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gebenen Stiftungs -Vermoͤgens auf, und
schließen denselben zu diesem Behufe die den
koͤniglichen Stiftungs -Administratoren er-
theilte Instruktion mit ihren Beilagen zu.
3) Die Resultate der geschöpften Kogni-
tion dieses Vermögens, der Rente, und der
Lasten, dann die Duplikate der Jahres-
Rechnungen werden dem geheimen Ministe=
rium des Innern mit rdsonnirenden Bemerkun-
gen vorgelegt.
4) Die Patrimonial-Administratoren find
gleich den königlichen Administratoren gehal-
ten, am Schluße eines jeden Monats einen
Exrtrakt aus dem Manual anzufertigen, sie
senden denselben den General- Kommissariaten
ein, welche einen General= Konspekt hievon
dem geheimen Ministerium des Innern mit
einem Duplikat überreichen.
III. In Beziehung auf das Kom,
munal-Vermögen.
1) Die General-Kommissariate üben im
Namen des geheimen Ministeriums des Innern
die ganze Kommunal-Kuratel aus, und ver-
bleiben in dieser Beziehung ganz in den näm-
lichen Kompetenz-Verhältnissen, welche den-
selben durch die einschlägige Normal-Ver-
ordnung vom 9. März dieses Jahres bestimmt
worden sind.
2) Die Kommunal= Kuratel erhebt das
Vermögen, die Rente und Lasten der Städte,
Märkte, und Dorfsgemeinden durch die Kom-
munal-Administrateren, und zwar auf dem
nämlichen Wege, auf welchem jenes der Siis-
tungen erhoben wird.
Die General-Kommissariate schließen dem-
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nach den Kommunal-Administratoren die den
Stiftungs-Administratoren ertheilte Instruk-
tion mit ihren Beilagen zur gleichmäßigen
Anwendung zu.
3) Für die Erhebung der Rente können
zwar auch die den Stiftungs-Administrato-
ren gegebenen Formularien zur Anwendung
gebrache werden. Da nun aber die Kommu-
nal-Administrationen die Jahresrente nicht
nur aus dem Grundvermögen der Kommu-
nitckten, sondern auch aus Kommunal-Auf-
lagen, und aus Kommunal-Antheilen an
Staats= Auflagen schöpfen, so muß für die-
sen Theil der Perzeption in dem Etat der
Renten ein besonderer Abschnitt gebildet, und
diesem eine systematische Eintheilung von Rub-
riken untergestellt werden.
4) Die Lasten der Kommunitaäten sind von
den Lasten der Stiftungen wesentlich verschie-
den; das den Seiftungs-Administratoren
für die Erhebung der Lasten vorgeschriebene
Formular kann demnach von den Kommu-
nal-Administratoren nicht ganz angewendet
werden, sondern die General-Kommissariate
empfangen zu diesem Behufe den dem Ver-
waltungsrath in München bereits vorgeschrie-
benen Schematismus für die Anfertigung des
Etats, um die Kommunal= Administratoren
bei der Erhebung der Kommunal-Lasten hier-
auf anzuweisen.
5) Nach der Vorlage der Resultate von
der Inventarisation, und Etats-Formation
über das Kommunal-Vermäögen wird das ge-
heime Zentral-Rechnungs = Kommissariar
des Innern die Schemate für die Anfertigung
Beil. A.