Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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bei den Hallaͤmtern; in dem Falle e. aber bei 
der Austritts-Postirung. 
41. Obwohl Wir den Handel, bei der jezt 
eintretenden Autdehnung des Zoll und Mant- 
verbandes, durch Terminbestimmungen für 
die Ausbringung der Güter und Waaren, 
oder auf andere Art keineswegs beschränken 
wollen; so macht doch die richtige Führung 
der Zoll-und Mautrechnungen die Verfüg- 
ung nöthig, daß keine Rückvergütung auf 
Grenzeintritts Polleren statr finden kann#e, 
welche über Jahr und Tag ausgestellt sind. 
42. Da es Fabrikanten und Gewerbsleu- 
te giebt, welche an der für die Fälle c. d. e. 
bestimmten Rückvergütung nicht Theil nem- 
men können, weil sie an Orten wohnen, wo 
kein Hallamr besteber; so gestarten Wir, daß 
diese, um sich gleichen Vortheil zu verschaf- 
sen, ihre Fabrikate entweder durch Handels- 
keute spediren lassen, die an Orten wohnen, 
wo sich eine Halle befindet, und wo alsdann 
nach obiger Vorschrift verfabren werden muß; 
oder, daß sie, wo dieses der Entlegenheit we- 
gen nicht gescheben kann, biezu ein Grenz= 
Mautamt nüzen, welches in einem solchen 
Falle die Halle zu surrogiren, und auf der 
Erfüllung aller Bedingntsse, die bei den Hal- 
len vorgeschrieben sind, zu besteben hat. 
43. Eine gleiche Rückvergütung, wie in den 
vorgenannten Fällen, bewilligen Wir auch 
dem Getreide, welches zum Vermahlen vom 
Inlande auf auswärtige, oder vom Aus- 
lande auf diesseitige Mühlen gebracht, und 
bei einem und demselben Mantamte in der 
verhdliißmässigen Quantitir ein." und zu- 
rückgeführt wird. 
Für ausgebendes Getreid aber muß der 
Betrag des Essito-Zolles jedesmal baar ent- 
richtet werden, und die Rückvergütung, wo 
sie statt finder, tritt erst bei dessen Zurück- 
bringung ein. 
41. Bei den Viehgatungen werden die 
Essito- Gebühren ganz nachgelassen, und 
der Transito- Zoll erhoben, wenn sse vom 
Auslande auf inländische Märkte gebracht, 
und von dort wieder in das Ausland verkauft, 
oder unverkauft zurückgetrieben werden. Hier 
ist nicht einmal nöthig, daß der Ein und 
Austritt bei demselben Amte geschebe, son- 
dern es reicht bin, daß derjenige, welcher Vieh 
über die Grenze treibt, ein Zeugniß von der 
Orts-Obrigkeit, wo der Viehmarkt gebalten 
wurde, über den wirklichen Ankauf desselben 
auf jenem Markte vorlegt; und daß er zu- 
gleich durch die Vorlage der bei seinem Ein- 
#ritte erhaltenen Grenzpollete beweiset, daß 
das Vieb, welches er austreibt, vom Aus- 
lande eingebracht worden ist. 
Außer diesen beiden Rückvergütungen fin- 
det keine andere per Essito statt. 
45. Die beiden zulezt bemerkten Rückver- 
gütungs-Fälle können auch bei bloßen Maut- 
stationen verhandelt werden. In den unter 
a. bis c. beschriebenen Fällen aber dürfen 
zur Rückvergütungs-Berichtigung und Ver- 
anlassung nur die Hall= und Maut-Ober- 
emter, oder solche Beimautämter zugelassen 
werden, welche an ordentlich erbebenen Stras-
	        
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