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2) Der Muͤnz-Wardein, Kassier,
Materialien-Verwalter und der
Medailleur tragen dieselbe Gala-Uniforme
und Frack, wie die vorige Klasse; jedoch mit
dem Unterschiede, daß die Stickerei nach dem
Muster unter Zifer 2, in einer Breite von
von 10 Linien, hiebei angewendet wird.
3) Der Kalkulator, Graveur und
der Aktuar tragen zur Unisorme ein Kleid
von dunkelblauem Tuche, mit Umerfutter,
stehendem Kragen und Aermel: Aufschlgen
von gleicher Farbe. Der Kragen, die Aermel-
Aufschläge und die Taschenklappen find nach
dem unter Zifer 3 bezeichneten Muster, in
der dore bemerkten Breite von 6 #inien, in
Gold gestickr. Das Kleid ist mit einer Reihe
vergoldeter Kuspfe, mit dem darauf geprägten
Löwen versehen; — die Weste und Beinkleider,
von weissem Tuche, mit gleich überzogenen
Knêpfen, sind ohne Siickerei.
Dae goldene Degen: Gehänge, ohne Bouil-
lons und ohne eingemischte färbige Seide, ist
mit Unserm Namenszuge in Silber und blauer
Seide gestickt.
Der Hut hat eine goldene Schlinge und
Quasten ohne Bouillons und ohne eingemischte
färbige Seide, — dann die Kokarde nach der
Vorschrift.
Der Frack von dunkelblauem Tuche,
mit gleichem Unterfurter, Kragen und Auf-
schlägen, dann einer doppelten Reihe geprägter
Kndose von gelbem Metalle. Der liegende
Kragen hat dieselbe Siickerei, wie die Uni-
sorme;— die Aermel-Aufschläge und Tarchen-
.
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klappen sind ohne Stickerei; — die Umerkleider
nach Willkuͤhr.
Der General-Münzwardein hat darüber
zu wachen, daß diese Vorschriften durchgehends
genau befolgt und in keinem Grade über
schritten werden.
München den 29. November 1808.
Mar Joseph.
Freiherr von Hompesch.
Auf kbniglichen allerhbchsten Befehl
der General-Sekret#r.
G. Geig er.
Auftrag
an sämtliche Landgerichre des Königreiches.
(Die Einsendung monatlicher Depositen= Buchs--
Ertrakte an die vorgesezte kbuigliche Finanz-
Direktion betresffend.)
Wir Maximfiltan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Damit Unsere motivirte Verordnung, we-
gen des beständigen Verkehrs der gerichtlichen
Depositen: Gelder, vom q, Juli 1802 (Re-
gierungsblatt XXIX. Stuͤck desselben Jahr-
ganges) auch zweckmässig kontrollirt werde,
so befehlen Wir hiemit, daß, wie es bei den
Hosgerichten bereits seit einiger Zeit in Uebung
ist, auch die sämtlichen Kandgerichte monatlich
einen Ertrakt aus ihrem Depositen= Buche
über den ganzen Stand ihres Depositenwe-
sens an die einschlägige Finanz= Direktion
einsenden.
Gegenwärtige Verfügung wird zur gezie-
menden Nachachtung durch das allgemeine Re-
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