Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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II. Titei. 
Wirkugskreis. 
G. 17. Der Wirkungskreis dieser Sektion 
Unsers Ministeriums in auswärtigen Ange- 
legenbeiren umfaßt folgende Gegenstände: 
1) durch die Reichs-Herolden, als königliche 
Boten höherer Art, geschiebt die öffentliche 
Verkündigung der grossen Begebenbeiten 
und Feierlichkeiten des Reiches, als: der K= 
nigs-Krönung, der Vermäblungen, Geburt, 
des Todfalles eines Thron-Erben, der 
Haltung eines Reichs-Tages, des Abschlus- 
ses eines bas Königreich unmittelbar berref- 
fenden Friedens, u. d. gl. 
a))durch ebendieseiben geschiehe die Anführung 
feierlicher Züge, und Eröffnung und Bei- 
wohnung grosser Feierlichkeiren, nach den 
bierüber bestehenden, oder noch zu treffenden 
und durch Unsere Kron-Beamten zu voll- 
ziehenden Reglements; 
3) der Vortrag über die Gegenstände, wel- 
che die Kron-Aemter Unsers Reiches be- 
treffen, insoferne ste nicht die tehen Ver- 
bältnisse berühren;:; 
4) der Vortrag über die Bestimmungen des 
Reichs-Zeremoeniels; 
5) der Vortrag über die Rang-Verhälenisse, 
benemlich mit dem Oberst= Zeremonien= 
meister Sctabe; 
) die Sorge für genaue Beobachrung der 
wegen der Zivil Uniformen und feierli- 
chen Kostüms festgesezten Bestimmungen; 
7) die Aufstellung bestimmter Vorschriften 
wegen der tivreien der Privat-Bedien= 
ten, und Aufsccht gegen die dießfallsigen 
Ueberschreitungen und Mißbräuche; 
—— — — 
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8) die Leitung des Zeremoniels in Bezug auf 
die koͤniglichen Orden; 
9) die Aufsicht auf die Ordens= Archive; 
lo) die Gescháfte der Wappen= Prüfung, 
worüber in dem folgenden G. nähere Be- 
stimmungen vorgezeichnet sind; 
11) die Untersuchung der Adels-Titel, nach 
Vorschrift des Edikts über den Adel, vom 
28. Juli 1803 (Regierungoblatt Ll. St. 
Seite 2029 — 2044.); « 
12) der Vortrag uͤber die neuen Adelstands- 
Erhebungen; 
H. 12. In Hinsicht auf die Wappen Prü- 
fung bat das Reichs= Heroldenamt zu un- 
tersuchen und zu beurtheilen: ob dieselben 
allenthalben den Vorschriften und Verhält- 
nissen gemäß gebrauchte werden, und darüler 
zu wachen, daß keine Anmassungen neu Ge- 
adelter, sich Wappen anderer noch lebender, 
oder auch auogestorbener Familien, ohne be- 
sondere Crlaubniß zuzueignen, start finden; 
daß überhaupt bierin keine Eingriffe und 
Mißbräuche geschehen, und wo einige zur 
Kenntniß gelangen, dieselben alsbald abge- 
stellt werden. 
Dasselbe hat ferner dafür zu sorgen, daß 
Niemand die Baierischen Rauten, weder in 
grösserer noch kleinerer Anzabl, ohne besen- 
dere allerböchste Erlaubniß in sein Wappen 
aufnehme. Auch ist darauf zu seben, daß 
sich Niemand, ohne den Fall besonderer Be- 
gnadigung, die Helmdecken von weisser und 
blauer Farbe zueigne. 
Ferner hat das Reichs Heroldenamt dar- 
über zu wachen, daß Grasen keine Für- 
sten= Hüte, Freiherren keine Grafen-Krone, 
175“
	        
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