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g) Der Natural-Getreid-Ererag der Sif-
tungen kömmt in dem Etat der Renten nur
nach dem Etars-Preise in Ansaz, daher soll
für den Behuf eines den laufenden Preisen
approrimirenden Anschlages der Natural-Ge-
creid-Ertrag in einem besondern Konspekie,
wofür die Beilage IV. das Formular giebt,
aufgesühre werden.
In dieser Tabelle dürsen aber nur die
Grundziuse im Kornmaaße, dann die Gilt-
und Zehent-Getreider erscheinen; keineswegs
aber jene Getreider angesezt werden, welche
als Produkte aus der eigenen Oekenomie in
den Rechnungen zur Einnahme gebracht sind.
. 3. Die Lasten, welche auf diesem Ver-
Mögen liegen, werden mie den Renten in Ba-
lanz geseze.
a) Sie sind entweder solche, welche aus
der Administration des Vermögens, und aus
der Erfullung des Stiftungs= Zweckes unmit-
telbar gefolgert werden; oder solche, welche
bloß zufällig find.
Die ersten werden als ordentliche, die
lezten als außerordentliche kasten vorge-
tragen.
b) Die Beilage III. giebt das Formular
der drei Konspekte, in welchen die Lasten der
Stiftungen zusammen zu stellen sind.
c) Die Rubriken für die basten der Admi-
nistration beschränken, oder erweitern sich
nach der Zahl der Administrations-Objekte,
und sind auf alle drei Theile des Seiftungs=
Vermögens anwendbar.
4) Die Rubriken für die Lasten der Fun-
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dation sind beispielweise für jede Gattung des
Stiftungs-Vermäögens besonders bezeichnet.
) Die Rubriken für den Kultus werden
in allen Bezirken des Königreiches größten-
theils zur Anwendung kommen.
Die Ausgaben auf den Unterhale der Schul-
lehrer, auf Almosen und andere Zwecke,
welche im Mangel zureichender Renten der
einschlägigen Sistungen auf die Rente des
Kultus bereits gelegt worden sind, sollen unter
die außerordemlichen Lasten, als Sustenta-
tions= Beiträge zu anderen Siftungen einge-
reiht werden.
f) Die Rubriken für die Erziehung und den
Unterricht sind bald mehr, bald minder an-
wendbar, je nachdem die Zwecke der Stiftun-
gen mehr oder weniger ausgebreiter sind; z. B.
die Rubrik: sindet ihre Anwendung bei Sti-
pendien: Stiftungen; die Rubriken :, 3, 7,.
8., sind bei dem teurschen und lateinischen
Schulfonde; die Rubriken 3, 4, 6, 7, 6,
D, bei Priester= Häusern, Seminarien und
dergleichen aufzuführen.
In dem Falle, wo die Stistungen der Er-
ziehung und des Unterrichtes nicht rein als
solche erscheinen, sind die Ausgaben auf Ne-
benzwecke unter der einschlägigen besondern
Rubrik vorzutragen.
O Die Rubriken fuͤr die Wohlthaͤtigkeits-
Stiftungen lassen sich in einem Formular
nicht vollstaͤndig aufzaͤhlen, indem die Art und
Weise, die leidende Menschheit zu unterstuͤzen,
eben so mannigfaltig seyn kann, als es die
Bedürfnisse der Menschen sind.