Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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als Vorstaͤnde oder Raͤthe der Justiz--Kolle- 
gien bereits waren, nach dem Maße ihres 
in dieser leztern Eigenschaft vorber bezoge- 
nen Gehalts, unnachtheilig seyn soll. 
München den 21. Okltober 1808. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Anf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl 
G. Geiger. 
  
(Die Umgehung der Mittel-Instunzen durch Ver- 
stellungen bei der allerhochsten Stelle betref- 
fend.) · 
Ministerium des Innern. 
  
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. 
Ungeachtet durch mehrere Verordnungen 
gesezlich bestimmt ist, daß bei den schriftlich en 
Vorstellungen der Supplikanten: 
I.) Sachen, die vorerst an das treffende 
Landgerichr, oder die kompentente tandes- 
Direktion, nun das General-Kreis-Kom- 
missariat, geßdren, und dorr noch nicht er- 
lediget sind, nicht sogleich mit Uebersprin- 
gung der geordneten Mirtel-Instanzen an 
das königliche geheime Ministerium ge- 
bracht; vielmehr die erhaltenen Resolurio- 
nen der administrativen Provinzial= oder 
Kreis: Oberbehörde der Supplik beigelege 
werden sollen; 
2.) in dem Rubro der Sache nicht 
nur die treffende Amts-Stelle, sondern auch 
der Provinzial= Beiirk, worin solche gele- 
gen ist, felglich nun das kompetente Gene- 
  
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ral-Kreis-Kommissariat, jedesmal 
genau benannt werden muͤsse; 
so baben doch schon mehrere neuere Einga- 
ben bewiesen, daß diese Bestimmungen nicht 
gebörig beobachtet werden. 
Es werden daber selche mie dem Auhange 
in Erinnerung gebracht, daß jede Supplik, 
welcher obige gesezliche Erfodernisse mangeln, 
dem Schrifrfertiger unresolvirt zurück gege- 
ben, und derselbe ausserdem noch mie zwei 
Thalern Srrafe belegt werden wird. 
München den 22. Oktober 1808. 
Freiherr von Montgelas. 
Durch den Minister 
der General-Sekretá## 
F. Kobell. 
  
(Die Bitten um Unterstüzung zum Kunst. Stu 
dium betresffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Durch den Bericht Unserer Akademie der 
bildenden Künsle, vom 37. August l. J., in 
Beeref der Unterstüzungs= und Anstellungs= 
Gesuche mehrerer Könstler, sinden Wir Uns 
veranlaßt, zu beschliessen: daß künftig auf 
keine eingehende Bitreschrift um Unterstäzung 
zum Kunst-Studium Räücksicht genommen 
werden soll, die nicht entweder von einem 
bereits durch Werke bekannten Künstler her- 
rübrer, oder durch beigelegte Arbeiten moti- 
virt ist, von welchen ein legales Zeugniß 
bestäriget, daß sie der Bitteude wirklich ver- 
fertiget babe. 
Diese Verfügung lassen Wir durch das 
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