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nach dem naͤmlichen Status, so wie die in dem-
selben verzeichneten Penstonen, wenn diese ord-
nungsmissig ertheilt sind, werden gleichfalls
genehmige.
III. Akademische Geseze.
C. 10. Doa die in der Anlage zurückfolgen-
den akademischen Geseze im Wesentlichen mit
jenen übereinstimmen, welche für Unsere Uni-
versicic zu Landshut entworfen worden sind, und
nur einige Modifikationen in Beziehung auf
Lokal: Verhälenisse enthalten, so werden die-
selben hiedurch genehmigt.
Wir gestatten hienach um so mehr die Bei-
behaltung der gewöhnlichen Gerichtsbarkeit über
die Akademiker, als in der Konstitution Unsers
Königreiches die privilegirten Gerichtsstände
aufgehoben sind.
§. 20. Von den Kellegien: Geldern kann
vor der Hand Umgang genommen werden; je-
doch soll die Erhöhung der Taren nicht als ein
Surrogat füc die Kollegien= Gelder ausge-
sprechen werden.
G. a. Die Prüfungs= Taren für Chirur-
gen, Apotheker und Hebammen sollen,
als hieher nicht gehörig, wegbleiben.
IV. Verfassung der Universitit.
H. 22. Die oberste Leitung der Universitt
steht Unserm Ministerium des Innern zu.
S. 23. Die Lokal-Organe derselben sind:
a) der Genccal-Kreis-Kommissir,
b) der Rektor und abademische Senat.
J. 24. Der General: Kreis-Kommissär hat
#) die Aufsicht über die Vollziehung der vorge-
schriebenen Geseze, — über die Erhaltung
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und Vervollkomninung aller Universitaͤts-
Anstalten;
b) die Begurachtung aller nüglichen Vorschläge
zur Vervollkommnung des Instituts— zur
Wiederbesezung lediggewordener Lehrstellen;
) alle Aufeagen des akademischen Senats,
entweder nach den Gesezen selbst zu be-
scheiden, — oder an Unser Ministerium des
Innern Anträge darüber zu machen.
I. :5. Dem Kreis-Kanzlet-Direktor wird
das Referat in Universicäts-Sachen, so wie
dem Kreis: Schulrarhe in den übrigen Studient
und Schul-Gegenständen, übertragen.
F. 26. Der Rektor hat alle auf anderen
Universitäten übliche Funktionen dieses Amtes
(Gegenstände der Gerichtsbarkeit ausgenom-
men). Ducch ihn geschieht die Immatrikulas
tion,— diellntersuchung der erfoderlichen Eigen-
schasten der nenankommenden Studierenden;—
er hat die nächste und unmirtelbare Aufsicht über
den ganzen Körper der Universitär, — über Fleiß
und Sittlichkeit der Abademiker: — er ist für die
genaue Beobachtung der Geseze verantwortlich,
—und muß alle Jahre vor dem Ende seines Rek-
torats über den Zustand der Univerfikät einen
Bericht an das General: Kreis: Kommissariat
erstatten, welches denselben mit seinen Bemer-
kungen an Unser Ministerium des Innern ein-
zusenden hat. ·
I.:7.DerRcktokwikdjährlichvordem
Eintritte der Herbstferien von und aus den or-
dentlichen Professoren durch verschlossene Wahl-
Zettel, worauf zwei Subjekte genannt seyn
muͤssen, gewaͤhlt; — diese werden von dem ab-
tretenden Rektor gesammelt, und durch das