Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Koͤniglich-Baierisches 
2854 
Regierungsblatt. 
  
IXXI. Stück. München, Mittwoch den 14. Dezember r#os. 
  
  
Allgemeine Verordnungen. 
(Die Geschdftsfohrung bei dem Landbauwesen im 
Kdnigreiche betreffend.) 
Wir Maximilian Joseyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
J. den organischen Edikten uͤber die An- 
ordnung der Kreis-Finanz--Direktionen und 
der Steuer: und Domänen-Sektion Unsers 
geheimen Finanz-Ministeriums, vom 8. und 
25. August l. J., sind zwar die allgemeinen 
Vorschriften über die künftige Besorgung des 
Landbauwesens schon enthalten. Da aber der 
allgemeine Zweck dieser Edikte nicht gestattete, 
das Detail jedes einzelnen Geschaftszwei- 
ges erschöpfend darin aufzunehmen; so sehen 
Wir Uns veranlaßt, folgende nähere Verfü- 
gungen über erwähmtn, für das Staats-Aerar 
so wichtigen Gegenstand zu treffen: 
1) Die Besorgung des gesamten Landbau- 
wesens in Unserm Köntgreiche bleibt der 
Steuer: und Domänen= Sekion Unsers ge- 
heimen Finanz-Ministeriums übertragen, bei 
welcher Wir den Ober-Finanz-Rath von 
Plank zum Referenten in diesem Gegenstande 
bereits allergnädigst ernannt haben; 
3) die untergeordnete Behandlung dieseo 
Gegenstandes wird bei jeder einzelnen Kreis- 
Finanz-Direkrion einem besonders dazu auf- 
gestellten, oder noch aufzustellenden Landbau- 
Inspektor anvertraut; 
3) die Steuer= und Domänen= Sektion 
kann, bei der Allgemeinheit ihrer eigenthümli-. 
chen Bestimmung, sich nur mir der obersten 
Aufsicht und Leitung des Landbauwesens, so“ 
wie mit der Haupt-Kontrolle desselben in 
materieller und sormeller Hinsicht befassen; 
4) dazu rechnen Wir: 
a) die lezte Revision des gesamten Rech- 
nungswesens dieses wichtigen Zweiges der 
Staats-Regie; 
b) die Prüfung der von den kandbau-Infpek- 
tionen eingesendeten Etats, und die Vor- 
lage aller Zusammenstellungen und Ueber' 
sichten, welche auf das Landbauwesen 
Bezug haben; 
) die Berathung über die Vorfrage der 
Nothwendigkeic eines neuen Baues; 
d) die Revision und Begutachtung der über 
jeden neuen Bau gestellten Ueberschläge; 
e) das Gutachten, wenn die bieherige Be- 
stimmung eines Gebäudes abgeändert wer- 
den soll, über die Zweckmässigkeit und 
Nothwendigkeit dieser Abänderung; 
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