 
dem ganzen Geschäfts-Gange erhalten zu 
werden. 
G. 2. Er hat die einkommenden Gelder noͤ- 
thigen Falls mit dem Kasse Kunzellisten und 
den Kasse-Offizianten zu jählen und zu wägen, 
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S. 3. Den von dem Kassier auszufertigen- 
den Quittungen über eingegangene Gelder hat 
der Buchhalter die Seitenzahl des Kassebuchs, 
worin die eingekommene Post verzeichnet wor- 
den, mit seiner Unterschrift beizusezen, welches 
auch bei den Ausgabs-Bescheinungen zu beob- 
achten ist. 
O. J. Er sertige die wochentlichen doppelten 
Ertrakte aus dem Kassebuche, welche sonach von 
dem Kassier zu unterzeichnen sind. 
G. 5. Er trägt aus dem von dem Kasster zu 
führenden Kasse= und Primg:Nota= Buche 
am Schlusse eines jeden Monats die in dem 
Caufe deoselben vorgekommenen Geschäfte und 
Veränderungen auf das Journal oder Ma- 
nual, und von diesem auf die geeigneten Ru- 
briken in das Hauptbuch auf, und zieht nachher 
am Schlusse eines jeden Monats die Bilanz 
aus dem Hauptbuche. Hiebei ist nach dem 
anliegenden Formular sub Lit. C. in dem 
Kassebuche jedesmal in der besonders formirten 
Marginal: Kolonne die Seitenzahl des Ma- 
nuals, wo eine jede Post verzeichnet worden 
ist, einzutragenz in dem Journal oder Mannal 
l#ir. 1). mussen in den vorgeschriebenen Mar- 
ginal-Kolonnen die Seitenzahlen des Hauxt- 
Buches, wo eine jede Post verzeichnet worden, 
und eben so auch die Rumer der Belege und 
Verifikationen bemerkt-werden, und in dem 
Hauptbuche ist auf jeder Rubrik die Seitenzahl 
des Manuals oder Journals in der vorgt= 
schriebenen Kolonne einzurragen, wo die dahin 
gehörigen Posten verzeichnet und beschrieben 
stehen, so., daß sich diese Bücher beständig
	        
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