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uͤber die schriftliche und muͤndliche Pruͤfung
nach der oben angegebenen Klassifikation ent-
balten, mit den Unterschriften aller Mitglie-
der und des Sekreidrs des Kornltes verse-
ben, und dem Siegel desselben gefertiget
seyn.
n)Will der prüfende Acrzt sogleich seine
Jäbigkeit in Ausübung der operativen Chir-
urgie und Geburts-Hilse dokumentirt wissen,
so muß derselbe A#ttestate der in diesen Fd-
chern bereirs mit Fortgang gepflogenen prak-
tischen Uebung aufweisen, worauf einzelue
Mitglieder des Komites sich von seinen des-
fallsiygen Fertigkeiten entweder am leichname
oder am tebenden zu überzeugen, und ibre
Zeugnisse darüber vor das Medizinal: Komi-
te zu bringen haben.
1) Jedem Arzte, welcher seine Probe-Re-
lation abgelegt bat, ist ron dem Medizinal-
Komite die Erinnerung zu machen, daß
vas von dieser Stelle ertheilte Zeugniß nur
die Fäbigkeir zur praktischen Ausübung sei-
ner Wissenschaften beurkunde, die Erlaub-
niß. Hiezu für bestimmte Distrikte und Orte
aber in Zukunft bei Uns selbst nachgesucht
werden muͤsse.
k) Nach geendeter muͤndlicher Pruͤfung
und darüber gepflogener Berathung wird der
zur freien Ausübung fähig befundene Arze
vor das noch versammelte Komite getuffen,
demselben vorldufig mündlich der Beschluß
von dem Vorstande eröffnet, und zugleich
ein Exemplar der allgemeinen Instruktion
für praktische Aerzte, welche Wir nachfolgen
lassen werden, Uoergeben, zu# deren. Befol-
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Lgung sowobl, als aller übrigen medizinisch= po-
lizeilichen Verordnungen er sich mittelst eines
an den Vorstand abzulegenden Handgelübds
verbindlich macht.
1) Zu den Konkurs-Prüfungen, die Wir
jedesmal einige Wochen früher durch das Re-
gierungsblatt ausschreiben werden, kann jer
der Arzt, welcher seine Probe-Relation abge-
legt, und von einem Medizinal-Komite das
Zeugniß der Fäbigkeit zur Ausübung der Arz-
nei-Wissenschaft, der operativen Chirurgie
und Geburts= Hilfe, der Bererindr-Wissen-
schaft und gerichtlichen Medizin erhalten bat,
gelassen werden.
Dieses Zeugniß muß drei Tage vor der
wirklichen Konkurs.Hrüfung zur Einsichr des
Medizinal: Kommites kommen, welches in
einer Sizung die Namen und die übrigen
Notizen der Konkurrenten in ein Protokoll
bringe.
m) Die Konkurs-Prüfungen werden nur
schriftlich vorgenommen, und dazu §. Fra-
gen, eine aus der praktischen Medizin, eine
aus der Cbirurgie eine aus der Gebürts-
Hilse, eine aus der Voterindr-Wissenschaft,
und eine aus der gerichtlichen Arznei-Wissen=
schaft, von dem Komite in einer Sizung un-
mittelbar vor der Prüfung gemeinschaftlich
entworfen, den versammelten Konkurrenten
eine nach der anderen vor einem Kommissér
aus der Mitte des Komickes vorgelegt, die,
ohne allen fremden Einfluß, von einem Jeden
schriftlich beantworteten Fragen davon in
Emrfang genommen, mit des Kommissärs
und Sekertärs Namzen kontrasignirt und ge-