Lit. E.
259
b. in dem Prima-Notabuche,
welches alle nicht durch die Kasse laufenden,
aber nichts destoweniger zur Rechnung gehöri-
6en Gegenstände anfnimmt;
hc. in dem Journal oder Manual,
worin alle in dem Kasse= und Prima-Notg=
buche während eines Monats verzeichnete Ver-
anderungen nach den sich im Laufe des Ge-
schäftes bildenden R.briken oder sogenannten
Komi umständlich aufgezeichnet werden, und
endlich
d. aus dem Hauptbuche,
auf welches aus diesem Journal oder Mannal
die Posten auf die betreffenden und besonders
entworsenen Rechnungs-Rubriken oder soge-
nannten Konti am Schlusse eines jeden Mo-
nats summarisch aufzutragen sind.
V. 3. Außer diesen zur Rechnungsform der
doppelten Buchhaltung wesentlich erfoderli-
chen Rechnungsbüchern müssen noch weiters
folgende zum Behuf des Geschafts dienlichen
Hilfsbücher und Scripturen gehalten werden:
a. Ein Verzeichniß über die zur Zentral-Stif-
tungs Kasse durch allerhöchste Rescripte an-
gewiesenen Zahlungen, nebst der Bemerkung
ihrer Leistung und Subrepartition auf die
vorgeschriebenen Abtheilungen des Siif-
tungs= Zweckes in tabellarischer Form.
b. Ein Buch, worin die wochentlichen Kasse-
Ertcakte, wie sie dem Ministerium des In-
nern, und dem Chef des geheimen Zentral-
Rechnungs-Kommissarlats des Innern über-
geben werden müssen, eingetragen werden.
260
c. Ein Bilanzbuch, auf welches die monat-
lichen Bilanzen, so ebenfalls dem Chef des
geheimen Zemtral= Rechnungs-Kommissa-
riats des Innern zu übergeben sind, aus dem.
Hauptbuch ausgezogen werden.
Am Schluße des Rechnungs-Jahres müs
sen alle einzelne Rubriken abgeschlossen, und
daraus die Jahrs-Bilanz, welche die eigent
liche Jahres= Rechnung ausmacht, gezogen,
auch die treffenden Ueber= und Fürträge auf
das folgende Rechnungs-Jahr gehörig auf-
gezeichnet werden.
1I. Kapitel.
Rechnungs-Belege.
F. . Die Rechnungs-Belege theilen sich
in generelle und spezielle ein; die generellen
sind:
a. die Instruktion, und
b. das Vormerkungsbuch.
G. 2. Die gegenwärtige Instruktion ist ein
genereller Rechnungs-Beleg, vorzüglich inm
Hinsicht der Art und Weise der Verrechnung
selbst.
I. 3. Und da Ereignisse kommen können,
welche eine Abänderung oder Zusäze zu die-
ser Instruktion zur nothwendigen Folge ha-
ben, so ist ein ordentliches Vormerkungsbuch
zu halten, in welches alle spezielle Normen
und Verordnungen; dann Rechnungs-Revie
sions-Punkte, welche eine fortwährende Abe
diuderung des Materiellen oder Formellen der
Verrechnung begründen, eingetragen werden.
§. 4. Die Spezial= Rechnungs, Belege
sind die eigentlichen sogenannten Verifikationen.