2503
werden. Bei bedeutenden Vergehen ist an
den Distrikts-Inspektor zu berichten.
6. 3o. Auf gleiche Weise hat die In-
spektion auch die Befugniß, dem Schul-
lehrer wegen auszeichnenden Diensteifers el-
ne auf künftige Belohnung Anspruch ge-
bende Versicherung ihrer Zufriedenheit, oder
auch eine wirkliche Ehren= Belohnung aus
dem Lokal: Schulsoude oder anderen Lokal-
Mitceln zuzuerkennen; wobei jedoch dieselbe
Bestimmung gilt, daß die Verhandlung mit
Angabe des bestimmten Verdienstes in das
Protokoll eingetragen, und in bedeutenderen
Fallen die Genehmigung der höheren Behörde
zuvor eingeholt werden muß.
I. 31. Wenn der Schullehrer erkranke,
oder sonst eines Gehilfen bedürftig wird, hat
die Inspektion unverzögerte Anzeige davon beie
dem Distrikes -Inspektor zu machen, welcher
minelst Berichts an das General-Kreis-
Kommissariat einen Schuldienst Kandidaten
zur einstweiligen Verwaltung des Dienstes
beizuschaffen sorgen wird.
C. 32. Dasselbe ist zu beobachten, wenn
der Schullehrer mit Tode abgehr, in welchem
Falle die Inspektion zugleich die Verbindlich-
keit hat, den Schul: Apparat, die Schul-
Bibliothek, und was sonst als bewegliches
Eigenthum der Orts-Schule in den Händen
des jezeirigen Schullehrers ist, nach vorzule-
gendem Inventarium von den Zurückgelassenen
des Verlebten sogleich in Empfang zu nehmen,
und dieselben zu vollständiger Ablieferung oder
Ergänzung des Inventariums anzuhalten.
§. 33. Die Verwaltung der erledigten
Schul-Besoldung (so ferne diese nicht der
2504
Wittwe, oder den Kindern des verstorbenen
Schullehrers auf ihr Ansuchen von der hoͤheren
Schul-Behörde, nach Befinden der Umstände,
auf längere, oder kürzere Frist bewilliger wird)
übernimmt die Inspektion bis zur Wiederbe-
sezung des Dienstes, besoldet in diesem Falle
den einstweiligen Schulhalter, und bringe den
Ueberschuß bei der Orts: Schulkasse in Ein-
nahme.
I. 34. Für die Einsezung des neu ange-
stellten Schullehrers hat die Inspektion in der
Art zu sorgen, daß die Kosten, so ferne sie
nicht auf den vorhandenen oder noch auszu-
mirtelnden Lokal= Schul-Fond angewiesen
werden können, auf die sämtlichen Gemeinde-
Glieder nach den über dergleichen Lokal, Unm
lagen bestehenden Verordnungen umgelegt
werden.
*. 35. Der neu angestellte Schullehrer
hat bei der Amts= Einführung (welche, wo
dieß immer thunlich ist, durch den Distrikts-
Inspektor zu geschehen hat) der Schul= In-
spektion Hand,Treue zu leisten; darauf von
derselben das Schul-Inventarlum zu empfan-
gen, den Empfang zu bescheinigen, und sich
für vollständige einst bei seinem Abgange zu
leistende Gewährung verbindlich zu erklären.
C. 36. Umer die regelmässigen Funk-
tionen und Geschäfte der Lokal-Schul-
Juspeknonen gehört vorzüglich: an jedem ersten
Sonntage eines Monate sich zu versammeln,
um
a) über das, was in Schul-Sachen etwa-
Bemerkenswerthes vorgekommen ist, Um-
srage zu halten;
b) die während des verflossenen Monats ein-