Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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Bergwerks-Administration und mit Geneh- 
migung Unsers Finanz-Ministeriums, ver- 
wendet. · 
Waͤhrend des Lehrkurses in der Stadt er- 
halten die Eleven, welche sich zu einer Unter- 
stüzung qualisiziren, 1 fl. — in den Revteren 
aber 45.8 kr. zu ihrem täglichen Unterhalte; 
dagegen die bisher bewilligren Stipendien nicht 
weiter statt finden. 
Unsere General- Bergwerks-Administeas 
tion wird beauftrage, das Personal der Ober- 
Bergkommissire und Inspektions= Kommis- 
säre in Vorschlag zu bringen, und über- 
haupt die erfoderlichen Einleitungen zu treffen, 
daß gegenwärtige Verordnung baldms glichst 
in Vollzug gesezt werde. 
Muͤnchen den 29. September 1808. 
Max Joseph. 
Freiherr von Hompesch. 
Auf toniglichen allerhoͤchsten, vefehl 
G. Geier. 
  
(Die im Inn-, 
zuführende 
berreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Das nachstehende Reglement, welches die 
Modifikationen enthaͤlt, unter denen Unsere 
Verordnungen vom 19. Juni und 12. Au- 
gust l. J, über die Einquartierung und Ver- 
pflegung Unserer Truppen im Inlande, dann 
über die Vergütung der Fourage: und Vor- 
soanns= Prästationen, nunmehr auch in den 
drei Kreisen des ehemaligen Tirols ihre An- 
Eisack= und Etsch-Kreise ein- 
Militär-Verpflegungs = Norm 
  
297= 
wendung erhalten sollen; lassen Wir durch 
das Regierungeblatt den einschlägigen Stel- 
len zur Wissenschaft und schuldigen Nachach- 
tung bekannt machen. 
Mühchen am 14. Dezember 130s. 
Mar Joseph. 
Freiherr von Monegelas. 
Auf kdniglichen allerhöch#sten Befehl 
der General-Sekret## 
Baumüller. 
  
Dieim diesfahrigen Regierungeblatte, Stück 
XXX. und XXXXII., dann in den Armee-Be- 
fehlen Nro. 3. und 21. vom l. J. ausgeschrie- 
benen Verordnungen über die Eingnartierung 
und Verpflegung der diesseitigen Truppen im 
Inlande und zur Friedenszeit, so wie über die 
Vergürung der abgegebenen Fonrage und Vor- 
sdann finden von nun an auch in dem Inn’, 
Eisack: und Ersch-Kreise, jedoch unter nach- 
folgenden Modifikarionen ihre Anwendung. 
Schon seit dem 1. Oktober l. J. hörte die 
tarmädssige Verrflegung der Offiziere und die 
Abgabe von Fleisch, Reiß oder Gerste an die 
Soldaten in diesen Kreisen ganz auf; doch 
wurde, in be sonderer Hinscht auf die in diesem 
Theile des Neiches herrscherde Theuerung der 
unentbehrlichsten Lebensmittel, ber Wohnungs“ 
Miethen und deo Brennholzer, den daselbst 
stationirten Offtzieren und Seldaten eine pro- 
visorische Zulage an Geld als Surrogat ver- 
reicht. ç « — 
Das Maß dieser Zulage wird nun, vom 
1. Jänner 1809 anfangend, definicibd auf sol- 
gende Wiise festgesezt: für einen Obersten-
	        
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