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In die stebente Klasse zu jäbrlich 8 fl. die-
jenigen, deren jährliche Gesamt: Steuer sich
über Loo fl. beläuft, aber die Summe von
200 fl. nicht übersteigt; und enblich!
in die achte Klass“ zu jährlich 12 fl. die-
jenigen, deren jährliche Gesamt, Steuer sich
über 200 fl. beläuft.
G. 11. Da in der gegenwärtigen Klasst-
fikation auf den Stand Rücksicht genommen
und dieser gewissermassen nach den steuerba-
ren Renten und nach dem Erwerbe bemess
sen wird; bingegen sehr viele Famllien und
Imiolduen eristiren, welche, ohne den Be-
siz irgend eines Keuerbaren liegenden Veri“
mögens oder Gewerbes, ihren Stand bloß
aus Besoldungen oder Pensionen, vder aus
unbesteuerten Kapitalien führen, so müssen
auch diese zur Pflichrigkeit des Familiene
Schuzgeldes beigezogen werden. -
Wir verordnen demnach, daß alle jene
Familien oder selbstständige Individuen,
welche Besoldungen oder Penssonen, sey es
vom Seaate, von öffentlichen Instienten,
von Gemeinden, oder von Privatpersonen ges
niessen, rücksichtlich dieser ibrer Bezüge auf
folgende Art in die vbigen Klassen eingerech-
net werden sollen.
Ein Befoldungs oder Pensions = Bezug
von jährlich 6
1 bis Joo fl. fällt in die II Klasse zu zo kr
301 — boo" — ——III — 17 fl. —
ol —iooo: — ——IV — 2— —
1001 —2000 „ — — V— 3— —
2091 —sgovro= — ——VI — 3— —
3ool —dooo — — —VII — 8— —
4001 —u. s. w. — — — VIII— 12— —
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Was bimngegen die Reutirer aus blessen
Kapitalien, ohne den Besiz, eder nur mit
einem unbedentenden Besize eines besteuer-
ten liegenden Gutes oder Gewerbes, betrifft,
so wird dieser Fall ohnebin nur selten, und
nur bei angesehenen Personen eintretten.
Weil jedoch die Untersuchung des Kapita-
lien-Standes der Privatpersonen gar nicht
in Unsern Sistemen liege, so vererdnen Wir,
daß dergleichen Rentirern die selbstige Ein-
schreibung in eine der bochsten 3 Klassen über-
lassen werden soll.
S#. 12. Wemm ein befoldetes oder penssonir-
tes, oder auch ein seinen Stand hauptsäch-
lich nur aus Kapitals-Renten fübrendes In-
dividuum noch vebenher irgend ein besteuertes
liegendes Vermögen, oder ein besteuertes Ge-
werbe besizr, so- bezablt es so viel Famillen-
Schuzgeld, als. nach ullen 2 oder 3 Klasuß-
katiens-Grundlagen zusammengerech-
net berausfällt.
Wenn aber der biedurch herausfallende Be-
trag die Summe vom 12 fl. übersteigt, so
darfen von jedem solchen Famillen-Oberhaupte
doch nie mehr, als 12 fl., welche das Magfi-
mum · sind, bezahlt werden.
Wenn ulso eine Person schon wegen ibter,
die Summe von jährlich 200 fl. uͤbersteigen-
den Besteuerung In die Höchste Klasse von
12 fl. fällt, so kommen weder mehr die Ber
soldungen, Penssonen, noch Kapitals-Renten
derselben zur Sprache; so wie auch, wenn
ein Individuum schon, wegen der Besoldung
oder Pension, in die böchste Klasse kömmt, oder,
wenn ein Rentirer sich geradezu in die böchste
Klasse einschreiben läßt, sein übriges belleu-