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sämtlichen Mitglieder des Komites vom An-
fange bis zum Ende gegenwärtig zu seyn, in
gebbriger Ordnung zu fragen, und die Be-
antwortungen insgesamt anzuhdren haben,
damit sie am Ende auch über das Ganze ihre
iltige Stimme geben können. Wir erwar-
ten, daß diese Prüfung überhaupt mit der
gehbôrigen Frierlichkeit, Stcenge und Ge-
wissenhaftigkeit vor sich gehen, seder Gegen-
stand, welcher dem praktischen Arzte geziemt,
oder ihn vorzüglich zieret, zwar erörtert, vor
allem aber die praktischen Fächer vorgenom-
men, und dabei die festgesezte Jeit nicht
überstritten werde, worüber vorzüglich der
Vorstand zu wachen hat.
Die Wahl der Sprache bleibt bierinfalls
einstweilen jedem Mitgliede überkassen; doch
wollen Wir nach dem Verlause von drei
Jahren hiezu durchaus nur die lateinische
Sprache angewendet wissen.
Den biese Prüfung als Gäste besuchenden
Professoren, Aerzten u. dgl. ertheilen Wie
die Erlaubniß, ebenfalls einzelne Fragen aus
den erwähnten Gegenständen, jedoch ohne
daß der für das Ganze bestimmten Zeit be-
trächtlicher Abbruch geschiebt, an den zu
rüfenden zu stellen, und die schriftlichen Ar-
beiten desselben einzusehen.
Nach geenderer Prüfung entfernen sich
der Geprüfte und die Gäste, worauf die
Mitglieder des Komites zur Berathung über
die Approbation oder Suspension schreiten,
und ihre Ueusserungen über die praktischen
Fäbigkeiten des geprüften Arztes in allen
oben genannten Fächern einzeln, der Reihe
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nach, mit dem Beisaze, ob die Nota insig-
nis, Prorsus insignis, oder eminens ver-
dient wurde, zu Protokoll geben.
Aus diesem wird das Uxprobations Zeug,
niß in lateinischer Sprache abgefaßt.
) Sollte der Geprüfte in dem schristli.
chen oder mündlichen Examen, der Mebrheit
der Stimmen gemäß, vicht binlängliche Kenrt-
nisse besizen, um als praktischer Arjt auftre-
ten zu können, so erhält derselbe kein Zeug-
niß, sondern wird auf kürzere oder längere
Zeit, wie es dessen Befähigung erfodert,
suspendirt. Der kürzeste Termin zur Wie-
dervornahme der Prüfung sey deßfalls nach
3z Monaten, der laͤngste nach einem Jahre.
Wer nach einer dritten solchen Pruͤfung ab-
gewiesen wird, dem bleibt die Ausuͤbung der
medizinischen Wissenschaften in Unseren Staa
ten auf immer untersagt.
Damit aber bet den dreiverschiedenen Me-
dizinal= Komiteen in diesem Falle nichts
gegen Unsere Verordnungen unternommen
werde, ist die bei dem einen derselben etwa
vorgefallem Suspension jederzeit unverzüge
lich zur Kenniniß der briden übrigen ju
bringen.
8) Das von einem Medizinal-Komite
über die abgelegte Probe-Relation ausjuslel-
lende Zeugniß, durch mrlches der U### #ur
seeien Ausübung seiner Wisseuschaften sübig
erachtet wird, muß, nebst der Erwähnung der
zu seiner prakrischen Ausbildung vollktreckten
geseimässigen Zeit, der wöhrend derselben
besuchten Anstalren, gehabten Führer, zu dies
sem Zwecke gemachten Reisen v. die Note