Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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che in dem einen, oder anderen Falle uͤber ihn 
getroffenen Verfuͤgungen mit Grunde axpel- 
liren zu koͤnnen, so muß dieses schriftlich an 
den Vorstand der Sektion, oder wenn dieser 
betheiligt seon sollte, au den im Dienstesalter 
zunächst folgenden Professor gescheben. 
Dieser veranstaltet hieranf, mit Zuziehung 
noch zweier Hrofessoren, eine nochmalige, aber 
schriftliche Prüfung über die in Frage stehen- 
den Gegenstände, worüber ein Protokoll ab- 
zuhalten, die nach der Stimmen-Mehrheit 
eingeholte Entscheidung beizusezen, leztere 
dem Kandidaren durch die Sektion schriftlich 
mitzutbeilen, und das Ganze zu den Prü- 
sungs-Akten zu binterlegen ist. 
C. 2. Von den Ende-Prüfungen. 
a) So wie sich in den Semestral-Prüsun= 
gen die medizinischen Professoren von dem 
siufenweisen Forrgange der Kandidaten ein- 
zeln zu überzeugen haben, so sollen die Ende- 
Prufungen eine solche Einrichtung erbalten, 
durch welche die medizinischen rofessoren 
samt und senders, und auch jeder andere kom- 
petente Richcer die Fäbigkeiten der Kandi- 
raten, und die Gesamtheit ihres tbeoretischen 
Wissens sowohl, als der erworbenen prakti- 
schen Fertigkeiten beurtbeilen, und sich über- 
Jjeugen können, daß die Ertbeilung der me- 
dizinischen Doktors-Würde nur denjenigen 
zu Theil werde, welche genau allen Vorschrif- 
ten entsprochen baben. Debhalb verordnen 
Wir auch, daß in Zukunft keine Verleibung 
eines sogenannten Ehren-Titels eines 
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Doktors der Arznei= Wissenschuft 
mebr start baben soll. 
b) In bieser Absicht bat ein jeder zur 
medizinischen Dokrors-Würde aspirirende 
Kamddat, gleichviel ob derselbe Unser Un- 
tertbau, oder Ausländer seny, dem Sektions- 
Vorstande, zugleich mie der um Konferirung 
dieser Auszeichnung einzureichenden Bin“ 
schrift, die legalen Zeugnisse über alle aus 
den medizinischen tebrfächern nach ihrem gan- 
den Umfange erstandenen Semestral-Prüfan- 
gen, über die mit For#ang besuchte innere und 
dussere Klinik, und die vorschriftmässg ge- 
machten Vorbereitungs-Studien vorzulegen. 
) Die medizinischen Professoren nehmen 
die Frage, ob ein Kandidat nach Vorlage 
der Zeugnisse zu den Ende-Prüfungen zuge- 
lassen werden kann, in einer Sektions-Si- 
zung in Berarbung Sind die semtlichen 
Zeugnisse nach Vorschrift, so wird der Kan- 
didat schriftlich biczu vorgeladen; ausserdem 
aber zur Nachbolung der abgáugigen Fächer 
angewiesen, oder die Austände Uns durch 
den akademischen Senat berrchtlich vorgelegt. 
Ueber diese Verhandlung wird ein Pro- 
tokoll gehalten, von allen medizinischen Dro- 
-essoren unterzeichnet, und zu den Eramina= 
tions-Abten binterlegt; im Falle sich Anstän- 
de ergeben, aber mit den einzelnen schrifrlichen 
Erklärungen der Sektiens-Glieder, und den 
Original: Zeugnissen an Uns cinbefördert. 
I) Die Ende-Prnfungen werden in Zu- 
kunft beliehen: 
1.) In einer schrifilichen Beantwortung 
vorgelegter Fragen;
	        
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