Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2673 — 
1505) die Befoͤrderung der Heurathen auf 
dem Lande betreffend, sich so bestimmt aus- 
drückt, daß weder die Bewilligung, noch 
die Vernehmung der Gemeinden zur Erthei- 
lung der Heuraths: Konsense, sondern nur 
die Bewilligung der ordentlichen Polizei- 
Obrigkeit des Ortes nothwendig ist, so mußte 
es wirklich auffallen, und den Beweis einer 
absichtlichen oder sträflichen Ignoranz der 
Schriften -Verfasser in der Kenntniß des 
einzigen offiziellen Blattes liefern, daß doch 
täglich bei der unterzeichneten Stelle Gesuche 
um Heuraths-Bewilligungen einkamen, ohne 
eine Abweisung von den ersten Polizei: In- 
stanzen aufweisen zu können. 
Es wird daher auf keine Bitte dieser Art, 
wenn nicht eine schkistliche Verweigerung der 
Polizei: Obrigkeit des Ortes beigelegt ist, in 
welchem Falle allein der Rekurs hieher statt 
hat, mehr eine Entscheidung erfolgen, und 
der Schriften" Verfasser um 2 Reichethaler 
zum Armenfonde bestraft, und zur Restirui- 
rung der Taxe angehalten werden. 
Ece berufen sich zwar Manche auf münd- 
liche Abweisungen der Landgerichte; allein 
diese Angaben haben um so weniger Wahr- 
scheinlichkeit, da man überzeugr ist, daß jede 
olizel-Obrigkeit die Würde ihres Wirkungs- 
kreises kennt, und dieselbe in der strengsten 
Befolgung der allerhöchsten Verordnungen 
findet. 
Wenn aber auch wirklich der Fall ein- 
treten, und königliche Landgerichte münd- 
liche Abweisungen ertheilen sollten, so ist 
vor allem (vorausgesezt, daß die Gesuche 
2674 
schriftlich eingegeben worden sind) auch auf 
schriftliche Entscheidung zu dringen, und 
wenn diese wirklich verweigert werden sollte, 
der Rekurs hieher nicht in der Hauptsache, 
sondern über diese Verweigerung zu nehmen, 
worauf dann die weitere Verfügung erfolgen 
wird. 
Diese Verordnung haben sämrliche Advo-- 
katen und Gerichts-Prokuratoren um so mehr 
genau zu befolgen, als man auf die Realisi- 
rung derselben mit aller Strenge halten wird. 
Straubing den 8. November 1 08. 
Königliches General-Kommissariat 
des Regen-Kreises. 
Freiherr von Fraunberg. 
von Faber. 
Bekanntmachung. 
(Grbssere Geldversendungen durch Boten und Fuhr- 
leute betressend.) 
Nachdem Seine königliche Majestät, in 
Räcksicht auf die dermal eingetretenen Ver- 
hältnisse, am 17.1. M. allergnädigst beschlossen 
haben, daß Geld-Summen, welche das am 
14. Juni l. J. für Postwägen bestimmmte ge- 
wöhnliche Gewicht von achtzig Münchner- 
Pfunden übersteigen, ein Jahr lang durch be- 
rechtigte Boten und Fuhrleute verführr werden 
dürfen, wenn dieselben vordersamst bei der könig- 
lichen General-Post-Direkron dahier, gegen 
eine ihrem Boten= und Fuhr: Gewerbe ange- 
messene Tare, ein Patent gelöset haben werden; 
so wird solches zur öffentlichen Wissenschaft 
und Nachachrung hiemit bekanmt gemacht. 
München den 20. November 1g0§8. 
Königliche General Post. Direktion. 
Karl Freiherr von Drechsel. 
Deisenrieder. 
178“
	        
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