Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

2905 
derselben die Akten wieder vollständig und in 
Ordnung dem betreffenden Appellations-Ge- 
richte remitirt werden. 
b) Es versteht sich von selbst, daß, wenn 
ein Medizinal-Komite zur Erforschung der 
Wabrbeit von der wissenschafflichen Seite 
etwa noch einige Erhebungen, Nachbolun- 
gen oder Untersuchungen erfoderlich sinden 
sollte, der eben festgesezte Termin zur Abgabe 
des Gutachtens, der Aufkldrung, oder Ent- 
scheidung nicht binreichend ist; doch soll diese 
auch in dergleichen Fällen möglichst beschleu- 
niget werden. 
Die Medizinal-Komiteen haben aber we- 
der in diesen, noch bei anderen Gelegenheiren 
derekte etwas zu verfügen, sondern die un- 
umgänglich erfoderlich erachteten Verfühn= 
gen durch das nämliche Appelle#tlons-Gericht, 
welches das Ganze veranlaßt hac, einzulelten. 
c) Wie Wir schon oben F. 1. Lit. c. an- 
geordnet haben, sollen die Verhandlungen 
zwischen den Appellations. Gerichten und den 
Medieinal: Kemiteen durch Kommunikate ge- 
schrhen, und eine dieser Stellen der anderen 
mit gebührender Achtung und nach der bis- 
herigen Observanz im Range gleicher Stellen 
begegnen. 
Der einem jeden Medizinal-Komitee von 
den General: Kommissariaten beigegebene Se: 
kretär wird erfoderlichen Falls für die richtige 
Beobachtung dce Kanztez“ Siles bei diesen und 
auderen Gelegenbeiten Sorge tragen. 
ch) Sogleich nach dem Einlaufe eines sfol= 
chen Gegenstandes wird ihn der Vorstand, 
Fails er ihn nicht zur eigenen Bearbeitunggua- 
  
2906 
lifizirt findet, einem derjenigen Mitglieder zu- 
stellen lassen, fuͤt dessen vorzuglich betriebenes 
Fach derselbe sich besonders eignet. 
Dieses Mieglied wird nach geendeter Bear- 
beitung durch den Vorstand eine Sizung ver- 
anlassen. 
Der Berstand eines seden Medizinal= Ko- 
mires hat darüber zu wachen, daß ohne die 
erheblichsten Ursachen kein Mirglied von einer 
Sizung emserut bleibe, sondern vielmehr vom 
Anfange der Vechandlung bis zu ihrem Ende 
gegenwärtig sey. 
e.) Für die Bearberiung, den Vortrag und 
die Entscheidung dieser Gegenstände überhaupt 
bestimmen Wir folgende Worschriften: 
1) Ueber jeden in die gerichtliche Arzneiwis 
senschaft einschlägigen Ake macht der Respi- 
zient einen schriftlichen Vortrag, welcher die 
Veranlassung, eine kurze, in Bezug auf den 
in Frage stehenden Gegenstand, aber genaue 
Geschichrs-Erzählung des Herganges, mit Hin- 
weisung auf die vorzüglichen Akten: Produkee 
enthält. Am Ende trägt er seine Meinung 
und die Gründe dafür ebenfalls schriftlich vor; 
2) in jedem Falle, ohne Ausnahm, müs- 
sen die wichtigen Akten-Produkte, welche über 
den in Fra# stehenden wissenschaftlichen Ge- 
genstand besendere Auseldrung geben, oder 
darauf Bezug haben, vorgelesen, und zur 
Einsicht sämrlicher Mitglieder gekracht werden; 
3) darauf häle der Vorstand die Umfrage, 
sammelt die Stimmen, und spricht das Kon- 
klusiun nach ihrer Mehrzahl aue; 
4) sollten sich erhebsiche Elnwendunzen da- 
gegen von einer oder den minderen Stimmen 
104
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.