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(Den 8. 69. im N. Titel, 8.
Beziehung auf die Fideikommisse der nicht
adelichen Famillen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir baben in dem C. 69. Unsers Edikts
über den Adel alle dermaligen Fideikommisse
der adelichen Familien in allen ihren rechtli-
chen Wirkungen aufgehoben. Obgleich in die-
sem Geseze von den Fideikommissen der Nicht-
adelichen keine ausdrückliche Erwähnung ge-
schiebt, so liegt doch in dem Geiste dessel-
ben die allgemeine Aufhebung aller dermali-
gen Familien= Fidcikommisse, sie mögen von
Adelichen oder Nichtadelichen errichtet wor-
den seyn, welcher Sinn aus dem G. 70.
des nämlichen Edikts deurlich zu entneh-
men ist.
Damit darüber künftig kein Zweifel ent-
steben möge, so soll diese Erklárung als eine
nähere Erläuterung des obigen 9. 00. durch
das Regierungsblatt bekaynt gemacht werden,
und bienach dieler K. mit dem' 72. V. auch bei
den nicht adelichen Famikien seine volistän-
dige Anwendung erbalten.
München den s. Dezember 1808.
Max Joseph.
Frhr. v. Montgelat. Gr. Morawigkv. Frhr. v. Hompesch.
Buf königlichen allerhöcchsten Befehl
der General-Sekretaͤr
Baumuͤller.
Kapitel des Edi?ts
über den Adel im Kduigreiche Baiern, ink⅜
2888
(Die Behandlung der Verlassenschaften der aus
Arinen= Insiltuten ernährten Personen be-
tressend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Da sich Anstände darüber erboben ba-
ben: wem die Verlassenschafts-Verbandlun-
gen solcher Personen, die aus öffenrlichen
Armen-Anstalten verpflegt worden sind, zu-
steben, so verordnen Wir, wie folge:
1) Die Obsignation, Inventur und son-
stige Behandlung des Nachlasses derjeni-
gen, die aus Armen= Instituten Un-
terbalt bezogen haben, gebührt, wie
bei anderen Privatpersonen, nach der
Vorschrift des Baterischen Zivilkoder
P. III. C. I. G. 17. und 13, dem or-
dentlichen persoͤnlichen Richter des Ver-
storbenen; «
2) die Polizei-Behörden oder die sonstigen
administrativen Stellen der Armen-In-
stitute, baben ech in dergleichen Ver-
lassenschafts = Verhandlungen nicht zu
mischen; dagegen liegt ihnen ob, beim
Tode eines solchen Scheinarmen den
Ersaz des von demselben aus der Armen-
Anstalt bezogenen Genusses bei der ge-
richrlichen Behörde aus der Erbschatts-
Masse auf gebsrigem Wege zurück zu
fodern.
Gegenwärtige Verordnung lassen Wir
durch das Regierungsblart zur allgemeinen