Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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f) das Gutachten über den Verkauf, oder 
die Verpachtung eines Staats= Gebäudes; 
8) die Anordnung von Kommissionen, wo- 
zu ein Individuum von hier aus versen- 
det werden soll, mit Rücksichenahme auf 
den 20. H. des organischen Edikes vom 
3. August l. J.; 
h) das Gutachten in allen Personal-Anstel- 
lungen; endlich 
i) das Gntachten in allen Fällen, welche 
sich, nach der bisherigen Verfassung, zur 
Erstartung eines Berichts oder Antrages 
zur allerhöchsten Stelle eignen; 
5) nur in diesen Gegenständen handelt die 
Steuer: und Domänen-Sektion Unsers ge- 
heimen Finanz-Ministeriums unmirtel- 
bar. — Die Behandlung des kleinern Ge- 
schäfts-Details über das Landbauwesen ist 
theils mit dem deliberativen Geschäftsgange 
der Sektion, theils mit den übrigen ihr auf- 
erlegten wichtigen Arbeiten nicht wohl ver- 
träglich; sie beschränkt sich demnach mie der 
oberen Aufsicht und Leitung dieses Details; 
die unmittelbare Behandlung und Erledigung 
desselben aber hat der einschlägige Respizient, 
welcher dermal der Ober, Finanz-Rath von 
Plank ist, als Kommissär der Sektion 
unter nachfolgenden Bestimmungen zu be- 
sorgen; 
0) dieser unmittelbaren Behandlung und 
Erledigung unterliegen: 
2) alle Erlasse und Ausfertigungen, bei 
welchen es bloß anf technische Ausführung 
bereits bestimmter und genehmigter Bau- 
ten ankömmt: 
2856 
b) alle Gegenstaͤnde einer blossen Instruktion; 
c) die Einfoderung und Vorbereitung der 
Materialien, welche zu den groͤsseren, von 
der Sektion vorzulegenden Zusammenstel- 
lungen erfoderlich sind; 
d) die unmittelbare Bearbeitung aller dieser 
Zusammenstellungen und Uebersichten, mit 
den dazu gehörigen Vorträgen, zur Vor- 
lage bei der Sekrion; 
e) die Vorlage der von ihm revidirten und 
berichtigten Ueberschläge über neue Bau- 
ten, mit seinem Antrage darüber bei der 
Sektion; 
) die unmittelbare beitung der Superrevision 
des gesamten dusseren Bau-Rechnungs= 
wesens, so wie der bei der Sektion über 
die abgefaßten Superrevissons-Bedenken 
zu erstattende Vorrrag; endlich 
8) alle Erlasse und Ausfertigungen, wel- 
che bloß den Berrieb und die Aufrechthal- 
tung der bereits normativmässig einge- 
führten Geschäftsführung bezwecken; 
7) den Wirkungskreis der bei den Kreis- 
Finanz-Direktionen angestellten Landbau= 
Inspektoren bestimmen schon die organi- 
schen Edikte vom 8. und 25. August l. J. 
und besonders die in dem Edikte vom leztge- 
nannten Tage, F. 22. Lit. a bis g enthal- 
tenen Vorschriften, zu deren Erlaͤuterung nur 
folgendes hinzu gefuͤgt wird: 
a) zur Justifikation der einzelnen Bau- 
Rechnungen der Rentaͤmter hat der Kreis- 
Finanz= Direktor dem Landbau= Inspektor, 
nach dem Sinne der lezten Bau-Verord= 
nung vom 4. Februar 1 os, einen oder
	        
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