Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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2.) in Behandlung eines Kranken in den 
klinischen Instituten, und wenn der Kandi- 
dat zugleich zur chirurgischen Doktors-Wür- 
de asririrt, in Vornahme einer chirurgischen 
Operation an dem teichname, und Anlegung 
eines wichtigen Verbandes; 
3.) in einer ös#enrlichen mündlichen Prü- 
sung durch drei Stunden, in dem akademi- 
schen Saale; 
4.) in der Ausarbeitung einer druckwür- 
digen Dissertation; 
5.) in der öffentlichen Vertheidigung me- 
dizinischer Säze. 
e) Zum Vorwurfe der schriftlichen Prä- 
sung wird, sogleich in der über die Zulassung 
des Kandidaten zu den Ende-Prüfungen vor- 
zunehmenden Berathung, (§. #. Ur. c.) vo# 
den sämtlichen Professoren über ein jedes 
Fach der Arznei: Wissenschaft eine Frage zu 
Protokoll gegeben, deren Beantwortung der 
Kandidat vor einer Kommission, durch wel- 
che aller Verdacht eines fremden licterärischen 
Einflusses beseitiget wird, zu bearbeiten bat. 
Wir erwarten, daß hiezu vorzüglich die la- 
teinische. Sprache gewählt, und auch dadurch 
zur sieissigeren Betreibung derselben ein An- 
trieb veranlaßt werde. 
Diese schriftlichen Arbeiten zirkuliren zur 
Beurtheilung bei allen medizinischen Profess 
soren, und ein jeder derselben gibe darüber 
sein verschlossenes Botum ab; der Sektions- 
Verstand eröffnet sie, wonach, wenn die Be- 
antwortung nach der Stimmen-Mehrheit zur 
Zufriedenbeit ausogefallen ist, zu den übrigen 
Theilen der Ende-Prüfung vorgeschritten wird. 
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Im Gegenfalle wird der Kandidat auch jezt 
noch auf kürzere oder längere Zeit fuspendire, 
und zu besserer Befähigung, vorzüglich in 
jenen Fächern angewiesen, in welchen der- 
selbe das Hinlängliche Genügen nicht gelei- 
stet bat. 
Diese Ausarbeitungen der Kandidaten blei- 
ben als ein schriftliches Dokument ihrer er- 
worbenen medizinischen Kenntnisse, samt den 
von den Professoren darüber ausgestellten Be- 
urtheilungen, bei den Sektions-Akten. 
Bei dieser Einrichtung finden Wir Uns 
bewogen, die bisher üblich gewesenen Exa- 
mina domestica als unzweckmässig abzu- 
schaffen. 
s) Die Professoren der medizinischen und 
chirurgischen Klinik werden zugleich dem zu 
pruͤsenden Kandidaten unter ihrer Direktien 
die Behandlung eines Kranken übertragen, 
worüber derselbe der Sektion die von ihm 
verfaßten, detaillirten und raisonnirten Kran- 
kengeschichten zur Beurtbeilung und Hinter 
legung bei den Akten übergibt. Zur Erlan- 
gung der Würde eines Doktors der Wund- 
Arzneikunst wird überdieß erfodert, daß der 
Kandidat wenigstens eine der wichtigeren 
chirurgischen Operationen am teichname ma- 
che, und an diesem, oder an dem Phantome 
seine Fertigkeit und Geschicklichkeit im Ver- 
bande erweise. Auch bierüber wird der Pro- 
fessor der Chirnegie das gebörige Zeugniß 
zu den Abten hinterlegen.“ 
8) Um der mündlichen Ende-Prüfung mehr 
Oeffentlichkeit zu geben, und das ganze Pub- 
likum zum Zeugen der Parteilosigkeit und
	        
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