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derselben die Akten wieder vollständig und in
Ordnung dem betreffenden Appellations-Ge-
richte remitirt werden.
b) Es versteht sich von selbst, daß, wenn
ein Medizinal-Komite zur Erforschung der
Wabrbeit von der wissenschafflichen Seite
etwa noch einige Erhebungen, Nachbolun-
gen oder Untersuchungen erfoderlich sinden
sollte, der eben festgesezte Termin zur Abgabe
des Gutachtens, der Aufkldrung, oder Ent-
scheidung nicht binreichend ist; doch soll diese
auch in dergleichen Fällen möglichst beschleu-
niget werden.
Die Medizinal-Komiteen haben aber we-
der in diesen, noch bei anderen Gelegenheiren
derekte etwas zu verfügen, sondern die un-
umgänglich erfoderlich erachteten Verfühn=
gen durch das nämliche Appelle#tlons-Gericht,
welches das Ganze veranlaßt hac, einzulelten.
c) Wie Wir schon oben F. 1. Lit. c. an-
geordnet haben, sollen die Verhandlungen
zwischen den Appellations. Gerichten und den
Medieinal: Kemiteen durch Kommunikate ge-
schrhen, und eine dieser Stellen der anderen
mit gebührender Achtung und nach der bis-
herigen Observanz im Range gleicher Stellen
begegnen.
Der einem jeden Medizinal-Komitee von
den General: Kommissariaten beigegebene Se:
kretär wird erfoderlichen Falls für die richtige
Beobachtung dce Kanztez“ Siles bei diesen und
auderen Gelegenbeiten Sorge tragen.
ch) Sogleich nach dem Einlaufe eines sfol=
chen Gegenstandes wird ihn der Vorstand,
Fails er ihn nicht zur eigenen Bearbeitunggua-
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lifizirt findet, einem derjenigen Mitglieder zu-
stellen lassen, fuͤt dessen vorzuglich betriebenes
Fach derselbe sich besonders eignet.
Dieses Mieglied wird nach geendeter Bear-
beitung durch den Vorstand eine Sizung ver-
anlassen.
Der Berstand eines seden Medizinal= Ko-
mires hat darüber zu wachen, daß ohne die
erheblichsten Ursachen kein Mirglied von einer
Sizung emserut bleibe, sondern vielmehr vom
Anfange der Vechandlung bis zu ihrem Ende
gegenwärtig sey.
e.) Für die Bearberiung, den Vortrag und
die Entscheidung dieser Gegenstände überhaupt
bestimmen Wir folgende Worschriften:
1) Ueber jeden in die gerichtliche Arzneiwis
senschaft einschlägigen Ake macht der Respi-
zient einen schriftlichen Vortrag, welcher die
Veranlassung, eine kurze, in Bezug auf den
in Frage stehenden Gegenstand, aber genaue
Geschichrs-Erzählung des Herganges, mit Hin-
weisung auf die vorzüglichen Akten: Produkee
enthält. Am Ende trägt er seine Meinung
und die Gründe dafür ebenfalls schriftlich vor;
2) in jedem Falle, ohne Ausnahm, müs-
sen die wichtigen Akten-Produkte, welche über
den in Fra# stehenden wissenschaftlichen Ge-
genstand besendere Auseldrung geben, oder
darauf Bezug haben, vorgelesen, und zur
Einsicht sämrlicher Mitglieder gekracht werden;
3) darauf häle der Vorstand die Umfrage,
sammelt die Stimmen, und spricht das Kon-
klusiun nach ihrer Mehrzahl aue;
4) sollten sich erhebsiche Elnwendunzen da-
gegen von einer oder den minderen Stimmen
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