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sen errichter, oder die don Unserer Zentral-
Mautstelle besonders dazu ermächtiget sind.
Selbst den Ober= und Beiämtern bleibt
jede Rückvergütungs-Verhandlung für die
Falle a. b. c. untersagt, wenn die Ein und
Ausbringung der Güter und Waaren nicht
durch ordentliche Schif= und Fubrleute oder
Boten geschieht.
4. Inländische Handels-und Gewerbsleu-
te, welche ihre Waaren aufihren eigenen We-
gen nach Märkten des Anslandes selbst ver-
fähren, haben gleich falls Anspruch auf Rück-
vergütung, wenn ste sich den Bedingungen
unterzieben, die für die Fälle b. c. d. e. vor-
geschrieben sind. Doch sind sie sowohl bei
dem Ein= als bei dem Austritte über die
Grenze zur Ueberreichung ordentlicher Desig-
nationen verbunden; selbst dann, wenn sie,
als Eigenthümer der Güter, persönlich bei
der Verhandlung gegenwirtig wären. Aus-
wärtige Handels= und Gewerbsleute bleiben
aber für auf Märkte des Inlandes, oder wie
immer eingebrachte und daselbst unverkauft
gebliebene Waaren, bei Wiederversendung de-
ren nach dem Auslande, diese mag durch ste
selbst, oder durch Fuhr= und Botenleute ge-
scheben, stets ohne Anspruch aus Rückver-
gütung.
VI. Abschnitt.
Bestimmungen, wenn Zellpflichrige gehalten sind,
die Hallen zu betreren, und welcher Art Manipu=
lation sie sich dort unterziehen müssen. F. 47 — 66.
47.Außer den hieoben bestimmten Fällen
ist auch jeder andere Zoll= und Mautpflich-
tige, welcher auf seiner Fahrt zu Wasser oder
zu lände einen Ort betritt, wo ein Hallamt
errichtet ist, verbunden, sich bei demselben
zu stellen, und seine Güter und Waaren der
Kontrolle zu unterwerfen.
48. Insbesondere können die an Hallplä-
zen angesessene Inwohner, ohne Ausnahme,
keine Waaren aus dem Anslande empfangen,
oder in dasselbe versenden, ohne sie der Hall-
ä4mtlichen Kontrolle unterzogen zu haben.
40. Gegenstände, wofür der Hauptgollsaz
zu 3 fl. von dem Sporco-Zentner bezahlt,
und auf eine Rückvergütung kein Anspruch
gemacht wird, unterliegen auf Hallen nur
der Abwägung, nie der inneren Besichtigung.
50. Dagegen müssen sowobl der Abw-
hung, als der inneren Besichtigung auf den
Hallen alle jene Gegenstände unterzogen wer-
den, für welche:
a. nach Inhalt der Designationen ein gerin-
gerer, als der Höchste Zollsaz zu entrichten
ist;
b. welche nach den gesezlichen Bestimmungen
zur Ruͤckverguͤtung berechtiget sind, und
darauf Anspruch machen; und
c. welche zum Essito nicht den hoͤchsten Zoll-
saz bezahlen.
51. Fuͤr eingebende, aber nicht für aus-
gebende Güter wird gestatter, daß Artikel
von verschiedenen Zollbelegungen in einem
Collo zusammen verpackt werden. Doch
kann auch dieses mit ausgehenden Guͤtern
geschehen, wenn der Zollpflichtige sich der
Ruͤckverguͤtung, die er zu fodern haͤtte, be-
giebt; oder wenn er ohnehin schon keinen
Anspruch darauf zu machen hat.