52. Umpackungen und Berpackungen
brauchen nicht auf den Hallen zu geschehen,
sondern koͤnnen · durchgehends in den Haͤu-
sern der Eigenthümer vorgenemmen werden.
53. Aber Verladungen und Uebergaben
nach dem Auslande bestimmter Güter, von ei-
nem Fuhrmanne oder Boten an den anderen,
dürfen nirgend anderswo, als bei den Hallen,
und mie deren Vorwissen geschehen.
54. Zollpflichtige, welche mit zoll= und
mantbaren Gegenständen in Hallpläzen an-
kommen, sind, ohne Ausnahme, verbunden,
von den Thoren des Ortes geraden Weges
nach der Halle zu fahren, ohne zuvor ander-
wärts anzuhalten, und ohne irgend eine Ab-
ladung zu machen, oder eine Zuladung auf-
zunemmen.
55. An solchen Orten, wo bedeutende, von
Nusländern besuchte Waaren-Märkte gebal-
ten werden; wo aber keine Halle errichtet ist,
werden Wir vor Anfange des Marktes Be-
amte abordnen, um den sremden Jollpflich=
tigen den Bezug ihrer Rückvergütungs: Ge-
bühren zu sichern. Wo diese Maaßregel noͤ-
tbig ist, baben sich die Zollpflichtigen in Zei,
ten bei der einschlägigen Orts= Obrigkeit zu
melden, welche Unsere Zentral-Maurstelle
davon in Kenntniß zu sezen, und zugleich
das tokal, worin der Beamte die Markts-
zeit über bequem funktioniren kann, anzu-
zeigen hat.
56. Nach Endigung solcher Märkte müs-
sen die Ubrig gebliebenen, und Ausländern
zugehörigen Waaren durch die Interims-
Halle wieder über die Grenze, oder nach
einem ständigen Hallamte im tande, zur
Aufbewahrung bis zu elnem anderen Markt-
gewiesen werden.
57. Auslaͤnder koͤnnen uͤberhaupt nur in
Markts-Zeiten über ihre im tande anwesen-
den Güter und Waaren disponiren; außer
diesem müssen diese Güter in den Hallen
aufbewahrt, oder, wenn dort keine schick-
liche oder sschere Gelegenbeit dazu vorhanden
ist, inländisch berechtigten Handelshäusern
zur Aufbewahrung anvertraut werden. Je-
doch dürfen letztere solche Waaren nie ge-
radezu aus den Händen des fremden Han-
delsmannes, sondern bloß durch Dazwi-
schenkunft einer Halle empfangen.
58. Inländische Handels= und Fuhrleu-
te, auch Boten, welche innerhalb der Maut-
linie, und also ohne Ueberschreitung dersel-
ben, von einem Orte zum andern zieben,
sind von der Obliegenbeit, sich bei einer
Halle zu melden, befreit, wenn sie keine
andere, als schon vermantete Gegenstände
zur ladung baben.
50. Wenn inländische Fuhrleute oder Be-
ten von Auswärtigen Güter zum Weiterbe-
fördern und Absioßen im Julande empfang-
en: so haben ersitere zu sorgen, daß sie
zugleich mit den Gütern die Grenz-Maut-
polleten, Designationen und Waagzettel er-
balten, damit sie dieselben bei der Halle uber-
reichen können. Finden die Uebernehmer, daß
die Maut Pflichtigkeit, es sep in welcher Art
es wolle, nicht ersullt, oder nicht ganz be-
richtiget ist; so sind sie verbunden, bievon
bei einem Hall: oder Mantamte, oder, wo