Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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finden, sind verbunden, ihre Reiseraͤsse bei 
denselben vorzuzeigen, und sie visiren zu 
lassen. 
G. 26. Die Aufzeichnung, welche bei den 
Thoren über die ankommenden und abge- 
benden Fremden gehalten wird, muß täg- 
lich der Polizei-Direktion eingeliefsert wer- 
den. 
S. 27. Jeder Gastwirth und Einwohner 
ist verbunden, die Fremden, welche er auch 
nur uͤber Nachtszeit aufnimmt, bei der Po- 
lizei anzujeigen. Wer es unterlaͤßt, unter- 
liegt einer verhältnißmässigen Geldstrafe, 
und macht sich nach Beschaffenheit der Um- 
stände des verbotenen Unterschleisgebens ver- 
dächtig. 
I. 28. Die Polizei-Direktionen vertre- 
ten in den Städten zugleich die Stelle der 
Gemeinde-Vorsteher, und in dieser Eigen- 
schaft kommen ibnen alle Funktionen zu, 
welche in dem Edikte über das Gemeinde= 
Wesen den Gemeinde-Vorstebern und dem 
Gemeinde-Rathe zugeeignet sind. 
§S. 20. Der Polizei-Direktor beruft und 
dirigirt daher den Muntzipalrarb. Er bringt 
die Gemeinde-Gegenstaͤnde bei demselben zur 
Berathung, und berichtet die Rathschluͤffe, 
welche der Genehmigung der Kuratel beduͤr- 
fen, an das General: Kreis-Kommissariat. 
5à C. 30. Alle Zweige der Polizei, welche 
bisber noch bei den Magistraren, oder durch 
besondere Kommissionen und Beamte verwal= 
tet wurden, geben künftig an die Polizei- 
Direktionen über, und die bei diesen einzel- 
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nen Polizeizweigen angeordneten Individuen 
werden ihnen untergeordnet. 
C. 31. Bei der Polizei-Direktion muß 
das Gemeinde-Buch der Stadt, das ist die 
Beschreibung ihrer Grenzen, ihrer Gemein= 
de: Güter, ihrer Geräthe u. s. f. aufbewahrt 
werden. 
§. 32. Das NRämliche gilt auch von dem 
Grund= oder Lager-Buche dber ale in der 
Stadt und ihrem Burgfriedengeletzenen Häu- 
ser und tiegenden Gründe, mit den darauf 
Üegenden Steuern und tasten. " 
C. 33. Die Polizei-Direktiomn verkün- 
den die Verordnungen, welche in der Ge- 
meinde öffentlich bekannt gemacht werden 
müssen. 
G. 34. Die Register über den Civilstand 
werden von den Polizei: Direktionen gefübrk. 
Sie bedienen sich zu diesem Geschäfte be- 
sonderer untergeordneter Civil, Konmussre, 
deren Zahl von der Umerabcheilung der 
Stadt in ihre Pfarrsprengel abbängt. 
K. 35. Wie weit sich die Gewalt der Po- 
tizet-Direkeionen bei entstehenden Streitig“ 
keiten unter den Gemeinde Gliedern, und 
ibre Strasgewalt bei Polizei-Uebertretungen 
erstreckt, wird unten bei den Grenzen ihrer 
Gewalt näber bestimmt. 
3#. Die vorzüglichsten Gegenstände der 
Yolizei-Verwaltung in den Staͤdten sind: 
1. Sicherheit, 
a. Armenpflege, 
3. Sanitér,
	        
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