Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Kleiderfélle: 
(in dee ehemaligen Provinz Schwaben.) 
Neufang-Geldei: 
(in der ebemaligen Provinz Schwaben.) 
Toden-Fälle von leibeigenen 
Personen: 
(in der ehemaligen Provinz Schwaben.) 
B. Bestimmung eines Familien-Schuz- 
geldes, und der biezu pflichtigen 
Personen. 
C. 3. Anstatt aller dieser bisherigen ver- 
schiedenen und beträchtlichen Personal-Steu- 
ern soll von nun an im ganzen Reiche gleich- 
förmig ein einziges Familien = Schu;- 
geld, nach gewissen Klassen, welche weis 
ter unten bestimmt werden, entrichtet werden. 
S. 4. Dieses Familien= Schuzgeld bat nu# 
jedes Oberbanprt einer Familie (es 
mag aber dieses Oberhaupt männlichen oder 
weiblichen Geschlechts, verheurarbet oder 
ledig, geisilichen oder weltlichen Standes 
seyn) zu bezahlen, und alle übrige Glieder 
der Familie bleiben frei. 
V. S. Es werden auch alle jene Menschen 
von selbstständigem Erwerbe einem Fami- 
lien-Oberhaupte gleich gehalten, welche nicht, 
nach den Bestimmungen des nächstfolgenden 
6. O., zu einer anderen Familie gezählt wer- 
den dürfen, wenn sie schon mit keinen Frauen 
und Kindern, oder, nach ihrem Vermögen, 
mit keinen gebrödeten Dienern, also noch zur 
Jeit mit keiner eigenen Familie versehen sind. 
V. 6. Zu einer Familie werden nachfol- 
gende Personen gezählt, und sind unter dem 
2824 
Familien: Schuzgelde des Oberhauptes be- 
griffen: 
a) Die Ehefrauen, so lange ihr Ehe- 
mann lebr; 
b) die bei ihren Aeltern wohnenden Kin- 
der, wenn sie voen ibren Aeltern ganz 
allein unterhalten werden, und niche 
schon einen eigenen, selbstständigen Er- 
werbszweig, oder staatsdienerschaftlichen 
Stand haben, mitbin nicht willkührlich 
noch bei ihren Aeltern bleiben; 
) die bei einem als Oberhaupt der Familie 
anzusehenden Bruder oder einer Schwe- 
ster wohnenden Ubrigen Geschwi- 
sterte, wenn sie von dem ersten ganz 
allein unterhalten werden, und nicht schon 
einen eigenen, selbstständigen Erwerbs- 
zweig oder staatsdienerschaftlichen Stand 
haben, also nicht bloß willkührlich bei- 
sammen wohnen. Wenn aber alle Ge- 
schwisterte, unter einem Vormunde ster 
ben, so wird der Vormund als das 
Oberhaupt der Familte angesehen, und 
bat das Familien= Geld aus dem Wer- 
moͤgen des Pupillen zu bezahlen;: 
c jene Aeltern, welche ibr ganzes Ver- 
moͤgen ibren Kindern öbeegeben haben, 
und ohne einen eigenen, felöststandigen 
Erwerbszweig, oder staatsvientrschüft- 
lichen Stand ganz allein von ihren Kin- 
dern unterbalten werden; jekoch dabei 
keine eigene Haushaltung führen,/son--J 
dern in der Famtlie ihrer Kinder leben; 
e) die Handwers-Gesellen und 
gebrödaten Diener: im engsten
	        
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