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die Stelle eines Administrators
nicht beworben haben, verbleibt als
Standes-Gehalt derjenige Bezug, welcher
ihnen in dem Falle ihrer augenblicklichen
Quieszirung unter Anwendung der allgemei-
nen Dienstes-Pragmatik als Quieszenz" Ge-
halt gebührt haben würde.
Zum Beispiel, ein Staatsdiener, welcher
vorhin in einem Haupt-Geld-Bezuge von
1600 fl. gestanden ist, und bereits volle
ac Jahre gedient hat, wird auf die Stelle
eines Administrators versezt; dessen Stan-
des, folgüch auch dessen Quieszenz-Gehalt
berechnet sich auf 1440 fl.; diese werden dem-
selben auch als Standes-Gehalt für die neue
Stelle eines Administrators zugestanden; so,
daß dieser Administrator bei einer Rente von
22 fl. neben dem ordentlichen Standesgrhalte
von goo fl. und dem Dienstes Gehalte von
8à( fl. noch 640 fl. als eine außerordentliche
Entschädigungs-Pension beziehr, wodurch
eine jede Reklamation eines vormaligen Mehr-
bezuges ihre Erledigung erhält.
d) Da der Gesamtbezug zu 3 per Zent
nur nach der rohen Einnahme der Renten re-
gulirt ist, so verstehr es sich von selbst, daß
die Administratoren von den zurückbezahlten
Abktiv-Kapitalien, von dem Erlöse für ver-
dußerte Realitäten, und von den Ablösungs-
Summen des Obereigenthums und dergleichen
kein Gehalt beziehen.
e) Von der rohen Einnahme der Nenten
werden die Nachläße und Ausstände abge-
schlagen, und das Gehalt des Administrators
kann nur nach derjenigen NRente berechnet wer-
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den, welche wirklich eingegangen ist, und
nicht nach jener, weilche haͤtte eingehen sollen.
Die Ausstaͤnde fallen nur dann in-die Berech-
nung, wenn sie wirklich eingeflossen sind.
C. a. Gehalt des Am'sdieners.
a)Für einen jeden Amtediener wird ein
Jahres-Gehalt von 230 Gulden hiedurch
angewiesen, und als ein bloßes Funttions-
Gehalt erklärt.
b. Die Amtsdiener sind keine Staatsdiener,
und sowohl sie als ihre Hinterlassenen werden
nach dem XI. Artikel des organischen Ediktes
über die Verwaltung des Seiftungs= und Kom-
munal: Vermögens vom 1. Oktober 1807 be-
handelt.
h. 3. Ueber die Verrechnungs-Weise der
Gehalte der Administratoren wird festgeseze:
a) Der Gesamebezug eines Administrators
fällt auf die drei Theile des Sristungs=
Vermögens; das ordentliche Gehalt nach 3.
per Zent von der rohen Rente wird in dem
Etat, und in der Rechnung eincs jeden Theiles
des Seiftungs Vermögens besonders, und
zwar nach derjenigen Summe ausgeworfen,
welche sich als rohe Rente für den besonderen
Theil des Vermögens darstellet.
Z. B. die rohen Einnahmen der Renten
betragen aus dem Vermäögen des Kuleus
20
aus dem Vermögen der Schulen 6
und aus
dem Vermägen der Wohlehätigkeir
15
so fallen auf den Etat, und
die Rechnung des Kultus 650 fl. — kr.