Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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g) Der Natural-Getreid-Ererag der Sif- 
tungen kömmt in dem Etat der Renten nur 
nach dem Etars-Preise in Ansaz, daher soll 
für den Behuf eines den laufenden Preisen 
approrimirenden Anschlages der Natural-Ge- 
creid-Ertrag in einem besondern Konspekie, 
wofür die Beilage IV. das Formular giebt, 
aufgesühre werden. 
In dieser Tabelle dürsen aber nur die 
Grundziuse im Kornmaaße, dann die Gilt- 
und Zehent-Getreider erscheinen; keineswegs 
aber jene Getreider angesezt werden, welche 
als Produkte aus der eigenen Oekenomie in 
den Rechnungen zur Einnahme gebracht sind. 
. 3. Die Lasten, welche auf diesem Ver- 
Mögen liegen, werden mie den Renten in Ba- 
lanz geseze. 
a) Sie sind entweder solche, welche aus 
der Administration des Vermögens, und aus 
der Erfullung des Stiftungs= Zweckes unmit- 
telbar gefolgert werden; oder solche, welche 
bloß zufällig find. 
Die ersten werden als ordentliche, die 
lezten als außerordentliche kasten vorge- 
tragen. 
b) Die Beilage III. giebt das Formular 
der drei Konspekte, in welchen die Lasten der 
Stiftungen zusammen zu stellen sind. 
c) Die Rubriken für die basten der Admi- 
nistration beschränken, oder erweitern sich 
nach der Zahl der Administrations-Objekte, 
und sind auf alle drei Theile des Seiftungs= 
Vermögens anwendbar. 
4) Die Rubriken für die Lasten der Fun- 
  
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dation sind beispielweise für jede Gattung des 
Stiftungs-Vermäögens besonders bezeichnet. 
) Die Rubriken für den Kultus werden 
in allen Bezirken des Königreiches größten- 
theils zur Anwendung kommen. 
Die Ausgaben auf den Unterhale der Schul- 
lehrer, auf Almosen und andere Zwecke, 
welche im Mangel zureichender Renten der 
einschlägigen Sistungen auf die Rente des 
Kultus bereits gelegt worden sind, sollen unter 
die außerordemlichen Lasten, als Sustenta- 
tions= Beiträge zu anderen Siftungen einge- 
reiht werden. 
f) Die Rubriken für die Erziehung und den 
Unterricht sind bald mehr, bald minder an- 
wendbar, je nachdem die Zwecke der Stiftun- 
gen mehr oder weniger ausgebreiter sind; z. B. 
die Rubrik: sindet ihre Anwendung bei Sti- 
pendien: Stiftungen; die Rubriken :, 3, 7,. 
8., sind bei dem teurschen und lateinischen 
Schulfonde; die Rubriken 3, 4, 6, 7, 6, 
D, bei Priester= Häusern, Seminarien und 
dergleichen aufzuführen. 
In dem Falle, wo die Stistungen der Er- 
ziehung und des Unterrichtes nicht rein als 
solche erscheinen, sind die Ausgaben auf Ne- 
benzwecke unter der einschlägigen besondern 
Rubrik vorzutragen. 
O Die Rubriken fuͤr die Wohlthaͤtigkeits- 
Stiftungen lassen sich in einem Formular 
nicht vollstaͤndig aufzaͤhlen, indem die Art und 
Weise, die leidende Menschheit zu unterstuͤzen, 
eben so mannigfaltig seyn kann, als es die 
Bedürfnisse der Menschen sind.
	        
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