Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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sämtlichen Bau-Inspekteren, haben sich hie- 
nach auf das genaueste zu achten. 
München den ag. November 1808. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf königlichen allerhchsten Befehl 
der General-Sekretär 
G. Geiger. 
  
(Die den Kreis-Siegelämtern Übertragene Erhe- 
bung und Verrechnung der Zoll= und Gewerbs- 
Patente betreffend.) 
Wir Maximilia#s Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
In Folge der durch Unser organisches Edikt 
über die Anordnung der Kreis-Finanz: Di- 
rektionen, vom 8. August l. J., den Kreis- 
Siegelcmmtern gegebenen konsticutiven Bestim- 
mung, haben Wir denselben in Unserm Re- 
skripte vom Zo. September I. J. die Erhe- 
bung und Verrechnung der Zoll" und Gewerbs- 
Partente übertragen, und Wir gedenken, bei 
der näheren Einrichtung, die künftig das Sie- 
gelwesen überhaupt erhalten wird, hierin kei- 
neswegs eine Abänderung zu treffen. 
Da aber mehrere der neu errichteten Siegel- 
Aemter mit den zur Siegelung erfoderlichen 
Requisiten noch nicht versehen sind, und die 
Alteren Siegelämter die Stempelung sämtlicher 
Unterthans= Briefereien für das lezte Quartal 
des jüngst verslessenen Etats-Jahres 1go## ge- 
genwärtig zu besorgen haben, und also das 
Zoll-Patentwesen, wenn es der vorschriff- 
mässigen Behandlung der Siegeldmeer über- 
lassen bliebe, nur einen sehr langsamen, weder 
den Bedürfusssen der Staatekassen, noch der 
  
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Ordnung des Rechnungswesens, angemessenen 
Fortgang haben könnte, so haben Wie, auf 
den Antrag Unserer Steuer: und Domdnen= 
Sektion, vom aten, und Unserer General-Jolb 
und Maut-Direktion, vom oten I. M., zur 
Hebung dieser momentanen Hindernisse, fol- 
gendes beschlossen: 
1) Diejenigen Siegelmier, welche schon 
einen Theil der Zollpatent-Kataster, nebst den 
Patenten erhalten haben, senden dieselben mit 
dem von der General-Zoll-= und Maut-Di' 
rektion beigelegeen Verzeichnisse an das betref- 
sende Rentame, oder an die einschlägige Sradt- 
Behörde. Da die Siegelung selbst kein noth- 
wendiges Erfoderniß der Patente ist, und 
ihnen die Entrichtung der Siegel Beträge, 
wie sie von der General= Zoll= und Maut- 
Direktion bereits vorgezeichner sind, auch schon 
von dieser Seite hinlängliche Legalitt giebe, 
so können diese Patente von denjenigen Siegel- 
ämtern, welche mit den ersoderlichen Siegel- 
Stöcken noch nichr versehen sind, ungesle- 
Helt an die genannten Behörden abgesender; 
durch dieselben aber der Siegel-Berrag zugleich 
mit dem Patent-Betrage von den Patentpflich- 
tigen erholt, und ersterer an das einschlägige 
Kreis= Siegelamt, lezterer an die Zentral 
Maurkasse übermacht werden; 
2) diejenigen Siegelämter hingegen, welche 
mit den Siegelungs-Regquisiten versehen sind, 
senden die empfangenen Patente gesiegelt 
an oberwähnte Behörden, von welchen sie den 
Siegel-Betrag, die Zentral: Maurkasse aber 
den Patent: Betrag zu erhalten haben; 
3) diejenigen Kataster und Patente, welche
	        
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