Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Allgemeine Verordnung. 
  
(Die Brandver sch 
che betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baern. 
Auf die Anfrage verschiedener General= 
Kreis Kommissariate: wie es nunmehr mit 
den FeuerF Assekuranz-Geschäften zu halten 
sey? lassen Wir einstweilen, bis über diesen 
Gegenstand und dessen unmittelbare Ein- 
weisung in den Wirkungskreis der bei Un- 
serm Ministerium des Inneen errichteten 
olizei-Sektion, näbere Verfügungen ge- 
troffen werden können, folgende provisorische 
Bestimmungen durch das Regierungsblatt 
bekunnt machen: 
I. Die in mehreren Thbeilen Unserer Mon- 
nachie bestebenden Branbversticherungs-An- 
stalten werden vor der Hand bei ihren bisbe- 
s- Anstalten im Königrei- 
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rigen Wesen und Geschäáfts-Gange, so wie 
auch in ihrem dermaligen Umfange, ohne 
Rücksicht auf die neue Teritorial-Eintheilung 
des Reiches, belassen; 
II. die unmittelbare teitung der einzele 
nen Institure dieser Art wird, unter der 
obersten Aufsicht Unsers Ministeriums des 
Innern, zunächst denjenigen General-Kreis= 
Kommissariaten übertragen, an deren Size 
bis jezt der Zentral-Punkt jeder Fener- 
Assekuranz= Gesellschaft etablirt war; und 
Wir bevollmächtigen dieselben Hiemit beson- 
ders, in allen auf die Asseknranz sich bezie- 
benden Gegenständen an die treffenden, auch 
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ausser dem Kreise gelegenen Landgerichte, in 
sofern deren Distrikte der Sozietaͤt einver- 
leibt sind, die noͤthigen Befehle zu erlassen; so 
wie Wir die lezteren anweisen, sich hienach 
zu achten, und mit ihren einschlaͤgigen Be- 
richten an die bezeichneten Stellen zu wen- 
den. 
III. Hiedurch werden jedoch keines wegs 
diejenigen Pflichten aufgehoben, welche Wir 
jedem G IlKreis-K issariate; rück- 
sichtlich der Feuerv Polizei, in der Instruk- 
tion vom 17. Juli l. J., Tit. II. F. 25. 
vorgeschrieben baben; und wenn bei dem 
Vollzuge dieser Obliegenheiten in den unter- 
gebenen Kreisen Fälle vorkommen, welche 
mit irgend einer Assekuranz-Anstalt in wer 
sentlichen Beziehungen stehen, so baben die 
bierunter gemeinsam betbeiligten General- 
Kreis-Kommessariate sich in freundschaftliche 
Kommunikation zu sezen. 
IV. Diejenigen besonderen Brand= Asee= 
kuranz-Kommissarien, welche bei den nun 
aufgelösten tandes-Direktionen errichtet wa- 
ren, sollen ihre Funktionen zur Zeit noch 
sortsezen, und in den nämlichen Verhältnis-= 
sen verbleiben, in welchen sie sich unter der 
vorigen Kollegial-Verfassung befunden ha- 
ben. Daber Haben sie auch die von ihnen 
in Fällen ausgebrochener Feuere brünste über 
die Frage: ob Culpa oder Dolus Plaz gegrif- 
fen, ob Schadens-Ersaz stat:, oder Strafe 
einzutreten habe, gefällten Erkenntnisse an je- 
nes General: Kreis= Kommissarlat einzusen- 
den, in dessen Bezirke die dermal eristirenden 
Brand, Assekuranz: Kommissionen besteben.
	        
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