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Berechnungen von, zwanzig Jahren gezogen
werden. ,-·
C. S. Die lehenherrlichen Rechte sind in
verschiedenen Provinzen verschiedener Natur.
In der Provinz Baiern sind dieselben durch
den Begriff, welchen das Zivil-Gesezbuch
für die behen aufstellt, vollständig bezeichner.
In der Provinz Franken haben die lehen-
herrlichen Rechte die Natur der grundherrlichen
Rechte. Es müssen daher in der Provinz
Franken die Erträgnisse der lehenherrlichen
Rechte dieser Art unter den Erträgnissen der
grundherrlichen Rechte vorgetragen werden.
Die eigentlichen Lehen-Unterhanen werden
aus den Lehen-Katastern, oder Lager-Büchern,
und ihre Reichnisse, welche größtentheils nur
unständige Relevien, Taren und Sporteln
sind, aus den Rechnungen und Manualien
im 2cjährigen Durchschnitte gezogen.
S. 6. Die zehentherrlichen Rechte bilden
einen der wichtigsten Theile des Seiftungs-
Vermögens, und der Rente; aber eben darin
werden die Stistungs-Administratoren auf
die größten Schwicrigkeiten stossen. Es sollen
nicht nur die Zehentholden, sondern auch die
zehentbaren Gründe nach ihrem Flächen-In-
halte angegeben, und die Zehent= Erträgnisse
aus den Rechnungen im Durchschnitte erhoben
werden.
Allein bei den wenigsten Stiftungen werden
ssch Zehent-Beschreibungen vorfinden, oder,
wenn auch einige vorhanden sind, für die
Lösung der vorliegenden Aufgabe nicht geungen.
In diesem Falle bleibt kein anderer Ausweg
übrig, als mit Zuziehung der Zehent-Träger,
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und anderer Sache= und Orts= kündiger In-
dividuen die Zeheneholden, und den Flächen-
Inhalt der zehenebaren Gründe approrimativ,
und den Zehem= Errag aus den Rechnungen
zu erheben.
Die ordentliche Beschreibung der zehentbaren
Gründe durch den Lekal, Augenschein bleibt
dem Monate Junius des Etars-Jahres 180#
vorbehalten.
Die Zehenten, welche auf Grund= Gerech-
tigkeit, oder Erbpacht verlassen sind, geben
eine aus den Lagerbüchern und Rechnungen
zu entnehmende ständige Rente; die Zehenten
hingegen, welche nur auf Zeitpacht verliehen
sind, oder in eigener Regie benüzt werden,
und die Laudemien, Taxen und Sporteln
von den auf Grund-Gerechtigkeit verliehenen
Zehenten geben eine unständige Rente, welche
aus drn Rechnungen nach einem 21= oder
ojährigen Durchschnitte nach Verschiedenheit
der genannten Objekte erhoben werden soll.
Wenn nun aber die 2.1 jährige Durch-
schnitrs = Berechnung bei dem mangelhaften
Zustande vieler Stistungs-Rechnungen zu
vielen Schwierigkeiten, und einem zu großen
Zeitaufwande unterliegen sellte, so muß bei
den Zehenten in eigener Regie gleichwohl eine
3jährige Durchschnitts-Berechnung genügen,
oder im duhersten Falle der Ertrag des Jahres
1806, welches eine mittelmáßige Fruchrbarkeit
hervorgebracht ha#, als Maßstab zum Ka-
pitals= Ansaze, oder als die Jahres-Rente
angenommen werden.
Das Aftergetreid, und das Zehenestroh
kommen in keinen Anschlag.
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