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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
LXVII. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 23. November 1808.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Organisation der Universirät zu Innöbruck
betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gortes Gnaden König von Batern.
Nackbem Wir durch Unsere Beschlüsse vom
12. Sert. l. J. der Universität zu Inns-=
bruck eine dauerhafte Eristenz gesichert haben,
so kann nunmehr derselben die bis zu diesem
Zeitpunkte verschobene, mit Unserer Universitä#
zu Laudshut übereinstimmende definitive Orga-
nisatfon ertheilt werden; — wonach Wir be-
schliessen, wie folge:
I. Eintheilung der Lehrgegenstände.
C. 1. Die sänrtlichen Lehrgegenstände der
Universicät sollen in Zukunft, wie nach dem
eingesendeten“ Verzeichnisse der Vorlesungen
bereits ausgeführt worden zu seyn scheint, in
zwei Hauprklassen der Wissenschenschaften din-
getheilt werden, näwlich:
A) in die Klasse der allgemeinen Wissen-
schaften, welche zur höheren Geistes-Kul-
lur überhaupt, ohne Rückssche auf spezielle
Bildung für einen bestimmten Stand im
Scaate, gehören;
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P) in die Klasse der besonderen Wisseuschaf
ten, welche zur Ausübung einer bestimmten
Funkrion im Staate erfodert werden.
S. 2. Jede dieser Klassen wird in vier Sek-
tionen abgetheilet.
C. 3. Die Klasse der allgemeinen Wissen=
schaften begreift:
in der ersten Sektion die philosophischen
Wissenschaften im engeren Sinne:
in der zweiten die mathematischen und
phosikalischen Wissenschaften;
in der drirten die Geschichte in ihrem
ganzgen Umfange, mit den dazu geherigen
Hilfswissenschaften;
in der vierten die schönen Wissenschaffen
und Künste, worunter Philologie — alte
und nene — nicht bloß als Sprachkunde,
sondern im höheren Sinne, so wie die
Geschichte der bildenden Künste, mit sinn-
licher Darstellung zur Verfeinerung und
Bildung des Geschmackes, begriffen sind.
C. 4. Die Klasse der besonderen Wissen-
schaften zerfällt:
e) in die Sektion der für die Bildung des re
ligiösen Volkslehrers erfoderlichen Kenn#-
nisse (Theologie);
b) in die Sektion der Rechtskund:;