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ben, dann von dem Rektor und Universitaͤts-
Notar unterzeichnet, und mit dem groͤssern
Siegel der Universitaͤt und Sektion geschlos-
sen gefertiget.
1) In Hinsicht der Honorarien für die
Prüfungen, Promotion, u. dergl. wollen
Wir es bis auf weiters bei Unserm unterm
2#7. Febrnar 1801, (Regierungsblatt v. J.
1804, Stück XXlI., Seite s20.) geneh-
migten Regulattve belassen.
Für die genaue Befolgung dieser Unserer
allerböchsten Verordnungen werden Uns die
Rektoren der Universseäkten, die akademischen
Senate, und die Glieder der medizinischen
Sektionen persönlich verantwortlich gemacht.
München den 8. Dezember 1808.
Max Josepb.
Freiherr von Mentgelas.
Auf koniglichen allerhbchsten Befehl
der General. Sekretär
F. Kobell.
(Die Eintheilung der Kreise in Bezirke fäc die
Landärzte detreffend.)
Wir Maximtlian Joseph,
von Gotteb Gnaden König von Baiern.
Unsern Kreis-Kommissariaten war unter
dem 3 November l. J. der Befehl zugegan-
gen, ihre Vorschläge über die Anzahl der in
sedem Kreise anzustellenden land-Aerzte, nach
dr: Bestimmungen des Gesezes vom 29. Ju-
nil. J. die Errichtung von Schulen für tand-
Ae#e betreffend, an Uns einzusenden.
Da diesem Unsern allerhöchsten Befehle
aber von einigen Kreis-Kommissariaten, in-
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dem sie fich von den deutlichen Buchstaben
des Gesezes entfernten, auf mehrere andere
Weise ein durchaus falscher Sinn beigelegt
worden ist; so geruhen Wir, Unsere Willens-
Meinung uͤber diesen Gegenstand dahin zu
erlaͤutern: daß die Kreis-Kommissariate be-
auftragt werden, die respektiven Kreise in
Distrikte, wovon jeder etwa Zooo Bewoh-=
ner enthalten darf, einzutbeilen, damit diese
in Zukunft nach und nach mit tand-Aerzten
versehen, und erfoderlichen Falls gleich zur
Zablun) von Beiträgen für das Studium
solcher Individuen angewiesen werden kön-
nen, welche die Schule besuchen wollen, um
künftig in ihrem Bezirke der landärztlichen
Praxis obzuliegen.
Sie haben bei dieser Eintbeilung, die sich
über alle Gemeinden jedes Kreises, in den
S:tädten, wie auch auf dem platten lande,
obne Ausnahm, erstrecken soll, insbesondere
dabin zu seben, daß auf dem platten Lande die
einander zunächst gelegenen Gemeinden, so
viel möglich, in einen Distrikr zusammen ges
faßt, dort, wo die tage der Gemeinden es
rathsam macht, die Normal-Zabl von Zooo
um ein Weniges Überschritcen, und in anderen
Menschen armen, zumal Gebürgs= und Wald-
gegenden, wenn bie Bewohner derselben zu
sehr zerstreut leben, als daß sie von einem
einzigen tand. Arzte bequem respizirt werden
können, für eine geringe Anzabl Menschen
bis zu 2000 binab ein tand-Arzt bestimmt
werde. Auch soll hiebei auf die bestehenden
Grenzen der tandgerichte Rücksicht genom:
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