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6. 45 Die Rechnung des Armen= In-
stituts muß dem Publikum jährlich bekannt
gemacht werden. ·
§.47.DkePolkzebDikekttonenfollensich
ferner von den Stiftungen für beilbare und
unheilbare Kranke, fuͤr preßhafte Personen,
fuͤr Wahnsinnige, fuͤr arme aͤlternlose Kin-
der u. d. gl. genaue Kenntniß verschaffen,
und auf die Abstellung der Polizei Gebre-
chen, welche sie darin wahrnehmen, dringen.
G. 48. Die tisten aller in diesen Stiftun-
gen aufgenommenen Personen, und die Ue-
bersichten der Fonds und ihrer Verrechnung,
müssen den olizei: Direktionen anf ihr
Verlangen jedesmal mitgetheilt werden.
§. 40. Zur Steuerung des Wuchers und
jzur Unterstüzung der Dürftigkeir soll in einer
jeden der genannten Städre eine Leih= An-
stalt entweder durch öffentliche Fonds, oder
wenn dieses nicht möglich ist, durch Unter-
Küzung eines hinreichend gesicherren Privat-
unternehmers bergeslellt werden.
§ 5o0 Der Bertel darf nicht gedulder
werden.
Der Polizei-Direktion liege ob, alle müs-
sige, verdächrige und dienstlose Leure, welche
zur Kommunitär nicht gehören, und ihren
ufenthalt nicht rechefertigen können, zu
entfernen.
C. 51. Die Heurarben unangesessener und
gewerbloser teute sellen ohne Bewilligung.
der Pelirei-Direktion, und ehne Nachwei-
sung binreichender Erwerbs-Quellen niche
gestattet werden.
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& 52. Um die arbeitsscheuen Bettler und
Polizei--Uebertreter zu bestrafen und zur
Arbeit anzuhalten, soll in jeder Stadt eine
besondere Korrektions-Anstalt, wo die Straͤf-
linge für die Jeit ihres Arrestes nur die Nah-
rung erbalten, welche sie sich selbst verdienen,
bergestellt werden.
Ad 3.
6. 33. Die Stadt-Aerzte, Cbirurgen,
Hebammen sind in allen polizeilichen Ange-
legenheiten den Polizei-Direktionen unter-
geben. «
s.54MithikichungderSkadt-Aerzte,
baben sie die Anfsicht auf alle Gegenstaͤnde
der Sanitaͤt zu pflegen; die Apotheken und
Material: Handlungen halbjäbrig zu vistti-
ren; die Verbreitung der Arkane und die
Dfuschereisn der Aster= Uerzte zu verbindern;
die Schuzpocken-Impfung nach den Verord-
nungen vornehmen zu lassen, und bei Epide-
mien und Epizoorien alle polizeilichen Vor-
sichtemaßregeln und ärztlichen Hilfsmittel zu
verfügen. «
IIIDieJnstkuktionderStadksund
Landgekicht5:·Physikernmchtdaherejncn er-
gaͤnzenden Theil dieser Instruktion der Po-
lizei Direkrionen selbst aus.
. S6. Durch die Srerbe-tisten werden die
Polizei-Direkrionen in den Seand geseze,
die am meisten berrschenden Krankheiten zu
erfahren, und den Ursachen derselben nach-
zuforschen.
G. Sv. Die Begräbnißorte müssen ausser
den Städten angelegr, und für angemessene