Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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General-Kreis Kommlssariat an Unser Mini- 
sterium des Innern eingesender, welches Uns, 
mie Rücksicht auf die Mehrheit der Stimmen, 
den Tauglichsten zur Bestärigung vorschlägt. 
. 23. Rebst dem Nektor beruhr die unmit- 
telbare Verwaltung der Universitaͤt bei einem 
alademischen Senate. Dieser wird theils aus 
wechselnden, theils aus staͤndigen Mitgliedern 
zusammengeseze. Die ständigen werden von 
Uns, — sedoch allezeit wiederruflich# — ernannt; 
die wechselunden werden aus den acht Sektionen 
jährlich, wie der Rektor, dergestalt gewählt, 
daß alle zwei Jahre jede Sektion einen Repech- 
sentanten in dem Senate erhäle. 
Deie ständigen Mitglieder sizen und stimmen 
in dem Senate vor den wechselnden. 
Der Wirkungskreis des akademischen Se- 
nats erstrecke sich über folgende Gegenstände: 
##) er ist verpflichtet, zu wachen, daß die 
vorgeschriebenen Geseze genau beobach- 
tet, und die Vorlesungen nach den Vor- 
schriften ordentlich geh#lren werden; 
b) er hat alles dasjenige in Berathschla- 
gung zu nehmen, wodurch das Wohl 
der Universstät befördert werden kann, 
und darüber einen Bericht zu veranlassen; 
c) aus ihm werden einige Muglieder er- 
nannt, welche jährlich mit dem Rektor 
alle Actribute der Universität undersuchen, 
und über ihre Beschaffenheit an den Se- 
nat referiren; welcher sodann seinen gut- 
Achrlichen Bericht darüber durch das Ge- 
neral:Kreis-Kommissariat an Unser ein- 
schlägiges Ministerium zu erstatten hat; 
d) alle wichtigen Angelegenheiten, welche die 
  
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Universitaͤt betreffen, woruͤber entweder 
Berichte zu erstatten sind, oder Unsere 
Befehle vollzogen werden müssen, sollen 
von dem Rektor an den akademischen 
Senat gebracht, und bei diesem behan- 
delt werden; 
dem akademischen Senate kömmt zwar die 
Ausübung keiner eigentlichen Geriches- 
barkeit, jedoch einer voterlichen Aufsicht 
und Diseiplinar-Gewalt über die Aka- 
demiker mit dem Rektor zu. 
6. 20. Da die Stelle eines Prokanzlers 
auf Geseze und Einrichtungen sich bezieht, 
welche mit den veränderten politischen Ver- 
hälenissen sich niche mehr vereinbaren lassen, 
so soll diese Stelle bei Unserer neu konstimirten 
Universität zu Innsbruck, so wie auch zu Lands= 
hut bereies eingeführt ist, aufgehoben seyn, 
und die bisherigen Funktionen des Prokanzlers 
werden dem jedesmaligen Rektor übertragen, 
welchem Wir Vollmacht und Befugniß geben, 
zur Ereheilung der akademischen Würden in 
Unserm NRamen zu authoristeen. 
V. Verhältnisse der Universität zur 
Polizes. 
G. 3o. Die in den akademischen Gesezen 
dem Rektor und dem akademischen Senate 
übertragene Poltzei: Gewalt über die Akade- 
miker soll künftig, wie auch zu Landshut ein- 
geführt ist, in Beziehung auf ihr öffentliches 
Verhältniß, auf die allgemeine und Lokal- 
Ordnung, mit der Lokal-Polizei-Kommission 
vereiniget werden. Jedoch verbleibe dem Rel- 
tor und dem akademischen Senate die vaͤter- 
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