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sämtlichen Bau-Inspekteren, haben sich hie-
nach auf das genaueste zu achten.
München den ag. November 1808.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf königlichen allerhchsten Befehl
der General-Sekretär
G. Geiger.
(Die den Kreis-Siegelämtern Übertragene Erhe-
bung und Verrechnung der Zoll= und Gewerbs-
Patente betreffend.)
Wir Maximilia#s Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
In Folge der durch Unser organisches Edikt
über die Anordnung der Kreis-Finanz: Di-
rektionen, vom 8. August l. J., den Kreis-
Siegelcmmtern gegebenen konsticutiven Bestim-
mung, haben Wir denselben in Unserm Re-
skripte vom Zo. September I. J. die Erhe-
bung und Verrechnung der Zoll" und Gewerbs-
Partente übertragen, und Wir gedenken, bei
der näheren Einrichtung, die künftig das Sie-
gelwesen überhaupt erhalten wird, hierin kei-
neswegs eine Abänderung zu treffen.
Da aber mehrere der neu errichteten Siegel-
Aemter mit den zur Siegelung erfoderlichen
Requisiten noch nicht versehen sind, und die
Alteren Siegelämter die Stempelung sämtlicher
Unterthans= Briefereien für das lezte Quartal
des jüngst verslessenen Etats-Jahres 1go## ge-
genwärtig zu besorgen haben, und also das
Zoll-Patentwesen, wenn es der vorschriff-
mässigen Behandlung der Siegeldmeer über-
lassen bliebe, nur einen sehr langsamen, weder
den Bedürfusssen der Staatekassen, noch der
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Ordnung des Rechnungswesens, angemessenen
Fortgang haben könnte, so haben Wie, auf
den Antrag Unserer Steuer: und Domdnen=
Sektion, vom aten, und Unserer General-Jolb
und Maut-Direktion, vom oten I. M., zur
Hebung dieser momentanen Hindernisse, fol-
gendes beschlossen:
1) Diejenigen Siegelmier, welche schon
einen Theil der Zollpatent-Kataster, nebst den
Patenten erhalten haben, senden dieselben mit
dem von der General-Zoll-= und Maut-Di'
rektion beigelegeen Verzeichnisse an das betref-
sende Rentame, oder an die einschlägige Sradt-
Behörde. Da die Siegelung selbst kein noth-
wendiges Erfoderniß der Patente ist, und
ihnen die Entrichtung der Siegel Beträge,
wie sie von der General= Zoll= und Maut-
Direktion bereits vorgezeichner sind, auch schon
von dieser Seite hinlängliche Legalitt giebe,
so können diese Patente von denjenigen Siegel-
ämtern, welche mit den ersoderlichen Siegel-
Stöcken noch nichr versehen sind, ungesle-
Helt an die genannten Behörden abgesender;
durch dieselben aber der Siegel-Berrag zugleich
mit dem Patent-Betrage von den Patentpflich-
tigen erholt, und ersterer an das einschlägige
Kreis= Siegelamt, lezterer an die Zentral
Maurkasse übermacht werden;
2) diejenigen Siegelämter hingegen, welche
mit den Siegelungs-Regquisiten versehen sind,
senden die empfangenen Patente gesiegelt
an oberwähnte Behörden, von welchen sie den
Siegel-Betrag, die Zentral: Maurkasse aber
den Patent: Betrag zu erhalten haben;
3) diejenigen Kataster und Patente, welche