Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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stimmter Rechnungs-Kommissaͤr, mit 
1000 fl. Besoldung; 
3. zwei Offizianten, jeder mit 700 fl. Be- 
soldung; 
4. zwei Diurnisten fuͤr die Kanzleidienste, 
jeder mit einem Gulden täglich; 
b) der Gehale der bei jeder Kreis, Finanz- 
Direktion angestellten Landbau: Inspek- 
teren ist bereits in dem organischen Edikte 
vom 8. August l. J. bestimmt; 
P) der sedem Landbau-Inspektor beigegebene 
Landbaumeister bezieht, wenn er die dop- 
pelte Eigenschaft als Mauerer: und Zim- 
mermeister hat, einen Gehalt von 70 fl. 
Kann ein solcher Landbaumeister in dem 
Krelse nicht gefunden werden, so wird zu- 
gleich ein Zimmermeister und ein Mauerer= 
meister für das Landbauwesen angestellr, 
und unter diese der vorbesagte Gehalt mit 
350 fl. für jeden gerheilt. Die Landbau- 
meister werden auf Ruf und Wiederruf 
angestellt; 
hlo) die Reise-Diäten des das Landbauwe- 
sen respizirenden Ober-Finanz= Raths sind den 
Reise-Diten der übrigen Ober-Finanz= Rä- 
the gleich. Wir verweisen hiebei ausdrücklich 
auf den 20. O. des organischen Edikts vom 
25. Augustel. J., nach welchem ohne Unser 
allerhöchstes Vorwissen keine Abordnung die- 
ses Personals statt finden kann. 
Die Reise-Dichten eines Landbau= Inspek- 
tors bestehen in täglich 6 fl.; des hiesigen 
Baumeistes ebenfalls in täglich 6 fl.; der 
übrigen Landbaumeister in täglich 4 fl.; 
  
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11) was die Bestreitung der Regie-Aus- 
gaben betrift, so hat der den Landbau respizit 
rende Ober-Finanz-Rath die Schreib-Ma- 
terialien und andere Kanzlei-Bedürfnisse bei 
der Steuer= und Domänen-Sektion, wel- 
che hlerüber besondere Rechnung pflege, ge- 
gen Scheine abzuholen. Den Landbau= In- 
spektoren in den Kreisen bewilligen Wir jedem 
ein jährlich nachzuweisendes Maximum von 
500 fl., wovon dieselben alle Kosten für al- 
lenfalls nöthige Schreiber oder Zeichner, 
Schreibmaterialien und andere Kanzlel: Be- 
dürfnisse, Holz und Beleuchtung zu bestreir 
ten haben; 
12) über die Nomination der noch nicht 
benannten Landban-Inspektoren, sodann des 
besonderen Baumeisters, welcher dem das Land- 
bauwesen respizirenden Ober-Finanz. Rathe bei- 
gegeben wird, und der zu dieser Kommission 
gehörigen zwei Offizianten, so wie über die 
Nomination der noch nicht bestimmten Land- 
baumeister in den Kreisen, erwarten Wir un- 
verzüglich die gutachtlichen Anträge Unserer 
Steuer- und Domaͤnen Sektion, und zwar 
uͤber leztere nach Vernehmung der Landbau- 
Inspektoren; 
13) der Geschaͤftsgang bei allen bisher 
benannten Behoͤrden ist durch die oft erwaͤhn- 
ten organischen Edikte vom 8. und 25. August 
I. J. und die Bau-Verordnung vom 14. Feb- 
ruar 180 / bereits so erschöpfend bestimmt, daß 
es hinreichend ist, auf die in diesen Verord-- 
nungen enthaltenen Vorschriften zurück zu wei- 
sen. Nur in Betreff der hieoben im s. und 6. 
Absaze angeordneten unmittelbaren Behand-
	        
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