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mehrere Rechnungs-Kommissäre der Kreis-
Finanz= Direktion anzuweisen, über deren
gesaßte Bedenken er die Revision vor-
nimmt, und denselben die nsthigen Abän-
derungen und Zusäze beifügt;
b) da der Kreis-Finanz-Direktor über alle
den Finanz= und Kasse-Zustand seines
Kreises alterirende Verfügungen in Kennt-
niß bleiben muß, und besonders die in
diesen Bedenken ebenfalls vorkommenden
Ersaz-Posten, Ueberbau-Kosten, Kasse-
Ueberweisungen rc. zu seiner unmittelba-
tren Kompetenz gehören, so darf der Land-
bau: Inspektor die von ihm revidirten Be-
denken nicht eher an die Rentämter ausfer-
eigen, als bis er dem Kreis-Finanz-Direk-
tor solche zur Einsicht vorgelegt hat, wel-
cher seine allen fallsigen Erinnerungen dar-
über, jedoch ohne die Erledigung der Be-
denken zu suspendiren, der Steuer und
Domänen: Sektion Unsers Finanz-Mi-
nisterumes berichtlich anzuzeigen hac;
) nach den justifzirten Bau-Rechnungen
der Rentämter verfaßt der Landbau-In-
soektor die General-Tabelle aller Bau-
ten des Kreises;
d) diese General-Tabelle übergibr er sodann
durch den Finanz-Direkcor zur Kreis-Kasse,
welche hienach, und nach den Abrech-
nungen mit den Rentämtern die Haupt-
Bau-Rechnung, als Beilage der Kreis-
Kasse-Rechnung, zu stellen hat;
u(.) sowohl diese Haupt= Bau-Rechnung,
mit der Kreio: KasseRechnung, ale in der
Folge die verantworteten Bedenken der
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Rentämter über die Bau-Rechnungen,
sind in den bereits bestimmten Terminen
zur Steuer= und Domänen= Sekiion ein-
zusenden;
3) jedem Landbau-Inspektor wird ein ei-
gener Landbaumeister beigegeben, über dessen
Bestimmung die Bau-Verordnung vom 14.
Februar 1805 das Nähere bereits enthält;
wobei hier nuc noch ausdrücklich wiederholr
wird, daß kein Landbaumeister ohne erhalte-
nen Auftrag des Landbau-Inspektors eine
Geschäfts-Reise machen darf, und der Land-
bau-Inspektor für alle Exzesse unnöthiger
Reisen der Landbaumeister verantwortlich
bleibe;
o) über das zur Geschäftsführung im
Landbauwesen gehörige Personal und dessen
Besoldungen treffen Wir folgende Bestim-
mungen:
a) der das gesamte Landbauwesen bei Un-
serer Steuer= und Domänen= Sektion
respizirende Ober Finanz-Rath von Plank
erhält einen Jahres. Gehalt von 2200 fl.,
wovon 2000 fl. Standes= Gehalt und
200 fl. Dienstes-Gehalt sind. Zugleich
erhält er für die obere Aufsicht und Leitung
der Banten bei dem Salinen- und dem
Mautwesen 400 fl. aus der Salinen- und
400 fl. aus der Zentral-Maut-Kasse.
Zur Aushilfe fuͤr seine unmittelbare
Geschaͤftsfuͤhrung werden ihm beigegeben:
1. ein besonderer Baumeister mit 1500 fl.
Besoldung;
2. ein fuͤr das Landbauwesen besonders be-
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