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c) in die Sektion der staatswirthschaftlichen
Wissenschaften; «
d) in die Sektion der Heilkunde.
I. §. Wenn eine zweckmässige Eintheilung
der zu jeder Sektion gehörigen Lehrgegenstände
noch nicht vorgenommen worden ist, so sollen
sämrliche Lehrer unter der Leitung des Rektors
sich versammeln, und in die behrgegenstände,
welche jede Klasse begreift, sich dergestalt abr
theilen, daß in jedem Semester alle Haupt-
Wissenschaften gelehrt werden, und die mitein
ander verwandten Wissenschaften, oder Theile
einer Wissenschaft, zu einem Ganzen zweck-
mdssig zusammenstimmen.
Ein Individuum kann nach den Lehrgegen-
ständen, die es behandelt, mehreren Klassen
angehören; seine spezielle Benennung (Nomi-
nal-Professur) erhält dasselbe von der Haupt-
Wissenschaft, deren Lehre ihm übertragen ist.
S. 6. Nach dieser Cintheilung muß allezeit
vier Wochen vor dem Anfange eines neuen
Pehrkurses unrer der Leitung des Rektors ein
Verzeichniß der im künftigen Semester zu hal
tenden Vorlesungen entworfen werden. Wenn
dasselbe die Genehmigung Unsers Ministe-
riums des Innern erhalten hat, so soll es durch
den Druck, mit der Anzeige des Anfanges des
eintretenden Lehrkurses, öffentlich bekannt ge-
macht werden.
I. 7. Da die Einführung der halbjährigen
behrkurse eine genau berechnete Eintheilung und
Benüzung der Studienzeit erfodert, so sollen
künftig, ausser den Sonn= und Feiertagen,
keine andere Ferien mehr erlaubt seyn, als nach
dem Winter: Semester vom halben April bis
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zum Anfange des Monats Mai, und nach dem
Sommer-Semester vom halben September bis
zum Anfange des Monats November.
H. 3. Die Professoren wollen Wir #war bei
der Auswahlihrer behrbücher nicht beschränken;
Wir erwarten aber, daß dieselben bei ihren
künstigen Vorlesungen sich solcher bedienen
werden, die zweckmassig verfaße, und in welchen
die neuesten wissenschafrlichen Fortschritte benüzt
sind; wonach das esen nach Heften bünftig nicht
ferner gestatret werden soll, sendern jeder Pro-
fessor soll gehalten seyn, in dem Verzeichnisse
seiner Vorlesungen auch zugleich die gewählten
Vorlesebücher anzuzeigen.
S. . Es ist allen Lehrern erlaubt, nebst den
ihnen aufgerragenen speziellen Fächern, auch
über andere wissenschaftliche Gegenstände, in
denen sie sich hinrelchende Kennenisse zurrauen,
Privat-Vorlesungen zu halten; diese ndmliche
Freihelt kommt den ausserordentlichen Professos
ren und Privat-Dozenten zu; jedoch müssen
sie sich bei dem Rektor ausweisen, daß sie ihre
Vorlesungen, nach Verhältnit des Umfanges
des wissenschaftlichen Gegenstandes, in dem ge-
hörigen Zeitraume ununterbrochen vorgetragen
haben. Unter dieser Voraussezung haben die
ihren Zuhbhrern ertheilten Zeugnisse die nämliche
Gältigkeit, wie jene des für ein solches Lehrfach
angestellten Nominal Professors, welcher übris
gens allezeit verbunden bleibt, das ihm über-
tragene spezielle Lehrfach in dem bektions: Ka-
talog anzuzeigen, und wenigst einmal im Jahre
vorzutragen.
V. 10. Da Wir Bedenken tragen, einen
Studien-Plan gesezlich vorzuschrriben, so sollen