Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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c) in die Sektion der staatswirthschaftlichen 
Wissenschaften; « 
d) in die Sektion der Heilkunde. 
I. §. Wenn eine zweckmässige Eintheilung 
der zu jeder Sektion gehörigen Lehrgegenstände 
noch nicht vorgenommen worden ist, so sollen 
sämrliche Lehrer unter der Leitung des Rektors 
sich versammeln, und in die behrgegenstände, 
welche jede Klasse begreift, sich dergestalt abr 
theilen, daß in jedem Semester alle Haupt- 
Wissenschaften gelehrt werden, und die mitein 
ander verwandten Wissenschaften, oder Theile 
einer Wissenschaft, zu einem Ganzen zweck- 
mdssig zusammenstimmen. 
Ein Individuum kann nach den Lehrgegen- 
ständen, die es behandelt, mehreren Klassen 
angehören; seine spezielle Benennung (Nomi- 
nal-Professur) erhält dasselbe von der Haupt- 
Wissenschaft, deren Lehre ihm übertragen ist. 
S. 6. Nach dieser Cintheilung muß allezeit 
vier Wochen vor dem Anfange eines neuen 
Pehrkurses unrer der Leitung des Rektors ein 
Verzeichniß der im künftigen Semester zu hal 
tenden Vorlesungen entworfen werden. Wenn 
dasselbe die Genehmigung Unsers Ministe- 
riums des Innern erhalten hat, so soll es durch 
den Druck, mit der Anzeige des Anfanges des 
eintretenden Lehrkurses, öffentlich bekannt ge- 
macht werden. 
I. 7. Da die Einführung der halbjährigen 
behrkurse eine genau berechnete Eintheilung und 
Benüzung der Studienzeit erfodert, so sollen 
künftig, ausser den Sonn= und Feiertagen, 
keine andere Ferien mehr erlaubt seyn, als nach 
dem Winter: Semester vom halben April bis 
  
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zum Anfange des Monats Mai, und nach dem 
Sommer-Semester vom halben September bis 
zum Anfange des Monats November. 
H. 3. Die Professoren wollen Wir #war bei 
der Auswahlihrer behrbücher nicht beschränken; 
Wir erwarten aber, daß dieselben bei ihren 
künstigen Vorlesungen sich solcher bedienen 
werden, die zweckmassig verfaße, und in welchen 
die neuesten wissenschafrlichen Fortschritte benüzt 
sind; wonach das esen nach Heften bünftig nicht 
ferner gestatret werden soll, sendern jeder Pro- 
fessor soll gehalten seyn, in dem Verzeichnisse 
seiner Vorlesungen auch zugleich die gewählten 
Vorlesebücher anzuzeigen. 
S. . Es ist allen Lehrern erlaubt, nebst den 
ihnen aufgerragenen speziellen Fächern, auch 
über andere wissenschaftliche Gegenstände, in 
denen sie sich hinrelchende Kennenisse zurrauen, 
Privat-Vorlesungen zu halten; diese ndmliche 
Freihelt kommt den ausserordentlichen Professos 
ren und Privat-Dozenten zu; jedoch müssen 
sie sich bei dem Rektor ausweisen, daß sie ihre 
Vorlesungen, nach Verhältnit des Umfanges 
des wissenschaftlichen Gegenstandes, in dem ge- 
hörigen Zeitraume ununterbrochen vorgetragen 
haben. Unter dieser Voraussezung haben die 
ihren Zuhbhrern ertheilten Zeugnisse die nämliche 
Gältigkeit, wie jene des für ein solches Lehrfach 
angestellten Nominal Professors, welcher übris 
gens allezeit verbunden bleibt, das ihm über- 
tragene spezielle Lehrfach in dem bektions: Ka- 
talog anzuzeigen, und wenigst einmal im Jahre 
vorzutragen. 
V. 10. Da Wir Bedenken tragen, einen 
Studien-Plan gesezlich vorzuschrriben, so sollen
	        
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