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noch bei der General- Zoll- und Maut-Direk-
tion unabgefertigt liegen, werden bei dem
hiesigen Siegelamte fuͤr Rechnung desjenigen
Kreis-Siegelamtes gesiegelt, wohin sie gehoͤ-
ren, wenn dieses aus Mangel der noͤthigen
Erfodernisse die Siegelung nicht selbst vorneh-
men kann.
Das hiesige Siegelamt sendet sie demnaͤchst
gesiegelt an die einschlägigen Rentämter und
stddrischen Behörden zur Erhebung der tref-
senden Siegel= und Patent-Beträge. Damie
hiedurch die angehäuften sonstigen Arbeiten
des hiesigen Siegelamtes in keine Stockung
gerathen, wird für dieses Patent" Geschäft
bet demselben der ehemalige Rheinpfalzische
Hofgerichtsrath Martin, mit einem proviso-
rischen Jahresgehalte von achthundert Gulden,
als Siegel= Beamter angestellt, welchem erso-
derlichen Falls, zur Beschleunigung des Ge-
schäftes, ein Quieszent, oder wenn deren keiner
vorhanden ist, ein Diurnist, mit einer Tags-
gebühr von einem Gulden, beigegeben werden;
4) gehören die noch nicht abgesonderten
Kataster und Patente in einen Kreis, dessen
Siegelamt die Patente siegeln kann, so werden
diese, nebst den Katastern und dem dazu gehs-
rigen Verzeichnisse, demselben von der General-
Joll- und Maut: Direktion zur Siegelung zu-
gesendet, und gehen von dort mit den Anlagen
an die oben bemerkiten einschlägigen Behörden
ab;
5) die königlichen Rentämter senden hier-
auf den betreffenden Landgerichten die dahln
gehörigen Kataster zu:
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6) die Landgerichte und staͤdtischen Behoͤr-
den verfahren damit nach Vorschrift des . G.
Unsers Reskripts vom 30. Septeniber l. J.
(Regierungsblatt LIX, Stuͤck, Seite 2310);
7) die Rentaͤmter machen zugleich den ein-
schlaͤgigen Ortsobrigkeiten und Vorstehern
die Ankunft der Zoll-Patente, mit Bemerkung
des Betrages der Klassenzoll Patente, schrift-
lich bekannte, und beauftragen sie, den Patent=
pflichigen zu bedeuten, daß sie binnen 74
Tagen, von der geschehenen Bekann#machung
an, ihre Patente bei dem Rentamte gegen
baare Erlegung des Betrages, bei Vermei-
dung der festgesezten Steafen, einzulösen
haben;
8) alle übrigen, in der angeführten Ver-
ordnung vom 30. Sept. I. J., in Ansehung
der Perzeption und Einsendung der Patent=
Berdge, enthaltenen Normen gehen, wie sie
darin den Siegclämtern vorgezeichnec waren,
auf die Rentämter über.
Unsere General-Zoll= und Maut= Direktion
hat hienach die erfoderlichen Einrichtungen un
verzüglich zu treffen, und sich die möglichste
Beschleunigung des Zollpatent = Geschäftes,
so wie jedes Rentamt und jede städtische Be-
hörde die ungescumte Beitreibung der von
ihnen zu erhebenden Patent-Beträge pflichte
mssig angelegen seyn zu lassen.
Muͤnchen den 29. November 1308.
Max Joseph.
Freiherr von Hompesch.
#Auf kbniglichen allerhdchsten Befehl
der General-Sekreiäe
G. Geiger.