2853
Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblatt.
IXXI. Stück. München, Mittwoch den 14. Dezember r#os.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Geschdftsfohrung bei dem Landbauwesen im
Kdnigreiche betreffend.)
Wir Maximilian Joseyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
J. den organischen Edikten uͤber die An-
ordnung der Kreis-Finanz--Direktionen und
der Steuer: und Domänen-Sektion Unsers
geheimen Finanz-Ministeriums, vom 8. und
25. August l. J., sind zwar die allgemeinen
Vorschriften über die künftige Besorgung des
Landbauwesens schon enthalten. Da aber der
allgemeine Zweck dieser Edikte nicht gestattete,
das Detail jedes einzelnen Geschaftszwei-
ges erschöpfend darin aufzunehmen; so sehen
Wir Uns veranlaßt, folgende nähere Verfü-
gungen über erwähmtn, für das Staats-Aerar
so wichtigen Gegenstand zu treffen:
1) Die Besorgung des gesamten Landbau-
wesens in Unserm Köntgreiche bleibt der
Steuer: und Domänen= Sekion Unsers ge-
heimen Finanz-Ministeriums übertragen, bei
welcher Wir den Ober-Finanz-Rath von
Plank zum Referenten in diesem Gegenstande
bereits allergnädigst ernannt haben;
3) die untergeordnete Behandlung dieseo
Gegenstandes wird bei jeder einzelnen Kreis-
Finanz-Direkrion einem besonders dazu auf-
gestellten, oder noch aufzustellenden Landbau-
Inspektor anvertraut;
3) die Steuer= und Domänen= Sektion
kann, bei der Allgemeinheit ihrer eigenthümli-.
chen Bestimmung, sich nur mir der obersten
Aufsicht und Leitung des Landbauwesens, so“
wie mit der Haupt-Kontrolle desselben in
materieller und sormeller Hinsicht befassen;
4) dazu rechnen Wir:
a) die lezte Revision des gesamten Rech-
nungswesens dieses wichtigen Zweiges der
Staats-Regie;
b) die Prüfung der von den kandbau-Infpek-
tionen eingesendeten Etats, und die Vor-
lage aller Zusammenstellungen und Ueber'
sichten, welche auf das Landbauwesen
Bezug haben;
) die Berathung über die Vorfrage der
Nothwendigkeic eines neuen Baues;
d) die Revision und Begutachtung der über
jeden neuen Bau gestellten Ueberschläge;
e) das Gutachten, wenn die bieherige Be-
stimmung eines Gebäudes abgeändert wer-
den soll, über die Zweckmässigkeit und
Nothwendigkeit dieser Abänderung;
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