Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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der Eigenthümer des Schlosses, Hauses oder 
der Wohnung eingetragen, es mag das Haus 
dem Staate, einem öffentlichen In- 
stitute, einer Gemeinde, oder einer Pri- 
vatperson angebören. 
In den ersten 3 Fällen werden (so viel den 
Eigenthümer betrifft) alle übrigen Kolumnen 
mit Fehlstrichen angesezt, und es werden 
HLi#erauf nur jene Familien= Häupter mit ihren 
Vor: und Zunamen, und mit der Anzeige 
ihres Standes oder Erwerbs-Zweiges einge- 
tragen, welche darin von Amts wegen, oder 
aus Gnaden, oder Miechweise wohnen. 
Im 4ten Falle aber kömmt es darauf an: 
ob der Eigenthümer gewöbnlich in diesem 
Schlosse oder Hause wohne, oder nicht. 
Wohnn er nicht gewöhnlich dort, so wird sein 
gewöhnlicher Aufentbalts-Ort bloß bemerkr, 
und in die dritte Kolumne ein Feblstrich ge- 
seze; wobnt er aber gewöhnlich dort, so wer- 
den für ihn, so wie für jede einwohnende Far 
milie desselben Hauses alle Rubriken der Ta- 
belle erseze. 
In die dritte Kelumne eimm die Zahl 
der, mit Einschlusse des Familien-Oberbaup= 
ves, zu derselben Familie JZehdrigen Scelen. 
Indie übrigen drei Kolumnen hat das Land- 
sericht oder Pelizei-Kommissariat nichts mehr 
einzutragen; den einzigen Fall ausgerommen, 
wenn eine Familie oder Person bloß von 
Allmosen aus öfeentlichen oder Gemeinde- 
Kassen lebt, welches Verbältniß die genannte 
Stelle noch in die Ate Kolumne zu sezen bat. 
Nach Eintragung der ersten drei, und für 
leztern Fall auch der Aten Kolumne übergibt das 
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Landgericht, oder Polizei-Kommissarlat diese 
Liste mit foͤrmlicher Amts-Unterfertigung dem 
Rentbeamten, und es ist hiebei nur noch zu 
bemerken, daß von einer Familie bis zur 
anderen ein Zwischenraum von ein paar Zoll 
gelassen werden muͤsse, damit die weiter unten 
solgenden Einträge der ###en Kolumne Plaz 
finden. 
§. 15. Der Nentbeamte, sobald er die 
Grundliste von der Polizei: Stelle erhalten 
bat, trägt in die 4te Kolumne den Gesamk- 
Betrag aller ven derselben Familie oder Per- 
son jährlich bezahlt werdenden diretten 
Steuern ein. 
Weil aber diese noch nicht auf die im 
künftigen Steuer-Provisorium beabsichteten 
einzigen 4 Gattungen, nämlich: Grund- 
Steuer, Huser-Steuer, Dominikal= Steuer 
und Gewerbe-Stener stmplifizirt sind, so ist fuͤr 
diestsmal in der ndmlichen Art, wie es un- 
term 18. Juli l. J. bei den Steuer-tisten für 
die Kreis-Versammlungs-Wahblen angeord- 
net worden ist, der Gesamt= Betrag alles 
dessen, was eine Familie oder selbstständige 
Dersen im verflossenen Etats= Jahre an mo- 
mentan: provisorischer Steuer, oder an ge- 
meinen landsteuern, Dezimationen, Sch- 
zungen, Hofaulagen und sonstigen, wie im- 
mer Namen babenden direkten Staagts- 
Auflagen im Ganzen zu bezahlen hat- 
te, in der A#en Kolumne einzutragen. 
Wenn eine Familie oder selbstständige Per- 
son kein steuerbares Bermögen bestze, son- 
dern nur vom Taglohne, oder der Handarbeie
	        
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