Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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c) Nachdem der Kanbidat durch eine Rei- 
be von theoretischen und praktischen Pruͤfun- 
gen gezeigt bat, daß er sich zu der Wuͤrde 
eines graduirten Doktors der Medizin fähig 
gewacht, so muß er über die Erhebung zu 
dieser Würde sowohl, als über den Grad sei- 
nes Fleißes, Fortganges und der Auszeich= 
nung, mit welcher er seine Studien aufieng, 
durchlief und vollendete, ein authorisirtes 
und beglaubigtes Certifikat erhalten. 
c) Das Certifkat der Erbebung zur Dok- 
tors-Würde ist ein Diplom in forma patenti, 
welches enthalten muß: 
II.) Unsern Namen; 
2.) den Namen des Rektocs, Prokanzlers, 
k und Sektions-Vorstandes; 
3.) die Erwähnung des Präses, der Dispu- 
tation, der Dissertation; 
4.) die Bezeichnung der Universicät, des 
Jabres, Monats und Tages dieses Aktes; 
5.) den Namen des neuen Doktors und 
dessen Geburts-Ort; 
6.) die Beziel ung auf das Absolutorium; 
7.) die Unterschriften des Vorstandes, der 
Sektion und aller Professoren derselben; 
—.) die Unterschriften des Rektors und Uni- 
versitaͤts- Notars; 
9.) die Fertigung mit dem grossen Siegel 
der Universitaͤt und Sektion. 
e) Da dieses Diplom eignentlich nur die 
Promotion zum Dektor im Allgemeinen be- 
urkundet; dieser aber bei vielen Anlässen von 
dem stufenweisen Gange der Ausbildung, dem 
Grade der Vollendung, and den erworbenem 
  
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speziellern Kenntnissen Rechenschaft abzule- 
gen hat, so wird zu diesem Zwecke von der 
Sektion und dem Rektor ein General-Attestat 
oder Absolutorium ausgestellt, in welchem 
angegeben ist: 
1.) Die Vollendung der vorgeschriebenen 
Vorbereitungs: Studien aller Art, beson- 
ders der vollständigen philosophischen Kurse; 
2.) die ganze Reibe der medizinischen Sen- 
dien, mie den aufeinander gesolgten Seme- 
stern und den in einem jeden gehörten Fä- 
chern, zugleich mit den Noten der oben an- 
geordneten Semestral-Hrüfungen, und der 
Bezeichnung der jedesmaligen Professoren; 
3.) die Roten über die schriftlichen Beant- 
wortungen (S. a. lit. e.) 
4.) die Erwähnung der verfaßten Kranken- 
geschichten und behandelten Kranken. Im 
Falle des Doktorats der Chirurgie auch die 
Angabe der verrichteten Operationen und 
des angelegten Verbandes; 
5.) die in der öffentlichen mür dlichen Ende- 
Prüfung aus allen medizinischen Fächern 
erbaltenen Noten, (F. a. Dt. g.) wobei die 
C. 1. lit. a. vorgeschriebene Bezeichnung 
nach den drei Klassen angewendet wird; 
6.) die Angabe der gelieferten Dissertation 
und das Urtheil der medizinischen Sek- 
tion darüber; 
7.) die Erwähnung der Art der Augzeich- 
nung bei der öfssentlichen Defeusion. 
Diese Absolutorien werden ven dem Vor- 
stande der Sektion, allen Professoren dersel-
	        
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