2581
als Vorstaͤnde oder Raͤthe der Justiz--Kolle-
gien bereits waren, nach dem Maße ihres
in dieser leztern Eigenschaft vorber bezoge-
nen Gehalts, unnachtheilig seyn soll.
München den 21. Okltober 1808.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Anf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl
G. Geiger.
(Die Umgehung der Mittel-Instunzen durch Ver-
stellungen bei der allerhochsten Stelle betref-
fend.) ·
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestät des Königs.
Ungeachtet durch mehrere Verordnungen
gesezlich bestimmt ist, daß bei den schriftlich en
Vorstellungen der Supplikanten:
I.) Sachen, die vorerst an das treffende
Landgerichr, oder die kompentente tandes-
Direktion, nun das General-Kreis-Kom-
missariat, geßdren, und dorr noch nicht er-
lediget sind, nicht sogleich mit Uebersprin-
gung der geordneten Mirtel-Instanzen an
das königliche geheime Ministerium ge-
bracht; vielmehr die erhaltenen Resolurio-
nen der administrativen Provinzial= oder
Kreis: Oberbehörde der Supplik beigelege
werden sollen;
2.) in dem Rubro der Sache nicht
nur die treffende Amts-Stelle, sondern auch
der Provinzial= Beiirk, worin solche gele-
gen ist, felglich nun das kompetente Gene-
2582
ral-Kreis-Kommissariat, jedesmal
genau benannt werden muͤsse;
so baben doch schon mehrere neuere Einga-
ben bewiesen, daß diese Bestimmungen nicht
gebörig beobachtet werden.
Es werden daber selche mie dem Auhange
in Erinnerung gebracht, daß jede Supplik,
welcher obige gesezliche Erfodernisse mangeln,
dem Schrifrfertiger unresolvirt zurück gege-
ben, und derselbe ausserdem noch mie zwei
Thalern Srrafe belegt werden wird.
München den 22. Oktober 1808.
Freiherr von Montgelas.
Durch den Minister
der General-Sekretá##
F. Kobell.
(Die Bitten um Unterstüzung zum Kunst. Stu
dium betresffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Durch den Bericht Unserer Akademie der
bildenden Künsle, vom 37. August l. J., in
Beeref der Unterstüzungs= und Anstellungs=
Gesuche mehrerer Könstler, sinden Wir Uns
veranlaßt, zu beschliessen: daß künftig auf
keine eingehende Bitreschrift um Unterstäzung
zum Kunst-Studium Räücksicht genommen
werden soll, die nicht entweder von einem
bereits durch Werke bekannten Künstler her-
rübrer, oder durch beigelegte Arbeiten moti-
virt ist, von welchen ein legales Zeugniß
bestäriget, daß sie der Bitteude wirklich ver-
fertiget babe.
Diese Verfügung lassen Wir durch das
171