Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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der koͤniglichen Landgerichte und Patrimonial- 
Jurisdiktionen an den klaren Inhalt der lau- 
fenden allergnaͤdigst emanirten Hauptverord- 
nung, im Betreff der Brand-Assekuranz, 
halten, indem sie theils ihre Konkurrenz-Bei- 
träge mehrere Monate nach der ihnen zugegan- 
henen Weisung erst einsenden, theils dieselben 
nach eigener Willkühr zu dem nämlichen Zwecke, 
ohne vorherige Anweisung, in ihren Gerichts- 
Bezirken selbst verwenden, und dadurch nicht 
allein die Vorschußkassen ausser Stand sezen, 
die angewiesenen Zahlungen zu leisten, sondern. 
über das noch Verwirrungen in den Abrech- 
nungen veranlassen; — und durch Verzögerung 
der Einsendung der Empfangs-Protokolle die 
endliche Abrechnung verhindern. 
Da nun durch diese Mängel eine Stockung 
in dem Geschästsgange der Brand-Assekura- 
tions Kommisssion nothwendig entstehen muß, 
die auf den Zweck des so wohlchärigen Insti- 
tuts den nachtheiligsten Einfluß in Folge der 
Zeit hervorbringen muß; so werden hiemit 
sämtliche königliche Landgerichte und Patrimo= 
nial-Juriediktionen aufgesodert, in allen in 
dieses Geschäft einschlagenden Fällen nach dem 
klaren Inhalte der oben angezogenen Haupt- 
Verordnung zu verfahren, und durch Unter- 
lassung der hiebei nöthigen Energie und Thä- 
tigkeic nicht zu veranlassen, daß man allenfalls 
zu wirksameren Maßregeln schreiten müßte. 
München den 13. Dezember 180. 
Königliches General-Kommissariat 
des Isar-Kreises. 
Freiherr von Weischs. 
Rainprechter. 
  
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An die saͤmtlichen Unterbehoͤrden des Isar- 
Kreises. 
  
(Die Kumulirung verschiedenartiger Gegenstaͤnde 
in ihren Berichten betressend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die königlichen Unterbehörden unterlassen 
noch immer, in ihren zudem königlichen General 
Kommissariate erstameten Berichten zu bemer- 
ken, ob dieselben zu dem königlichen General 
Kommissariate, als obersten Kreisstelle, oder 
als Kuratel des Kommunal-Wesens gehören. 
Noch häufiger werden rein= polizeiliche und 
Kuratel: Gegenstände in den nämlichen Be- 
richten vermischt. 
Da nun für beide Gegenstände eigene Ein- 
laufs-Protokolle und besondere Registraturen 
bestehen, so wird dadurch die gehörige Ordnung 
zerstört, und da bei einer oder der anderen Re- 
Fistratur die Akten mangelhaft werden, so 
entsteht die unangenehme Folge, daß wider" 
sprechende Beschlüsse erfolgen müssen. 
Die königlichen Behkrden erhalten also die 
wiederholte Weisung, die Gegenstände genau 
auszuscheiden, und für jeden Zwelg einen beson- 
deren Bericht zu der geeigneten Abtheilung 
des General-: Kommissariats zu erstaten. 
Befehle, welche voen dem königlichen Gene- 
ral: Kommissariate, als obersten Kreisstelle, 
erlassen werden, und Polizet: Gegenstände be- 
tressen, zu deren Befolgung Auslagen von 
einer der Kurarel untergebenen Stelle norh-- 
wemdig find, ratifzziren noch nicht diese Aus- 
lagen, sondern diese Rarifikation ist erst bei
	        
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