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der Eigenthümer des Schlosses, Hauses oder
der Wohnung eingetragen, es mag das Haus
dem Staate, einem öffentlichen In-
stitute, einer Gemeinde, oder einer Pri-
vatperson angebören.
In den ersten 3 Fällen werden (so viel den
Eigenthümer betrifft) alle übrigen Kolumnen
mit Fehlstrichen angesezt, und es werden
HLi#erauf nur jene Familien= Häupter mit ihren
Vor: und Zunamen, und mit der Anzeige
ihres Standes oder Erwerbs-Zweiges einge-
tragen, welche darin von Amts wegen, oder
aus Gnaden, oder Miechweise wohnen.
Im 4ten Falle aber kömmt es darauf an:
ob der Eigenthümer gewöbnlich in diesem
Schlosse oder Hause wohne, oder nicht.
Wohnn er nicht gewöhnlich dort, so wird sein
gewöhnlicher Aufentbalts-Ort bloß bemerkr,
und in die dritte Kolumne ein Feblstrich ge-
seze; wobnt er aber gewöhnlich dort, so wer-
den für ihn, so wie für jede einwohnende Far
milie desselben Hauses alle Rubriken der Ta-
belle erseze.
In die dritte Kelumne eimm die Zahl
der, mit Einschlusse des Familien-Oberbaup=
ves, zu derselben Familie JZehdrigen Scelen.
Indie übrigen drei Kolumnen hat das Land-
sericht oder Pelizei-Kommissariat nichts mehr
einzutragen; den einzigen Fall ausgerommen,
wenn eine Familie oder Person bloß von
Allmosen aus öfeentlichen oder Gemeinde-
Kassen lebt, welches Verbältniß die genannte
Stelle noch in die Ate Kolumne zu sezen bat.
Nach Eintragung der ersten drei, und für
leztern Fall auch der Aten Kolumne übergibt das
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Landgericht, oder Polizei-Kommissarlat diese
Liste mit foͤrmlicher Amts-Unterfertigung dem
Rentbeamten, und es ist hiebei nur noch zu
bemerken, daß von einer Familie bis zur
anderen ein Zwischenraum von ein paar Zoll
gelassen werden muͤsse, damit die weiter unten
solgenden Einträge der ###en Kolumne Plaz
finden.
§. 15. Der Nentbeamte, sobald er die
Grundliste von der Polizei: Stelle erhalten
bat, trägt in die 4te Kolumne den Gesamk-
Betrag aller ven derselben Familie oder Per-
son jährlich bezahlt werdenden diretten
Steuern ein.
Weil aber diese noch nicht auf die im
künftigen Steuer-Provisorium beabsichteten
einzigen 4 Gattungen, nämlich: Grund-
Steuer, Huser-Steuer, Dominikal= Steuer
und Gewerbe-Stener stmplifizirt sind, so ist fuͤr
diestsmal in der ndmlichen Art, wie es un-
term 18. Juli l. J. bei den Steuer-tisten für
die Kreis-Versammlungs-Wahblen angeord-
net worden ist, der Gesamt= Betrag alles
dessen, was eine Familie oder selbstständige
Dersen im verflossenen Etats= Jahre an mo-
mentan: provisorischer Steuer, oder an ge-
meinen landsteuern, Dezimationen, Sch-
zungen, Hofaulagen und sonstigen, wie im-
mer Namen babenden direkten Staagts-
Auflagen im Ganzen zu bezahlen hat-
te, in der A#en Kolumne einzutragen.
Wenn eine Familie oder selbstständige Per-
son kein steuerbares Bermögen bestze, son-
dern nur vom Taglohne, oder der Handarbeie