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f) das Gutachten über den Verkauf, oder
die Verpachtung eines Staats= Gebäudes;
8) die Anordnung von Kommissionen, wo-
zu ein Individuum von hier aus versen-
det werden soll, mit Rücksichenahme auf
den 20. H. des organischen Edikes vom
3. August l. J.;
h) das Gutachten in allen Personal-Anstel-
lungen; endlich
i) das Gntachten in allen Fällen, welche
sich, nach der bisherigen Verfassung, zur
Erstartung eines Berichts oder Antrages
zur allerhöchsten Stelle eignen;
5) nur in diesen Gegenständen handelt die
Steuer: und Domänen-Sektion Unsers ge-
heimen Finanz-Ministeriums unmirtel-
bar. — Die Behandlung des kleinern Ge-
schäfts-Details über das Landbauwesen ist
theils mit dem deliberativen Geschäftsgange
der Sektion, theils mit den übrigen ihr auf-
erlegten wichtigen Arbeiten nicht wohl ver-
träglich; sie beschränkt sich demnach mie der
oberen Aufsicht und Leitung dieses Details;
die unmittelbare Behandlung und Erledigung
desselben aber hat der einschlägige Respizient,
welcher dermal der Ober, Finanz-Rath von
Plank ist, als Kommissär der Sektion
unter nachfolgenden Bestimmungen zu be-
sorgen;
0) dieser unmittelbaren Behandlung und
Erledigung unterliegen:
2) alle Erlasse und Ausfertigungen, bei
welchen es bloß anf technische Ausführung
bereits bestimmter und genehmigter Bau-
ten ankömmt:
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b) alle Gegenstaͤnde einer blossen Instruktion;
c) die Einfoderung und Vorbereitung der
Materialien, welche zu den groͤsseren, von
der Sektion vorzulegenden Zusammenstel-
lungen erfoderlich sind;
d) die unmittelbare Bearbeitung aller dieser
Zusammenstellungen und Uebersichten, mit
den dazu gehörigen Vorträgen, zur Vor-
lage bei der Sekrion;
e) die Vorlage der von ihm revidirten und
berichtigten Ueberschläge über neue Bau-
ten, mit seinem Antrage darüber bei der
Sektion;
) die unmittelbare beitung der Superrevision
des gesamten dusseren Bau-Rechnungs=
wesens, so wie der bei der Sektion über
die abgefaßten Superrevissons-Bedenken
zu erstattende Vorrrag; endlich
8) alle Erlasse und Ausfertigungen, wel-
che bloß den Berrieb und die Aufrechthal-
tung der bereits normativmässig einge-
führten Geschäftsführung bezwecken;
7) den Wirkungskreis der bei den Kreis-
Finanz-Direktionen angestellten Landbau=
Inspektoren bestimmen schon die organi-
schen Edikte vom 8. und 25. August l. J.
und besonders die in dem Edikte vom leztge-
nannten Tage, F. 22. Lit. a bis g enthal-
tenen Vorschriften, zu deren Erlaͤuterung nur
folgendes hinzu gefuͤgt wird:
a) zur Justifikation der einzelnen Bau-
Rechnungen der Rentaͤmter hat der Kreis-
Finanz= Direktor dem Landbau= Inspektor,
nach dem Sinne der lezten Bau-Verord=
nung vom 4. Februar 1 os, einen oder