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stimmter Rechnungs-Kommissaͤr, mit
1000 fl. Besoldung;
3. zwei Offizianten, jeder mit 700 fl. Be-
soldung;
4. zwei Diurnisten fuͤr die Kanzleidienste,
jeder mit einem Gulden täglich;
b) der Gehale der bei jeder Kreis, Finanz-
Direktion angestellten Landbau: Inspek-
teren ist bereits in dem organischen Edikte
vom 8. August l. J. bestimmt;
P) der sedem Landbau-Inspektor beigegebene
Landbaumeister bezieht, wenn er die dop-
pelte Eigenschaft als Mauerer: und Zim-
mermeister hat, einen Gehalt von 70 fl.
Kann ein solcher Landbaumeister in dem
Krelse nicht gefunden werden, so wird zu-
gleich ein Zimmermeister und ein Mauerer=
meister für das Landbauwesen angestellr,
und unter diese der vorbesagte Gehalt mit
350 fl. für jeden gerheilt. Die Landbau-
meister werden auf Ruf und Wiederruf
angestellt;
hlo) die Reise-Diäten des das Landbauwe-
sen respizirenden Ober-Finanz= Raths sind den
Reise-Diten der übrigen Ober-Finanz= Rä-
the gleich. Wir verweisen hiebei ausdrücklich
auf den 20. O. des organischen Edikts vom
25. Augustel. J., nach welchem ohne Unser
allerhöchstes Vorwissen keine Abordnung die-
ses Personals statt finden kann.
Die Reise-Dichten eines Landbau= Inspek-
tors bestehen in täglich 6 fl.; des hiesigen
Baumeistes ebenfalls in täglich 6 fl.; der
übrigen Landbaumeister in täglich 4 fl.;
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11) was die Bestreitung der Regie-Aus-
gaben betrift, so hat der den Landbau respizit
rende Ober-Finanz-Rath die Schreib-Ma-
terialien und andere Kanzlei-Bedürfnisse bei
der Steuer= und Domänen-Sektion, wel-
che hlerüber besondere Rechnung pflege, ge-
gen Scheine abzuholen. Den Landbau= In-
spektoren in den Kreisen bewilligen Wir jedem
ein jährlich nachzuweisendes Maximum von
500 fl., wovon dieselben alle Kosten für al-
lenfalls nöthige Schreiber oder Zeichner,
Schreibmaterialien und andere Kanzlel: Be-
dürfnisse, Holz und Beleuchtung zu bestreir
ten haben;
12) über die Nomination der noch nicht
benannten Landban-Inspektoren, sodann des
besonderen Baumeisters, welcher dem das Land-
bauwesen respizirenden Ober-Finanz. Rathe bei-
gegeben wird, und der zu dieser Kommission
gehörigen zwei Offizianten, so wie über die
Nomination der noch nicht bestimmten Land-
baumeister in den Kreisen, erwarten Wir un-
verzüglich die gutachtlichen Anträge Unserer
Steuer- und Domaͤnen Sektion, und zwar
uͤber leztere nach Vernehmung der Landbau-
Inspektoren;
13) der Geschaͤftsgang bei allen bisher
benannten Behoͤrden ist durch die oft erwaͤhn-
ten organischen Edikte vom 8. und 25. August
I. J. und die Bau-Verordnung vom 14. Feb-
ruar 180 / bereits so erschöpfend bestimmt, daß
es hinreichend ist, auf die in diesen Verord--
nungen enthaltenen Vorschriften zurück zu wei-
sen. Nur in Betreff der hieoben im s. und 6.
Absaze angeordneten unmittelbaren Behand-