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C. 4. befleißigen, daß diese sämtlichen Aus-
jüge und Abschriften der Rechnungsbücher
mit der bei der doppelten Buchhaktung vor-
jüglich erfoderlichen Präzision und Genauig-
keit ohne Korrektur, Nasür und dergltichen,
vorgelegt werden können.
4. Für die Kasse-Offizianten.
G. #. Die Verrichtungen derselben sind
vorerst das Zählen der bei der Kasse einkom-
menden Gelder; sodann das Kopiren, im
Falle diese Arbeit des Kasse: Kanzellisten sich
zu sehr häufen würde.
I. 2. Was das eigentliche Geschäft des
Zählens betrist, empfangen die Offtzianten die
einkommenden Gelder, und untersuchen zuerst,
ob die Geldsäcke oder Rollen unversehrt zur
Kasse gekommen, und ob die Sigel sich un-
verlezt befinden.
O. 3. Sie zählen und wägen sodann die
Gelder, und bemerken die Richtigkeit dersel-
ben, oder den gefundenen Abgang oder den
Ausschuß auf dem mit dem Gelde eingekom-
menen Sortenzettel, und übergeben sodann al-
les dem Kassier.
G. 4. Sie haben die verschiedenen Münzen
sortirter zu gewöhnlichen Summen in Säcke
oder Rollen zu packen, selbe zu versiegeln, und
die Summe, dann die Münze, und nöthigen
Falls auch das Gewicht darauf zu bemerken.
§. S. Uebrigens haben sich die Offizianten
zu all übrigen Arbeiten und Schreibereien ge-
brauchen zu lassen, wie es eben der Deang
der Geschäfte erfodert, und der Kassier es für
gut befindet-
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5. Fuͤr den Kasse-Dlener.
. 1. Die Dienstverrichtungen des Kasse-
Dieners bestehen in der Ableerung, Waͤgung
und Ablieferung der Gelder, in Reinhaltung
des Lokals, und in Besorgung der nöthigen
Gänge zu den verschiedenen Behörden.
I. 2. Uebrigens wird derselbe verpflichter,
in dem Lokale, wo die Kasse etablirt ist,
Nachtszeit zu schlafen, und sich die Bewa-
chung derselben angelegen seyn zu lassen, wo-
zu ihm ein schicklicher Plaz darin eingeräumt
werden wird.
II. Abschnitt.
Erklärung der Rechnungs-Schematen
und Rechnungs-Behelfe, der Rech-
nungs-Belege, dann der Tagebuche-
und Hauptbuchs= Extsakte.
I. Kapitel.
Rechnungs-Schema und Rechnungs-
Behelse.
G. 1. Da bei der königlichen Zentral-Stif-
kungs= Kasse die Rechnungsform der doppel-
ten italienischen Buchhaltung, nach ihrer auch
auf nicht kaufmännische Gegenstände zu ma-
chenden Anwendung eingeführt werden soll,
so ist bereits oben der hiebei zu gebrauchenden.
Rechnungsbücher mit ihren Formularen er-
wähnt werden.
G. 2. Ee bestehen dieselben hauptsächlich
a. in dem Kassebuche,
worin Tag für Tag alle bei der Kasse vorkom-
menden Veränderungen in Einnahmen und
Ausgaben chronologisch verzeichnet werden
muͤssen;
Lit. C.