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Kleiderfélle:
(in dee ehemaligen Provinz Schwaben.)
Neufang-Geldei:
(in der ebemaligen Provinz Schwaben.)
Toden-Fälle von leibeigenen
Personen:
(in der ehemaligen Provinz Schwaben.)
B. Bestimmung eines Familien-Schuz-
geldes, und der biezu pflichtigen
Personen.
C. 3. Anstatt aller dieser bisherigen ver-
schiedenen und beträchtlichen Personal-Steu-
ern soll von nun an im ganzen Reiche gleich-
förmig ein einziges Familien = Schu;-
geld, nach gewissen Klassen, welche weis
ter unten bestimmt werden, entrichtet werden.
S. 4. Dieses Familien= Schuzgeld bat nu#
jedes Oberbanprt einer Familie (es
mag aber dieses Oberhaupt männlichen oder
weiblichen Geschlechts, verheurarbet oder
ledig, geisilichen oder weltlichen Standes
seyn) zu bezahlen, und alle übrige Glieder
der Familie bleiben frei.
V. S. Es werden auch alle jene Menschen
von selbstständigem Erwerbe einem Fami-
lien-Oberhaupte gleich gehalten, welche nicht,
nach den Bestimmungen des nächstfolgenden
6. O., zu einer anderen Familie gezählt wer-
den dürfen, wenn sie schon mit keinen Frauen
und Kindern, oder, nach ihrem Vermögen,
mit keinen gebrödeten Dienern, also noch zur
Jeit mit keiner eigenen Familie versehen sind.
V. 6. Zu einer Familie werden nachfol-
gende Personen gezählt, und sind unter dem
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Familien: Schuzgelde des Oberhauptes be-
griffen:
a) Die Ehefrauen, so lange ihr Ehe-
mann lebr;
b) die bei ihren Aeltern wohnenden Kin-
der, wenn sie voen ibren Aeltern ganz
allein unterhalten werden, und niche
schon einen eigenen, selbstständigen Er-
werbszweig, oder staatsdienerschaftlichen
Stand haben, mitbin nicht willkührlich
noch bei ihren Aeltern bleiben;
) die bei einem als Oberhaupt der Familie
anzusehenden Bruder oder einer Schwe-
ster wohnenden Ubrigen Geschwi-
sterte, wenn sie von dem ersten ganz
allein unterhalten werden, und nicht schon
einen eigenen, selbstständigen Erwerbs-
zweig oder staatsdienerschaftlichen Stand
haben, also nicht bloß willkührlich bei-
sammen wohnen. Wenn aber alle Ge-
schwisterte, unter einem Vormunde ster
ben, so wird der Vormund als das
Oberhaupt der Familte angesehen, und
bat das Familien= Geld aus dem Wer-
moͤgen des Pupillen zu bezahlen;:
c jene Aeltern, welche ibr ganzes Ver-
moͤgen ibren Kindern öbeegeben haben,
und ohne einen eigenen, felöststandigen
Erwerbszweig, oder staatsvientrschüft-
lichen Stand ganz allein von ihren Kin-
dern unterbalten werden; jekoch dabei
keine eigene Haushaltung führen,/son--J
dern in der Famtlie ihrer Kinder leben;
e) die Handwers-Gesellen und
gebrödaten Diener: im engsten