Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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In die stebente Klasse zu jäbrlich 8 fl. die- 
jenigen, deren jährliche Gesamt: Steuer sich 
über Loo fl. beläuft, aber die Summe von 
200 fl. nicht übersteigt; und enblich! 
in die achte Klass“ zu jährlich 12 fl. die- 
jenigen, deren jährliche Gesamt, Steuer sich 
über 200 fl. beläuft. 
G. 11. Da in der gegenwärtigen Klasst- 
fikation auf den Stand Rücksicht genommen 
und dieser gewissermassen nach den steuerba- 
ren Renten und nach dem Erwerbe bemess 
sen wird; bingegen sehr viele Famllien und 
Imiolduen eristiren, welche, ohne den Be- 
siz irgend eines Keuerbaren liegenden Veri“ 
mögens oder Gewerbes, ihren Stand bloß 
aus Besoldungen oder Pensionen, vder aus 
unbesteuerten Kapitalien führen, so müssen 
auch diese zur Pflichrigkeit des Familiene 
Schuzgeldes beigezogen werden. - 
Wir verordnen demnach, daß alle jene 
Familien oder selbstständige Individuen, 
welche Besoldungen oder Penssonen, sey es 
vom Seaate, von öffentlichen Instienten, 
von Gemeinden, oder von Privatpersonen ges 
niessen, rücksichtlich dieser ibrer Bezüge auf 
folgende Art in die vbigen Klassen eingerech- 
net werden sollen. 
Ein Befoldungs oder Pensions = Bezug 
von jährlich 6 
1 bis Joo fl. fällt in die II Klasse zu zo kr 
301 — boo" — ——III — 17 fl. — 
ol —iooo: — ——IV — 2— — 
1001 —2000 „ — — V— 3— — 
2091 —sgovro= — ——VI — 3— — 
3ool —dooo — — —VII — 8— — 
4001 —u. s. w. — — — VIII— 12— — 
  
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Was bimngegen die Reutirer aus blessen 
Kapitalien, ohne den Besiz, eder nur mit 
einem unbedentenden Besize eines besteuer- 
ten liegenden Gutes oder Gewerbes, betrifft, 
so wird dieser Fall ohnebin nur selten, und 
nur bei angesehenen Personen eintretten. 
Weil jedoch die Untersuchung des Kapita- 
lien-Standes der Privatpersonen gar nicht 
in Unsern Sistemen liege, so vererdnen Wir, 
daß dergleichen Rentirern die selbstige Ein- 
schreibung in eine der bochsten 3 Klassen über- 
lassen werden soll. 
S#. 12. Wemm ein befoldetes oder penssonir- 
tes, oder auch ein seinen Stand hauptsäch- 
lich nur aus Kapitals-Renten fübrendes In- 
dividuum noch vebenher irgend ein besteuertes 
liegendes Vermögen, oder ein besteuertes Ge- 
werbe besizr, so- bezablt es so viel Famillen- 
Schuzgeld, als. nach ullen 2 oder 3 Klasuß- 
katiens-Grundlagen zusammengerech- 
net berausfällt. 
Wenn aber der biedurch herausfallende Be- 
trag die Summe vom 12 fl. übersteigt, so 
darfen von jedem solchen Famillen-Oberhaupte 
doch nie mehr, als 12 fl., welche das Magfi- 
mum · sind, bezahlt werden. 
Wenn ulso eine Person schon wegen ibter, 
die Summe von jährlich 200 fl. uͤbersteigen- 
den Besteuerung In die Höchste Klasse von 
12 fl. fällt, so kommen weder mehr die Ber 
soldungen, Penssonen, noch Kapitals-Renten 
derselben zur Sprache; so wie auch, wenn 
ein Individuum schon, wegen der Besoldung 
oder Pension, in die böchste Klasse kömmt, oder, 
wenn ein Rentirer sich geradezu in die böchste 
Klasse einschreiben läßt, sein übriges belleu-
	        
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