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C. 17. In die sechste Kolumne gehoͤrt,
nebst den Anmerkungen besonderer Verhaͤlt-
nisse, auch die Bemerkung des Falles, wenn
eine Familie oder Person in mehreren Steuer-
Distrikten, oder selbst in mehreren Landge-
richten oder Kreisen begütert ist.
Wenn eine Familie ausserhalb des Rent-
amts. Bezirkes keine weiteren Bestzungen,
wohl aber deren mehrere in verschiedenen
Seteuer-Distrikten des nämlichen Rentamtes
hat, so wird sie ih dem tibell jenes Steuer-
Distriktes, worin sie ihren Haupt-Wohnsiz
har, vorgetragen; jedoch nach dem Gesamt-
Betrage ihrer Stener? Reichniß von allen,
auch in anderen Steuer-Distrikten liegenden
Bestzungen, und dieses Verhältniß wird
dann in der sechoten Kelumne bemerkt.
Ist ste aber in mehreren hondgerichten,
oder selbsti in mehreren Kreisen beguͤtert „so
ist jedes Rentamt, welches in den Grund;
listen auf den Eigenthümer eines von ibm
nicht gewoͤhnlich, oder nur abwechslungs-
weise bewohnten Schlosses oder Hauses trift,
schuldig, denselben um die Uebergabe des im
13 §9. erwähnten Zertifikats aufzurufen.
Uebergibt er dieses Zertifikat, so wird
solches in der sechsten Kolumne bemerkt, und
die fünfte Kolumne erbält einen Feblstrich;
übergibe er aber dieses Zertisikat nicht, so
wird er von dem Rentamte in die ihn treffen-
de Klasse eingereihr.
C. 18. Jeder einzelne Steuer-Distrikt
bildet ein eigenes tibell, und es muß am Ende
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desselben eine fummarische Nachweisung
angehängt werden: wie viele Familien, we-
gen blossen Unterbalts aus Almosen, ganz
frei bleiben; dann wie viele in die erste,
zweite und dritte Klasse u. s. f. fallen.
Ueber alle Steuer-Distrikte eines tandge-
richtes miteinander wird eine äbnliche sum-
marische Rekapitulation verfaßt; von
dieser fummarischen, bloß die Klassen
und die in jede Klasse fallende Anzahl der
Familien enthaltenden Re kapitulation,
aus welcher sich die Berechnung des schul-
digen Geldberrages von selbst ergibt, bat
nach dem Schlusse des ganzen Kataskers je-
des Rentamt. unverzüglich zwei Abschriften
an die, einschl tgige Finanz= Ditektion, und
diese aztere bat die eine dieser beiden Reka-
pitnlations.-Abschriften an Unser Finanz-
Ministerium einzusenden. Die detaillirten
Original= tisten aber formiren das Belege
der Rechnung.
E. Kontroue und Erpebung.
6. 10. Die Zabl der loblungspflich-
tigen Familien und Personen wird durch die
legalisirten Grundlisten des lankgerichtes oder
Polizei-Kommissariats, und ihre Klassifi“
karion durch die einschlägigen Rechnungs=
Kommissariate, mittelst der so eben unter der
Arbeit liegenden Steuer-Kagaster, kontrollirt.
Wenn aber der. Rentbeamte in den Grund-
listen des Landgerichtes eder Polizei= Kem-
missariats einen Verstoß, oder den Abgang