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der Rechnungen, und der monatlichen Ma-
nuals-Extrakte der Konmunal-Administra-
oren den General-Kommissariaten mittheilen.
6) Die Einsendungs-Termine sind:
. für den monatlichen Konspekt der Ma-
nuals-Extrakte der achte Tag des jedesmat
darauf folgenden Monats,
b. für den Jahres= Etat die Hälste des Mo-
nats Angust,
c. für den General-Bericht über die Ku-
ratel = Funktion eines verflossenen Jahres
die Hälste des Monats November.
7) Uebrigens werden im Allgemeinen für
die materielle Behandlung des Kommunnal-
Vermögens folgende Direktiv: Normen ge-
gebeu:
A. Die ganze Erigenz der Kommunität,
als solcher, muß ans dem Bermögen der
Kommunitt bestricren werden.
B. Das Vermögen einer Kommunitét ist
von aller Führung der entbehrlichen eigenen
Regien zu eurbinden.
C. Wenn das ursprüngliche Fundirungs-
Vermögen der Kommunität, nach dem Ein-
critte aller möglichen administrativen Ver-
besserungen, für die auf das Genaueste be-
messene Exigenz nicht hinreicht, muß das
Supplement aus einer Umlage auf die Glie-
der der Kommnnität geschôpfet werden.
D. Durch die Entbindung der Kommu-
nal-Verwaltung theils von aller Stiftungs-
Verwaltung, theils von der Führung eige-
ner Regien soll allmählig der wegen dieser
Verhältnisse aus mehrern Gliedern zusam-
mengesezte Verwaltungs-Rath auf einzelne
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Kommnnal-- Administratoren zurückgebracht
werden.
E. Dem Schuldenstande muf allenthalben
sein eigener, für andere Bestimmungen schlecht-
hin unanwendbarer Tilgungs Fon auege-
wiesen werden, und der Repartition der Heim-
bezahlung ein den Rechren der Gläubiger,
und den Kräften der Schuldner (wozu die
jedesmaligen Gemeindeglieder, also die Mu-
und Nachwelt gehören) angemessener Zeit-
raum zum Grunde gelegt werden.
IV. In Beziehung auf den Bureau-
Dienst.
1) Der General-Kommissär erscheint als
Chef des Patrimonial" Stiftungs= und Kom-
munal, Rechnungs= Kommissariats. Auf den-
selben werden daher die in dem organischen
Edikte ausgedrückten Verbindlichkeiten, und
Befugnisse eines Chefs bei dem geheimen
Zentral-Rechnungs Kommissariate des In-
nern in analoger Funktion übertragen.
2) Der Oberrechnungs= Komnnissär unter-
zieht sich allen denjenigen Geschäften, welche
ihm von dem General= Kommissär übertragen
werden, er wacher für eine verhältnißmäs-
sige Vertheilung der Arbeiten unter den Rech-
nungs-Kommissarien, und Kalkulatoren, für
eine den bestehenden Grundsäzen entsprechende
sbstemarische Geschäfts-Behandlung, für die
schleunigste Erledigung der Reviston der Rech-
nunten, und aller Kurrent-Gegens ände,
er repidirt die aufgestellten Revisions-Pro=
tokolle, und einzelne Aufsäze von Berichten
zur allerhöchsten Stelle, von Enrschliessungen
und Befehlen an die untergeordneten Be-