Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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schlossen bis zur nächsten Sizung binterlegr; 
dann gemeinschaftlich von den Mitgliedern 
durchlesen, ihr Urtheil darüber durch die ge- 
wöhnliche Umfrage von dem Vorstande er- 
bollet, ein jedes Votum über jede einzelne 
Beantwortung zu Protokoll diktirt, darauf 
die Konkurrenten nach ihrer Würdigkeit ge- 
reihet, das Protokoll von sämtlichen Mitglie- 
dern unterzeichnet, und sogleich mittelst Be- 
richts, dem auch die Original-Arbeiten der Kon- 
kurrenten beiliegen mussen, an Unser Mini- 
sterium des Innern eingeschickt. 
Mn) Es ist übrigens gleichviel, sowobl für 
die Ausübung der Arznei: Wissenschafe, als 
für den Eintritt in den Staatsdienst, an wel- 
chem der Medizinal-Komiteen die Probrelation 
und die Konkues-Prüfung abgelegt wurde. 
Melden sich aber Aerzte um die Erlangung 
der freien Praris in Unserm Reiche, welche 
die Probrelation auf die vorgeschriebene Weise 
noch nicht abgelegt, oder zum Eintritte in den 
Socaatsdienst, welche noch keine Konkurs- 
Prüfung bestanden haben, so werden ihre 
Gesuche unerledigt zu den Akten gelegt. 
o) Dieschriftlichen Arbeiten der Aerzte bei 
Ablegung der Probrelation werden mit den 
darüber abgehaltenen Protkokollen nach Ver- 
flusse eines jeden Quartals, d.i. zu Anfange des 
Jänners, Aprils, Juli und Oktobers mit ei- 
snem tabellarischen Auszuge an Uns eingeschickt, 
die Originel-Schriften und Protokoll= aber 
nach genommener Einsicht jedesmal an die 
MedizinalKomiteen zurückgesender, und von 
diesen in der gehörigen Ordnung zur Regist 
2900 
rutur binterlegt, damie man von diesen Akten- 
stücken zu jeder Zeit Einsicht nehmen könne. 
p) Da Wir auf die vorgeschriebene Weise 
ohnebin zur genauen Kenntniß der Konkur- 
renten kommen, erachten Wir niche erfoderlich, 
daß diesen uͤber die abgelegte Konkurs-Pruͤ- 
fung besondere Zeugnisse ausgestellt werden, 
sondern die Aspiranten zu dem medizinischen 
Staatsdienste haben sich bei Vakaturen in den 
an Uns unmittelbar oder durch die Kreis- 
Kemmissariate zu dirigirenden Bittschriften, 
mit Angabe des Medizinal-Komites, bei 
welchem, und der Zeit, wann sie dieselbe ab- 
gelegt haben, darauf zu berufen. 
a1) Für die Fälle, in welchen Wir für ein- 
zelne Subjekte sowobl, als einzelne Drüfungs- 
Gegenstände nöthig eracheen, den Medizinal- 
Komiteen Jemand, in den Wir in wissenschaft- 
licher Hinsicht Unser besenderes Vertrauen se- 
ßen, als ausserordenrlichen Assessor beizugeben, 
bebalten Wir Uns die nähere Bestimmung 
bevor. 
§. 3. Von der Prüfung der Apotbeker. 
a) Wir verfügen, daß in Zukuaft keine 
Apocbeke in den Seädten sowohl, als anf dem 
tande, auch nur auf einige Zeit obne ein Sub- 
jekt gelassen werde, welches den Bestimmun-= 
gen Unserer Geseze in Hinsscht der erfoderli- 
chen Fähigkeiten, des vorschristmässig genof- 
senen Unterrichts und der nachfolgenden Prü- 
fung nicht genügt hat. Unsere General-Kom- 
missariate und lokal= Pelizeistellen baben 
bierüber besonders zu wachen,
	        
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