Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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mehrere Rechnungs-Kommissäre der Kreis- 
Finanz= Direktion anzuweisen, über deren 
gesaßte Bedenken er die Revision vor- 
nimmt, und denselben die nsthigen Abän- 
derungen und Zusäze beifügt; 
b) da der Kreis-Finanz-Direktor über alle 
den Finanz= und Kasse-Zustand seines 
Kreises alterirende Verfügungen in Kennt- 
niß bleiben muß, und besonders die in 
diesen Bedenken ebenfalls vorkommenden 
Ersaz-Posten, Ueberbau-Kosten, Kasse- 
Ueberweisungen rc. zu seiner unmittelba- 
tren Kompetenz gehören, so darf der Land- 
bau: Inspektor die von ihm revidirten Be- 
denken nicht eher an die Rentämter ausfer- 
eigen, als bis er dem Kreis-Finanz-Direk- 
tor solche zur Einsicht vorgelegt hat, wel- 
cher seine allen fallsigen Erinnerungen dar- 
über, jedoch ohne die Erledigung der Be- 
denken zu suspendiren, der Steuer und 
Domänen: Sektion Unsers Finanz-Mi- 
nisterumes berichtlich anzuzeigen hac; 
) nach den justifzirten Bau-Rechnungen 
der Rentämter verfaßt der Landbau-In- 
soektor die General-Tabelle aller Bau- 
ten des Kreises; 
d) diese General-Tabelle übergibr er sodann 
durch den Finanz-Direkcor zur Kreis-Kasse, 
welche hienach, und nach den Abrech- 
nungen mit den Rentämtern die Haupt- 
Bau-Rechnung, als Beilage der Kreis- 
Kasse-Rechnung, zu stellen hat; 
u(.) sowohl diese Haupt= Bau-Rechnung, 
mit der Kreio: KasseRechnung, ale in der 
Folge die verantworteten Bedenken der 
  
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Rentämter über die Bau-Rechnungen, 
sind in den bereits bestimmten Terminen 
zur Steuer= und Domänen= Sekiion ein- 
zusenden; 
3) jedem Landbau-Inspektor wird ein ei- 
gener Landbaumeister beigegeben, über dessen 
Bestimmung die Bau-Verordnung vom 14. 
Februar 1805 das Nähere bereits enthält; 
wobei hier nuc noch ausdrücklich wiederholr 
wird, daß kein Landbaumeister ohne erhalte- 
nen Auftrag des Landbau-Inspektors eine 
Geschäfts-Reise machen darf, und der Land- 
bau-Inspektor für alle Exzesse unnöthiger 
Reisen der Landbaumeister verantwortlich 
bleibe; 
o) über das zur Geschäftsführung im 
Landbauwesen gehörige Personal und dessen 
Besoldungen treffen Wir folgende Bestim- 
mungen: 
a) der das gesamte Landbauwesen bei Un- 
serer Steuer= und Domänen= Sektion 
respizirende Ober Finanz-Rath von Plank 
erhält einen Jahres. Gehalt von 2200 fl., 
wovon 2000 fl. Standes= Gehalt und 
200 fl. Dienstes-Gehalt sind. Zugleich 
erhält er für die obere Aufsicht und Leitung 
der Banten bei dem Salinen- und dem 
Mautwesen 400 fl. aus der Salinen- und 
400 fl. aus der Zentral-Maut-Kasse. 
Zur Aushilfe fuͤr seine unmittelbare 
Geschaͤftsfuͤhrung werden ihm beigegeben: 
1. ein besonderer Baumeister mit 1500 fl. 
Besoldung; 
2. ein fuͤr das Landbauwesen besonders be- 
191°
	        
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