Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1808. (3)

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die Stelle eines Administrators 
nicht beworben haben, verbleibt als 
Standes-Gehalt derjenige Bezug, welcher 
ihnen in dem Falle ihrer augenblicklichen 
Quieszirung unter Anwendung der allgemei- 
nen Dienstes-Pragmatik als Quieszenz" Ge- 
halt gebührt haben würde. 
Zum Beispiel, ein Staatsdiener, welcher 
vorhin in einem Haupt-Geld-Bezuge von 
1600 fl. gestanden ist, und bereits volle 
ac Jahre gedient hat, wird auf die Stelle 
eines Administrators versezt; dessen Stan- 
des, folgüch auch dessen Quieszenz-Gehalt 
berechnet sich auf 1440 fl.; diese werden dem- 
selben auch als Standes-Gehalt für die neue 
Stelle eines Administrators zugestanden; so, 
daß dieser Administrator bei einer Rente von 
22 fl. neben dem ordentlichen Standesgrhalte 
von goo fl. und dem Dienstes Gehalte von 
8à( fl. noch 640 fl. als eine außerordentliche 
Entschädigungs-Pension beziehr, wodurch 
eine jede Reklamation eines vormaligen Mehr- 
bezuges ihre Erledigung erhält. 
d) Da der Gesamtbezug zu 3 per Zent 
nur nach der rohen Einnahme der Renten re- 
gulirt ist, so verstehr es sich von selbst, daß 
die Administratoren von den zurückbezahlten 
Abktiv-Kapitalien, von dem Erlöse für ver- 
dußerte Realitäten, und von den Ablösungs- 
Summen des Obereigenthums und dergleichen 
kein Gehalt beziehen. 
e) Von der rohen Einnahme der Nenten 
werden die Nachläße und Ausstände abge- 
schlagen, und das Gehalt des Administrators 
kann nur nach derjenigen NRente berechnet wer- 
  
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den, welche wirklich eingegangen ist, und 
nicht nach jener, weilche haͤtte eingehen sollen. 
Die Ausstaͤnde fallen nur dann in-die Berech- 
nung, wenn sie wirklich eingeflossen sind. 
C. a. Gehalt des Am'sdieners. 
a)Für einen jeden Amtediener wird ein 
Jahres-Gehalt von 230 Gulden hiedurch 
angewiesen, und als ein bloßes Funttions- 
Gehalt erklärt. 
b. Die Amtsdiener sind keine Staatsdiener, 
und sowohl sie als ihre Hinterlassenen werden 
nach dem XI. Artikel des organischen Ediktes 
über die Verwaltung des Seiftungs= und Kom- 
munal: Vermögens vom 1. Oktober 1807 be- 
handelt. 
h. 3. Ueber die Verrechnungs-Weise der 
Gehalte der Administratoren wird festgeseze: 
a) Der Gesamebezug eines Administrators 
fällt auf die drei Theile des Sristungs= 
Vermögens; das ordentliche Gehalt nach 3. 
per Zent von der rohen Rente wird in dem 
Etat, und in der Rechnung eincs jeden Theiles 
des Seiftungs Vermögens besonders, und 
zwar nach derjenigen Summe ausgeworfen, 
welche sich als rohe Rente für den besonderen 
Theil des Vermögens darstellet. 
Z. B. die rohen Einnahmen der Renten 
betragen aus dem Vermäögen des Kuleus 
20 
aus dem Vermögen der Schulen 6 
und aus 
dem Vermägen der Wohlehätigkeir 
15 
so fallen auf den Etat, und 
die Rechnung des Kultus 650 fl. — kr.
	        
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