Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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der  Stiftungen,  die  Zahl  der  hievon  zu  stellenden
  Rechnungen,  die  Jahrgaͤnge,  wofuͤr  die
Rechnungen  noch  nicht  abgelegt  sind,  und  den
approximativen  Brutto-Ertrag  einer  jeden
Stiftung  nach  den  drei  Haupt-Abtheilungen
des  Stiftungs:  Vermögens  enthalten  muß.
b)  Da  mit  dem  ersten  Oktober  #  807  für
die  Stiftungen  das  erste  Etats-Jahr  180#
eingetreten  ist,  so  muß  die  Rechnung  für  das
omonatliche  Rechnungs-Jahr  1807,  d.  h.,
vom  ersten  Jänner  bis  lezten  September  1807
von  dem  bisherigen  Administrator  gestellt  werden;

  die  Rechnungs-Ablage  vomersten  Oktober

bie  lezten  Dezember  1807  fälle  in  den  Geschäfts=Kreis
  der  eintretenden  Administratoren,  und
wird  mit  der  Rechnung  für  das  ganze  Etarsjahr
180#x  verbunden.  Die  eintretenden  Administratoren
  übernehmen  all  Einnahmen  und  Ausgaben
vom  ersten  Okkober  bis  lezten  Dezember  1807.

Die  bisherigen  Administratoren  verfassen
demnach  eine  Kasse:  Berechnung  vom  ersten
Oktober  1807  bis  zum  ersten  Jaͤnner  1808.

Die  Kasse-Tagbücher  und  Hauptmanualien
sollen  deswegen  im  Laufe  des  Monats  Dezember
1807  dergestalt  in  Ordnung  gestellt  werden,
daß  die  Formirung  der  Kasse-Berechnung  am
ersten  Jluner  1808  unaufhaltbar  eintreten,
und  dieselbe  am  Tage  der  Ertradition  mit  dem
Abschluße  vorgelegt  werden  könne.

In  die  genannte  Kasse-Berechnung  werden
alle  Renten  ausgenommen,  welche  nach  dem
r#ten  Oktober  1  807  bis  zum  #ten  Jänmr  1808
verfallen,  und  wirklich  eingegangen  sind,  und
alle  Ausgaben  eingestellt,  welche  nach  dem  rien
Oktober  1807  bis  zum  #ten  Jänner  180g  ver-—

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fallen,  und  wofuͤr  die  Zahlungen  wirklich  geleistet
  worden  sind.

Die  bisherigen  Stiftungs-Administratoren
enthalten  sich  vom  iten  Jaͤnner  1808  angefangen
  aller  Renten-Perzeption,  und  leisten
keine  anderen  Zahlungen,  als  welche  schlechterdings
  unverschieblich  sind;  die  Auslagen
sollen  aber  nicht  in  der  Kasse:  Berechnung,
sondern  unter  der  Nachweisung  des  Kasse-Bes
standes  vorgemwagen  werden.  .

Die  Ausstände  an  den  Renten,  und  die
Retardaten  an  den  Ausgaben  eignen  sich  in
die  Kasse:  Berechnung  nicht,  sondern  werden
in  abgesönderten  Verzeichnissen  vorgetragen.

Von  densenigen  Administrationen,  welche
Namralien  zu  verrechnen  haben,  muß  auch
eine  Material:  Berechnung  für  den  Zeitraum
vom  rien  Oktober  bis  lezten  Dezember  1807
gestellt  werden.

Zur  Erzielung  einer  gleichförmigen  Verrechnung
  der  Einnahmen  und  Ausgaben  in  der
Stückrechnung  für  den  Zeitraum  vom  ersten
Jänner  bis  lezten  September  1807,  und  in  der
Rechnung  für  das  Ctats-Jahr  1803  wird
die  gegenwärtige  Instrukrion  mit  einem  Anhange
  begleitet,  wodurch  diejenigen  Renten
und  Ausgaben  bezeichnet  sind,  welche  in  die
genannte  Stückrechnung  aufgenommen,  und
welche  in  die  Rechnung  für  das  Elats-Jahr
1803  eingestellt  werden  sollen.

c)  Die  bisherigen  Stiftungs-Administratoren
  verfassen  über  die  mit  dem  Schluße  des
Monats  Dezember  1807  bestehenden  Aktivund
  Passiv:  Kapitalien,  dann  über  die  Aktivund
  Passiv-Ausstände  besondere  detaillirte