25 ––. 26
bei den Hallaͤmtern; in dem Falle e. aber bei
der Austritts-Postirung.
41. Obwohl Wir den Handel, bei der jezt
eintretenden Autdehnung des Zoll und Mant-
verbandes, durch Terminbestimmungen für
die Ausbringung der Güter und Waaren,
oder auf andere Art keineswegs beschränken
wollen; so macht doch die richtige Führung
der Zoll-und Mautrechnungen die Verfüg-
ung nöthig, daß keine Rückvergütung auf
Grenzeintritts Polleren statr finden kann#e,
welche über Jahr und Tag ausgestellt sind.
42. Da es Fabrikanten und Gewerbsleu-
te giebt, welche an der für die Fälle c. d. e.
bestimmten Rückvergütung nicht Theil nem-
men können, weil sie an Orten wohnen, wo
kein Hallamr besteber; so gestarten Wir, daß
diese, um sich gleichen Vortheil zu verschaf-
sen, ihre Fabrikate entweder durch Handels-
keute spediren lassen, die an Orten wohnen,
wo sich eine Halle befindet, und wo alsdann
nach obiger Vorschrift verfabren werden muß;
oder, daß sie, wo dieses der Entlegenheit we-
gen nicht gescheben kann, biezu ein Grenz=
Mautamt nüzen, welches in einem solchen
Falle die Halle zu surrogiren, und auf der
Erfüllung aller Bedingntsse, die bei den Hal-
len vorgeschrieben sind, zu besteben hat.
43. Eine gleiche Rückvergütung, wie in den
vorgenannten Fällen, bewilligen Wir auch
dem Getreide, welches zum Vermahlen vom
Inlande auf auswärtige, oder vom Aus-
lande auf diesseitige Mühlen gebracht, und
bei einem und demselben Mantamte in der
verhdliißmässigen Quantitir ein." und zu-
rückgeführt wird.
Für ausgebendes Getreid aber muß der
Betrag des Essito-Zolles jedesmal baar ent-
richtet werden, und die Rückvergütung, wo
sie statt finder, tritt erst bei dessen Zurück-
bringung ein.
41. Bei den Viehgatungen werden die
Essito- Gebühren ganz nachgelassen, und
der Transito- Zoll erhoben, wenn sse vom
Auslande auf inländische Märkte gebracht,
und von dort wieder in das Ausland verkauft,
oder unverkauft zurückgetrieben werden. Hier
ist nicht einmal nöthig, daß der Ein und
Austritt bei demselben Amte geschebe, son-
dern es reicht bin, daß derjenige, welcher Vieh
über die Grenze treibt, ein Zeugniß von der
Orts-Obrigkeit, wo der Viehmarkt gebalten
wurde, über den wirklichen Ankauf desselben
auf jenem Markte vorlegt; und daß er zu-
gleich durch die Vorlage der bei seinem Ein-
#ritte erhaltenen Grenzpollete beweiset, daß
das Vieb, welches er austreibt, vom Aus-
lande eingebracht worden ist.
Außer diesen beiden Rückvergütungen fin-
det keine andere per Essito statt.
45. Die beiden zulezt bemerkten Rückver-
gütungs-Fälle können auch bei bloßen Maut-
stationen verhandelt werden. In den unter
a. bis c. beschriebenen Fällen aber dürfen
zur Rückvergütungs-Berichtigung und Ver-
anlassung nur die Hall= und Maut-Ober-
emter, oder solche Beimautämter zugelassen
werden, welche an ordentlich erbebenen Stras-