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(Die Pruͤfungen der medizinischen Kandidaten
und ihre Proinotionen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baierr.
Wir haben in dem unterm 8. September
l. J. erlassenen, das Medizinal-Wesen in
Unserm Reiche betreffenden organischen Edik-
te, Titel I. G. 2, bereits Unsere allerhöch-
sten Gesinnungen über die Wichtigkeit einer
zweckmässigen Bildung brauchbarer Uerzte
an den Tag gelegt, und Uns die näheren
Bestimmungen vorbehalten, nach welchen
die Prüfungen an den medizinischen Sektio-
nen Unserer Univer #äten, als Kontrolle der
Fäbigkeiten der Zöglinge und ihres in allen
Fichern dieser Wissenschaft genossenen Un-
terrichts sowobl, als der, in den damit ver-
bundenen Anstalten, welchen Wir unauf-
börlich den erfoderlichen Grad von Vollkom=
menheit zu geben bestimmt sind, erlangeen
praktischen Bildung, vorgenommen werden
sollen.
amit hierinfalls allenthalben mir der ge-
börigen Gleichsbrmizkeit und Strenge zu
Werke gegangen werde, sezen Wir für die
Semesiral= und Ende-Prüfungen, ferner für
die Promotionen nachfolgende Normen fest.
F. 1. Von den Semestral-Prüfungen.
a) Jeder inländische Kandidat der Medi-
zin hat am Ende eines jeden Semesters eine
Peufang aus den für ihn, nach dem festgesez-
ten Seudien-HPlane, vorgeschriebenen Gegen-
ständen bei den einschlögigen Professoren zu
besteben, worüber dicse demselben ein mit
2010
ibrer Uncerschrift und Siegel gefereigtes
Zeugzniß zustellen werden. Wir versehen Uns
zu den medizinischen Professoren, daß sie so#-
wohl in diesen Semestral: Prüfungen, als
auch in den darüber auszustellenden Zeugnis-
sen eine diesem wichtigen Gegenstande an-
gemessene Strenge und Gewissenhaftigkeit
beobachten, und nach diesen die Föhigkeiten,
den Fleiß und den gemachten Fortgang an-
geben werden. Die Noten über den leztein
sind, nach Befund, bestimmt nach den drei
Klassen, eines guten, sehr guten, oder
ausgezeichnet guten, zu bezeichnen.
b) Ven einem jeden dieser ausgestellten
Semestral-Prüfungs-Attestate werden Dup-
plikate von den Professoren zur Sektions=
Registratur binterlegt, und der leichtern
Nachweisung wegen nach chronolegischer und
alphabetischer Ordnung gereibet.
c) Wenn der Kandidar bei binlänglichen
Fäbigkeiten in diesen Semestral Prüfungen
das ersoderliche Genügen in einem oder meh-
reren Füächern nicht geleistet, und sich dadurch
zum Forrschreiten in der Wissenschaft nicht
ganz als fäbig erwiesen hat, so wird derselbe
zur Wiederbelung eines, oder nach Umstän--
den mehrerer dieser Fächer, in den darauf
solgenben Semestern angehalten. Bei man-
Helnden Fähigkeiten ist derselbe, im Falle er
königlicher Stipendiat ist, obne weiters von
diesem Studium zu entfernen; ausserdem
aber ihm der Ratb zu ertheilen, sich auf einen
anderen Zweig einer Wissenschaft oder Kunst
zu verlegen.
d) Glaubt der Kandidat aber, gegen sel-