Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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unter der Angabe des Titels der Erwerbung, 
ihres Umfanges, und Betriebes, und ihres 
reinen Eetrages; 
eine Beschreibung und Schäzung der vor- 
züglichen Mobilien, und der tode und leben- 
digen Haus= und Baumannsfahrniß, wobei 
das Feder= Vieh, das in einem mindern Werthe 
stehende irdene Küchengeschirr, und die Haus- 
Einrichtung von unbedeutendem Werthe ganz 
mit Stillschweigen umgangen werden kann; 
mehrere vollständige Verzeichnisse der Aktiv- 
Ausstände, nämlich an Kapitals= Zinsen, an 
dem Ertrage der Realitäten, und an dem Er- 
r#age der Rechte, unter Angabe der Ramen 
der Restanten, der Natur, der Geld= und 
Natural= Ausstände, ihrer Liquiditt, und 
Einbringlichkeit. Dieser Verzeichnisse werden 
eben so viele angefertiget, als das zu behan- 
delnde Objekt, der Reinheit, Deutlichkeit, 
und des schnellen Ueberblickes wegen, in An- 
spruch nimmt; 
ein Verzeichniß der am Schluße des Mo- 
nats Dezember 1807 bestandenen Geld= und 
Natural-Vorrckhe. 
Unter die Naturalien sollen vorzüglich Ge- 
treid, Wein, Bier, und Branntwein, Ho- 
pfen, Gerste, Malz, beträchtliche Vorräthe 
an Schmalz, Wachs, Honig, Holz, Heu, 
und Stroh aufgenommen: von allen übrigen 
aber, welche entweder nur in kleinern Por- 
tionen vorhanden, oder in ihrem Werthe min- 
der bedeutend sind, soll Umgang genommen 
werden. 
Die Formularien für diese Verzeichnisse, 
und Beschreibungen liegen zum Theil schon 
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in den Formularien der Konspekte, zum Theil 
sind sie durch die gegenwärtige Instruktion be- 
zeichnet worden, und größtentheils können sie 
nach den Formularien, welche den Kommis- 
sarien für die Inventarisatiom des Vermögens 
der aufgehobenen Kloͤster im Jahre 1803 er- 
theilt worden sind, in analoger Auwendung 
angefertiget werden. 
9. 2. Die geschoͤpfte Kognition des Vermoͤ- 
gens liefert die Materialien fuͤr die den Stift- 
ungs-Administratoren obliegende Erhebung 
der Rente. 
a) Diese Rente geht entweder aus dem 
Fundirungs -Vermoͤgen hervor, oder sie ist 
bloß zufaͤllig. Im ersten Falle heißt sie die 
ordentliche, im zweiten Falle die außer- 
ordentliche Rente. 
b) Die Beilage ll. bezeichnet die Formula- 
rien der vier Tabellen, in welchen die Rente 
der Stiftungen dargestellt werden muß. 
c) Die Belege dieser Tabellen sind zum 
Theil die nämlichen Belege der Konspekte über 
das Fundirungs-Vermögen, zum Theil kön- 
nen sie von jedem Administrator ohne eine 
besondere Vorschrift leicht verfaßt werden. 
d) In Beziehung auf die außerordentliche 
Rente wird bemerkt, daß sich die Rubriken 
1, II, 12, 13, auf alle drei Theile der Stif- 
tungen; z„, 3, 4, 5, 9, auf die Stiftungen 
des Kultus; und 6, 7, 8, 10, 14, 14 auf 
die Stiftungen der Wohlehätigkeit beziehen, 
und nach der Verschiedenheit des zu behan- 
delnden Objektes in den einschlägigen Ken- 
spekten aufgestellt, oder weggelassen werden 
müssen.
	        
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