Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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uͤber die schriftliche und muͤndliche Pruͤfung 
nach der oben angegebenen Klassifikation ent- 
balten, mit den Unterschriften aller Mitglie- 
der und des Sekreidrs des Kornltes verse- 
ben, und dem Siegel desselben gefertiget 
seyn. 
n)Will der prüfende Acrzt sogleich seine 
Jäbigkeit in Ausübung der operativen Chir- 
urgie und Geburts-Hilse dokumentirt wissen, 
so muß derselbe A#ttestate der in diesen Fd- 
chern bereirs mit Fortgang gepflogenen prak- 
tischen Uebung aufweisen, worauf einzelue 
Mitglieder des Komites sich von seinen des- 
fallsiygen Fertigkeiten entweder am leichname 
oder am tebenden zu überzeugen, und ibre 
Zeugnisse darüber vor das Medizinal: Komi- 
te zu bringen haben. 
1) Jedem Arzte, welcher seine Probe-Re- 
lation abgelegt bat, ist ron dem Medizinal- 
Komite die Erinnerung zu machen, daß 
vas von dieser Stelle ertheilte Zeugniß nur 
die Fäbigkeir zur praktischen Ausübung sei- 
ner Wissenschaften beurkunde, die Erlaub- 
niß. Hiezu für bestimmte Distrikte und Orte 
aber in Zukunft bei Uns selbst nachgesucht 
werden muͤsse. 
k) Nach geendeter muͤndlicher Pruͤfung 
und darüber gepflogener Berathung wird der 
zur freien Ausübung fähig befundene Arze 
vor das noch versammelte Komite getuffen, 
demselben vorldufig mündlich der Beschluß 
von dem Vorstande eröffnet, und zugleich 
ein Exemplar der allgemeinen Instruktion 
für praktische Aerzte, welche Wir nachfolgen 
lassen werden, Uoergeben, zu# deren. Befol- 
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Lgung sowobl, als aller übrigen medizinisch= po- 
lizeilichen Verordnungen er sich mittelst eines 
an den Vorstand abzulegenden Handgelübds 
verbindlich macht. 
1) Zu den Konkurs-Prüfungen, die Wir 
jedesmal einige Wochen früher durch das Re- 
gierungsblatt ausschreiben werden, kann jer 
der Arzt, welcher seine Probe-Relation abge- 
legt, und von einem Medizinal-Komite das 
Zeugniß der Fäbigkeit zur Ausübung der Arz- 
nei-Wissenschaft, der operativen Chirurgie 
und Geburts= Hilfe, der Bererindr-Wissen- 
schaft und gerichtlichen Medizin erhalten bat, 
gelassen werden. 
Dieses Zeugniß muß drei Tage vor der 
wirklichen Konkurs.Hrüfung zur Einsichr des 
Medizinal: Kommites kommen, welches in 
einer Sizung die Namen und die übrigen 
Notizen der Konkurrenten in ein Protokoll 
bringe. 
m) Die Konkurs-Prüfungen werden nur 
schriftlich vorgenommen, und dazu §. Fra- 
gen, eine aus der praktischen Medizin, eine 
aus der Cbirurgie eine aus der Gebürts- 
Hilse, eine aus der Voterindr-Wissenschaft, 
und eine aus der gerichtlichen Arznei-Wissen= 
schaft, von dem Komite in einer Sizung un- 
mittelbar vor der Prüfung gemeinschaftlich 
entworfen, den versammelten Konkurrenten 
eine nach der anderen vor einem Kommissér 
aus der Mitte des Komickes vorgelegt, die, 
ohne allen fremden Einfluß, von einem Jeden 
schriftlich beantworteten Fragen davon in 
Emrfang genommen, mit des Kommissärs 
und Sekertärs Namzen kontrasignirt und ge-
	        
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