Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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6. 45 Die Rechnung des Armen= In- 
stituts muß dem Publikum jährlich bekannt 
gemacht werden. · 
§.47.DkePolkzebDikekttonenfollensich 
ferner von den Stiftungen für beilbare und 
unheilbare Kranke, fuͤr preßhafte Personen, 
fuͤr Wahnsinnige, fuͤr arme aͤlternlose Kin- 
der u. d. gl. genaue Kenntniß verschaffen, 
und auf die Abstellung der Polizei Gebre- 
chen, welche sie darin wahrnehmen, dringen. 
G. 48. Die tisten aller in diesen Stiftun- 
gen aufgenommenen Personen, und die Ue- 
bersichten der Fonds und ihrer Verrechnung, 
müssen den olizei: Direktionen anf ihr 
Verlangen jedesmal mitgetheilt werden. 
§. 40. Zur Steuerung des Wuchers und 
jzur Unterstüzung der Dürftigkeir soll in einer 
jeden der genannten Städre eine Leih= An- 
stalt entweder durch öffentliche Fonds, oder 
wenn dieses nicht möglich ist, durch Unter- 
Küzung eines hinreichend gesicherren Privat- 
unternehmers bergeslellt werden. 
§ 5o0 Der Bertel darf nicht gedulder 
werden. 
Der Polizei-Direktion liege ob, alle müs- 
sige, verdächrige und dienstlose Leure, welche 
zur Kommunitär nicht gehören, und ihren 
ufenthalt nicht rechefertigen können, zu 
entfernen. 
C. 51. Die Heurarben unangesessener und 
gewerbloser teute sellen ohne Bewilligung. 
der Pelirei-Direktion, und ehne Nachwei- 
sung binreichender Erwerbs-Quellen niche 
gestattet werden. 
  
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& 52. Um die arbeitsscheuen Bettler und 
Polizei--Uebertreter zu bestrafen und zur 
Arbeit anzuhalten, soll in jeder Stadt eine 
besondere Korrektions-Anstalt, wo die Straͤf- 
linge für die Jeit ihres Arrestes nur die Nah- 
rung erbalten, welche sie sich selbst verdienen, 
bergestellt werden. 
Ad 3. 
6. 33. Die Stadt-Aerzte, Cbirurgen, 
Hebammen sind in allen polizeilichen Ange- 
legenheiten den Polizei-Direktionen unter- 
geben. « 
s.54MithikichungderSkadt-Aerzte, 
baben sie die Anfsicht auf alle Gegenstaͤnde 
der Sanitaͤt zu pflegen; die Apotheken und 
Material: Handlungen halbjäbrig zu vistti- 
ren; die Verbreitung der Arkane und die 
Dfuschereisn der Aster= Uerzte zu verbindern; 
die Schuzpocken-Impfung nach den Verord- 
nungen vornehmen zu lassen, und bei Epide- 
mien und Epizoorien alle polizeilichen Vor- 
sichtemaßregeln und ärztlichen Hilfsmittel zu 
verfügen. « 
IIIDieJnstkuktionderStadksund 
Landgekicht5:·Physikernmchtdaherejncn er- 
gaͤnzenden Theil dieser Instruktion der Po- 
lizei Direkrionen selbst aus. 
. S6. Durch die Srerbe-tisten werden die 
Polizei-Direkrionen in den Seand geseze, 
die am meisten berrschenden Krankheiten zu 
erfahren, und den Ursachen derselben nach- 
zuforschen. 
G. Sv. Die Begräbnißorte müssen ausser 
den Städten angelegr, und für angemessene
	        
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