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schlossen bis zur nächsten Sizung binterlegr;
dann gemeinschaftlich von den Mitgliedern
durchlesen, ihr Urtheil darüber durch die ge-
wöhnliche Umfrage von dem Vorstande er-
bollet, ein jedes Votum über jede einzelne
Beantwortung zu Protokoll diktirt, darauf
die Konkurrenten nach ihrer Würdigkeit ge-
reihet, das Protokoll von sämtlichen Mitglie-
dern unterzeichnet, und sogleich mittelst Be-
richts, dem auch die Original-Arbeiten der Kon-
kurrenten beiliegen mussen, an Unser Mini-
sterium des Innern eingeschickt.
Mn) Es ist übrigens gleichviel, sowobl für
die Ausübung der Arznei: Wissenschafe, als
für den Eintritt in den Staatsdienst, an wel-
chem der Medizinal-Komiteen die Probrelation
und die Konkues-Prüfung abgelegt wurde.
Melden sich aber Aerzte um die Erlangung
der freien Praris in Unserm Reiche, welche
die Probrelation auf die vorgeschriebene Weise
noch nicht abgelegt, oder zum Eintritte in den
Socaatsdienst, welche noch keine Konkurs-
Prüfung bestanden haben, so werden ihre
Gesuche unerledigt zu den Akten gelegt.
o) Dieschriftlichen Arbeiten der Aerzte bei
Ablegung der Probrelation werden mit den
darüber abgehaltenen Protkokollen nach Ver-
flusse eines jeden Quartals, d.i. zu Anfange des
Jänners, Aprils, Juli und Oktobers mit ei-
snem tabellarischen Auszuge an Uns eingeschickt,
die Originel-Schriften und Protokoll= aber
nach genommener Einsicht jedesmal an die
MedizinalKomiteen zurückgesender, und von
diesen in der gehörigen Ordnung zur Regist
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rutur binterlegt, damie man von diesen Akten-
stücken zu jeder Zeit Einsicht nehmen könne.
p) Da Wir auf die vorgeschriebene Weise
ohnebin zur genauen Kenntniß der Konkur-
renten kommen, erachten Wir niche erfoderlich,
daß diesen uͤber die abgelegte Konkurs-Pruͤ-
fung besondere Zeugnisse ausgestellt werden,
sondern die Aspiranten zu dem medizinischen
Staatsdienste haben sich bei Vakaturen in den
an Uns unmittelbar oder durch die Kreis-
Kemmissariate zu dirigirenden Bittschriften,
mit Angabe des Medizinal-Komites, bei
welchem, und der Zeit, wann sie dieselbe ab-
gelegt haben, darauf zu berufen.
a1) Für die Fälle, in welchen Wir für ein-
zelne Subjekte sowobl, als einzelne Drüfungs-
Gegenstände nöthig eracheen, den Medizinal-
Komiteen Jemand, in den Wir in wissenschaft-
licher Hinsicht Unser besenderes Vertrauen se-
ßen, als ausserordenrlichen Assessor beizugeben,
bebalten Wir Uns die nähere Bestimmung
bevor.
§. 3. Von der Prüfung der Apotbeker.
a) Wir verfügen, daß in Zukuaft keine
Apocbeke in den Seädten sowohl, als anf dem
tande, auch nur auf einige Zeit obne ein Sub-
jekt gelassen werde, welches den Bestimmun-=
gen Unserer Geseze in Hinsscht der erfoderli-
chen Fähigkeiten, des vorschristmässig genof-
senen Unterrichts und der nachfolgenden Prü-
fung nicht genügt hat. Unsere General-Kom-
missariate und lokal= Pelizeistellen baben
bierüber besonders zu wachen,