Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

52. Umpackungen und Berpackungen 
brauchen nicht auf den Hallen zu geschehen, 
sondern koͤnnen · durchgehends in den Haͤu- 
sern der Eigenthümer vorgenemmen werden. 
53. Aber Verladungen und Uebergaben 
nach dem Auslande bestimmter Güter, von ei- 
nem Fuhrmanne oder Boten an den anderen, 
dürfen nirgend anderswo, als bei den Hallen, 
und mie deren Vorwissen geschehen. 
54. Zollpflichtige, welche mit zoll= und 
mantbaren Gegenständen in Hallpläzen an- 
kommen, sind, ohne Ausnahme, verbunden, 
von den Thoren des Ortes geraden Weges 
nach der Halle zu fahren, ohne zuvor ander- 
wärts anzuhalten, und ohne irgend eine Ab- 
ladung zu machen, oder eine Zuladung auf- 
zunemmen. 
55. An solchen Orten, wo bedeutende, von 
Nusländern besuchte Waaren-Märkte gebal- 
ten werden; wo aber keine Halle errichtet ist, 
werden Wir vor Anfange des Marktes Be- 
amte abordnen, um den sremden Jollpflich= 
tigen den Bezug ihrer Rückvergütungs: Ge- 
bühren zu sichern. Wo diese Maaßregel noͤ- 
tbig ist, baben sich die Zollpflichtigen in Zei, 
ten bei der einschlägigen Orts= Obrigkeit zu 
melden, welche Unsere Zentral-Maurstelle 
davon in Kenntniß zu sezen, und zugleich 
das tokal, worin der Beamte die Markts- 
zeit über bequem funktioniren kann, anzu- 
zeigen hat. 
56. Nach Endigung solcher Märkte müs- 
sen die Ubrig gebliebenen, und Ausländern 
zugehörigen Waaren durch die Interims- 
Halle wieder über die Grenze, oder nach 
einem ständigen Hallamte im tande, zur 
Aufbewahrung bis zu elnem anderen Markt- 
gewiesen werden. 
57. Auslaͤnder koͤnnen uͤberhaupt nur in 
Markts-Zeiten über ihre im tande anwesen- 
den Güter und Waaren disponiren; außer 
diesem müssen diese Güter in den Hallen 
aufbewahrt, oder, wenn dort keine schick- 
liche oder sschere Gelegenbeit dazu vorhanden 
ist, inländisch berechtigten Handelshäusern 
zur Aufbewahrung anvertraut werden. Je- 
doch dürfen letztere solche Waaren nie ge- 
radezu aus den Händen des fremden Han- 
delsmannes, sondern bloß durch Dazwi- 
schenkunft einer Halle empfangen. 
58. Inländische Handels= und Fuhrleu- 
te, auch Boten, welche innerhalb der Maut- 
linie, und also ohne Ueberschreitung dersel- 
ben, von einem Orte zum andern zieben, 
sind von der Obliegenbeit, sich bei einer 
Halle zu melden, befreit, wenn sie keine 
andere, als schon vermantete Gegenstände 
zur ladung baben. 
50. Wenn inländische Fuhrleute oder Be- 
ten von Auswärtigen Güter zum Weiterbe- 
fördern und Absioßen im Julande empfang- 
en: so haben ersitere zu sorgen, daß sie 
zugleich mit den Gütern die Grenz-Maut- 
polleten, Designationen und Waagzettel er- 
balten, damit sie dieselben bei der Halle uber- 
reichen können. Finden die Uebernehmer, daß 
die Maut Pflichtigkeit, es sep in welcher Art 
es wolle, nicht ersullt, oder nicht ganz be- 
richtiget ist; so sind sie verbunden, bievon 
bei einem Hall: oder Mantamte, oder, wo
	        
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