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Allgemeine Verordnung.
(Die Brandver sch
che betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baern.
Auf die Anfrage verschiedener General=
Kreis Kommissariate: wie es nunmehr mit
den FeuerF Assekuranz-Geschäften zu halten
sey? lassen Wir einstweilen, bis über diesen
Gegenstand und dessen unmittelbare Ein-
weisung in den Wirkungskreis der bei Un-
serm Ministerium des Inneen errichteten
olizei-Sektion, näbere Verfügungen ge-
troffen werden können, folgende provisorische
Bestimmungen durch das Regierungsblatt
bekunnt machen:
I. Die in mehreren Thbeilen Unserer Mon-
nachie bestebenden Branbversticherungs-An-
stalten werden vor der Hand bei ihren bisbe-
s- Anstalten im Königrei-
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rigen Wesen und Geschäáfts-Gange, so wie
auch in ihrem dermaligen Umfange, ohne
Rücksicht auf die neue Teritorial-Eintheilung
des Reiches, belassen;
II. die unmittelbare teitung der einzele
nen Institure dieser Art wird, unter der
obersten Aufsicht Unsers Ministeriums des
Innern, zunächst denjenigen General-Kreis=
Kommissariaten übertragen, an deren Size
bis jezt der Zentral-Punkt jeder Fener-
Assekuranz= Gesellschaft etablirt war; und
Wir bevollmächtigen dieselben Hiemit beson-
ders, in allen auf die Asseknranz sich bezie-
benden Gegenständen an die treffenden, auch
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ausser dem Kreise gelegenen Landgerichte, in
sofern deren Distrikte der Sozietaͤt einver-
leibt sind, die noͤthigen Befehle zu erlassen; so
wie Wir die lezteren anweisen, sich hienach
zu achten, und mit ihren einschlaͤgigen Be-
richten an die bezeichneten Stellen zu wen-
den.
III. Hiedurch werden jedoch keines wegs
diejenigen Pflichten aufgehoben, welche Wir
jedem G IlKreis-K issariate; rück-
sichtlich der Feuerv Polizei, in der Instruk-
tion vom 17. Juli l. J., Tit. II. F. 25.
vorgeschrieben baben; und wenn bei dem
Vollzuge dieser Obliegenheiten in den unter-
gebenen Kreisen Fälle vorkommen, welche
mit irgend einer Assekuranz-Anstalt in wer
sentlichen Beziehungen stehen, so baben die
bierunter gemeinsam betbeiligten General-
Kreis-Kommessariate sich in freundschaftliche
Kommunikation zu sezen.
IV. Diejenigen besonderen Brand= Asee=
kuranz-Kommissarien, welche bei den nun
aufgelösten tandes-Direktionen errichtet wa-
ren, sollen ihre Funktionen zur Zeit noch
sortsezen, und in den nämlichen Verhältnis-=
sen verbleiben, in welchen sie sich unter der
vorigen Kollegial-Verfassung befunden ha-
ben. Daber Haben sie auch die von ihnen
in Fällen ausgebrochener Feuere brünste über
die Frage: ob Culpa oder Dolus Plaz gegrif-
fen, ob Schadens-Ersaz stat:, oder Strafe
einzutreten habe, gefällten Erkenntnisse an je-
nes General: Kreis= Kommissarlat einzusen-
den, in dessen Bezirke die dermal eristirenden
Brand, Assekuranz: Kommissionen besteben.