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finden, sind verbunden, ihre Reiseraͤsse bei
denselben vorzuzeigen, und sie visiren zu
lassen.
G. 26. Die Aufzeichnung, welche bei den
Thoren über die ankommenden und abge-
benden Fremden gehalten wird, muß täg-
lich der Polizei-Direktion eingeliefsert wer-
den.
S. 27. Jeder Gastwirth und Einwohner
ist verbunden, die Fremden, welche er auch
nur uͤber Nachtszeit aufnimmt, bei der Po-
lizei anzujeigen. Wer es unterlaͤßt, unter-
liegt einer verhältnißmässigen Geldstrafe,
und macht sich nach Beschaffenheit der Um-
stände des verbotenen Unterschleisgebens ver-
dächtig.
I. 28. Die Polizei-Direktionen vertre-
ten in den Städten zugleich die Stelle der
Gemeinde-Vorsteher, und in dieser Eigen-
schaft kommen ibnen alle Funktionen zu,
welche in dem Edikte über das Gemeinde=
Wesen den Gemeinde-Vorstebern und dem
Gemeinde-Rathe zugeeignet sind.
§S. 20. Der Polizei-Direktor beruft und
dirigirt daher den Muntzipalrarb. Er bringt
die Gemeinde-Gegenstaͤnde bei demselben zur
Berathung, und berichtet die Rathschluͤffe,
welche der Genehmigung der Kuratel beduͤr-
fen, an das General: Kreis-Kommissariat.
5à C. 30. Alle Zweige der Polizei, welche
bisber noch bei den Magistraren, oder durch
besondere Kommissionen und Beamte verwal=
tet wurden, geben künftig an die Polizei-
Direktionen über, und die bei diesen einzel-
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nen Polizeizweigen angeordneten Individuen
werden ihnen untergeordnet.
C. 31. Bei der Polizei-Direktion muß
das Gemeinde-Buch der Stadt, das ist die
Beschreibung ihrer Grenzen, ihrer Gemein=
de: Güter, ihrer Geräthe u. s. f. aufbewahrt
werden.
§. 32. Das NRämliche gilt auch von dem
Grund= oder Lager-Buche dber ale in der
Stadt und ihrem Burgfriedengeletzenen Häu-
ser und tiegenden Gründe, mit den darauf
Üegenden Steuern und tasten. "
C. 33. Die Polizei-Direktiomn verkün-
den die Verordnungen, welche in der Ge-
meinde öffentlich bekannt gemacht werden
müssen.
G. 34. Die Register über den Civilstand
werden von den Polizei: Direktionen gefübrk.
Sie bedienen sich zu diesem Geschäfte be-
sonderer untergeordneter Civil, Konmussre,
deren Zahl von der Umerabcheilung der
Stadt in ihre Pfarrsprengel abbängt.
K. 35. Wie weit sich die Gewalt der Po-
tizet-Direkeionen bei entstehenden Streitig“
keiten unter den Gemeinde Gliedern, und
ibre Strasgewalt bei Polizei-Uebertretungen
erstreckt, wird unten bei den Grenzen ihrer
Gewalt näber bestimmt.
3#. Die vorzüglichsten Gegenstände der
Yolizei-Verwaltung in den Staͤdten sind:
1. Sicherheit,
a. Armenpflege,
3. Sanitér,