Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Koͤniglich-Baierisches

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Negicrungsblatt.

 

LXXIII.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Mittwoch  den  28.  Dezember  1808.

Allgemeine  Verordnungen.

(Dle  Eintheilung  des  Koͤnigreiches  in  drei  Haupt-Berg-Distrikte
  betrefsend.)

Wir  Maximiltan  Soseph,

bon  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

K  .
In  Folge  Unserer  Verfuͤgung  vom  18.
Februar  vorigen  Jahres,  wonach  Wir
Unsere  General  =  Bergwerks-Administration,
unter  der  unmirtelbaren  Leitung  Unsers
Finanz-Ministerums,  als  oberste  Zentral-Behörde
  für  das  Berg=  und  Hürtenwesen
errichtet  haben,  finden  Wir  Uns  veranlaßt,
über  die  Verwaltung  dieses  Finanz-Zweiges
in  sämtlichen  Kreisen  des  Reiches  noch  ferner
sfolgende  Bestimmungen  festzusezen:

1)  Sämtliche  königliche  Staaten  theilen
sch,  rücksichtlich  des  Berg=  und  Hüttenwesens,
  in  drei  Haupt-Berg-Distrikte:

der  erste  Haupt  =  Berg  Distrikt
schließe  in  sich  den  Main=  Kreis,  Rejat  Kreis,
Pegniz=  Kreis,  Allmmühl-Kreis,  Nab  Kreis,
Regen:  Kreis  und  UnterdonauKreis;

der  zweite  den  Oberdonau.  Kreis,  Isar-Kreis,
  Salzach  -Kreis,  Lech=  und  Iller=Kreis;


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der  dricte  den  Inn-Kreis,  Eisack-Kreis
und  Eesch-Kreis.

2)  Die  Berg=  und  Hürten-Etablissements
sämtlicher  Kreise  stehen  unter  der  unmittelbaren
  Direktion  der  General-Bergwerks-Administration
  in  München;  sse  senden  ihre  Berichte,
  Rechnungen  2c.  an  diese  Stelle,  und
erhalten  von  derselben  unmittelbar  die  Verfügungen.
  «

3)·JevemHanpt-Bekg-Distkikkeistein
Ober-Bergkommissär  vorgeseze,  welchem  theils
die  Erekution  der  von  der  General-Bergwerks-Administration
  erlassenen  Verfügungen,
  theils  die  Aufsicht  und  Leitung  der
Berg-  und  Hütten-Oekonomie  der  einzelnen
Etablissements  zur  besonderen  Pflicht  gemacht
wird.  Die  Zutheilung  der  Haupt-Berg=Distrikte
  an  die  Ober-Bergkommissäre  kann
von  Jahr  zu  Jahr  einer  Veränderung  unterliegen,
  je  nachdem  es  die  Umstände  erfodern,
oder  das  königliche  Finanz-Ministerium  eine
Verwechslung  des  Plazes  für  unglich  erachter.

Die  Ober-Bergkommissäre  haben  mie  den
Oberst=  Bergräthen  gleichen  Rang,  und  erhalten,
  ausser  der  jährlichen  firirten  Besoldung
von  1  oo  fl,  für  die  Zeit,  wo  sie  sich  in  den
Nevieren  beschäftigen,  öfl  täglich,  nebst  zoo  fl.